Juli 2021

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung


Allgemein

Keine diskriminierende Stellenausschreibung durch Gendersternchen
Anspruch eines Arbeitgebers auf infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung
Invaliditätsrente – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Arbeitnehmerüberlassung
Illegale Arbeitnehmerüberlassung – Auslandsbezug
Datenschutz
Datenschutz – Informations- und Kopieanspruch
Europarecht
Kopftuchverbot kann gerechtfertigt sein
Mindesthörschwellen bei Strafvollzugsbeamten: Estnische Regelung verstößt gegen Unionsrecht
Vergütung bei Bereitschaftsdienst in der Kaserne
Kündigung/Kündigungsschutz
Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“
Ausschluss der ordentlichen Kündigung – AGB-Kontrolle – Weiterbildung zum Facharzt
Tarifrecht/Tarifvertragsrecht
Tariflicher Freistellungsanspruch – Arbeitsunfähigkeit an Freistellungstagen
Urlaubsrecht
Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion
Urlaubsabgeltungsanspruch – Auslegung einer Abrechnungs- und Ausgleichsklausel

 
 

C. Literatur

AllgemeinEin Volk von Klägern?
Die Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Fremdgeschäftsführers – Eine deutsch-österreichische Rechtsvergleichung
Das Arbeitsverhältnis als „kommunistische Diktatur“?
Neutralitätsanordnungen von Arbeitgebern zwischen Unternehmerfreiheit, mittelbarer und unmittelbarer Ungleichbehandlung
ArbeitsvertragsrechtDie Beschäftigungsansprüche leistungsgeminderter Arbeitnehmer und ihre prozessuale Durchsetzung – Teil II
BefristungsrechtDie Weiterbeschäftigung Auszubildender im unvollständigen System des betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträgerschutzes
Alles neu im Befristungsrecht?
Betriebliche AltersversorgungDie „Fehlentwicklung des Versorgungswerks“ im Niedrigzinsumfeld
Die betriebliche Altersversorgung in der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BAG
BetriebsübergangEinheitliche Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang
BetriebsverfassungsrechtDer betriebsverfassungsrechtliche Rahmen für Qualifizierung und Weiterbildung
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Eine „Mogelpackung“?
Die Absenkung des Wahlalters für die Wahl zum Betriebsrat durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
„Virtual reality“ in der formellen Betriebsverfassung – nicht ohne Geschäftsordnung
Der Arbeitgeber als Verantwortlicher für den Datenschutz im Betriebsratsbüro (§ 79a BetrVG)?
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit nach § 87 I Nr. 14 BetrVG
Privatautonomie und Begünstigungsverbot bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Neue Nuancen beim Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten – Aufgabenbezug, Verhältnis zu Rechten im EntgTranspG, Datenschutz und Zuständigkeit
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Überblick
ComplianceAuskunft durch den Arbeitnehmer im Lichte des Verbandssanktionengesetzes: Was darf er? Was muss er?
DatenschutzBeschäftigten-Datenschutz: Verarbeitung und Verwertung von Kommunikation via Messenger-Diensten
EuroparechtDie Arbeitszeiterfassungspflicht nach der CCOO-Entscheidung des EuGH – ihre Folgen für den nationalen Gesetzgeber, Arbeitgeber und die Arbeitswelt 4.0
Mutterschutz und ErziehungsurlaubDie mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung
SozialrechtDas Sozialrecht als Flankierung für betriebliche Qualifizierung und Weiterbildung

Europa und seine soziale Dimension – Meilensteine, Entwicklungen und Perspektiven

UrlaubsrechtUrlaubsanspruch in der Kurzarbeit – Einordnung der jüngeren Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs



 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

EU setzt auf Wandel, Prävention und Vorsorge bei neuer Strategie für ArbeitsschutzPressemitteilung der EU-Kommission vom 28.6.2021Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig der Arbeitsschutz für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Funktionieren unserer Gesellschaft und die Kontinuität wirtschaftlicher und sozialer Aktivitäten ist. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission am 28.6.2021 den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 an und bekräftigt damit ihr Engagement für eine Aktualisierung der Arbeitsschutzvorschriften.

Die neue Strategie konzentriert sich auf drei bereichsübergreifende Ziele: Sie soll dabei helfen, Veränderungen aufgrund des ökologischen, des digitalen und des demografischen Wandels sowie den Wandel des traditionellen Arbeitsumfelds zu bewältigen, die Prävention von Unfällen und Krankheiten zu verbessern und die Vorsorge für potenzielle künftige Krisen zu verstärken.

Drei Hauptziele: Wandel, Prävention und Vorsorge

Der strategische Rahmen setzt für die kommenden Jahre drei Hauptziele:

  1. Antizipierung und Bewältigung des Wandels in der neuen Arbeitswelt: Um sichere und gesunde Arbeitsplätze während des digitalen, des ökologischen und des demografischen Wandels zu gewährleisten, wird die Kommission die Richtlinie über Arbeitsstätten und die Richtlinie über Bildschirmgeräte überarbeiten und die Grenzwerte für Asbest und Blei aktualisieren. Sie wird eine Initiative auf EU-Ebene zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz vorbereiten, in deren Rahmen neu auftretende Fragen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewertet und Leitlinien für Maßnahmen vorgeschlagen werden.
  2. Bessere Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Der mit dem neuen strategischen Rahmen verfolgte Ansatz soll dazu beitragen, die Zahl der arbeitsbedingten Todesfälle in der EU auf null zu senken. Die Kommission wird außerdem die EU-Vorschriften über gefährliche Chemikalien aktualisieren, um Krebs, Reproduktionskrankheiten und Atemwegserkrankungen zu bekämpfen.
  3. Bessere Vorsorge für potenzielle künftige Gesundheitskrisen: Die Kommission wird im Hinblick auf potenzielle künftige Gesundheitskrisen Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Durchführung und Überwachung einschlägiger Maßnahmen entwickeln. Sie wird sich dabei auf die Lehren aus der derzeitigen Pandemie stützen und eng mit Akteuren im Bereich der öffentlichen Gesundheit zusammenarbeiten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre nationalen Arbeitsschutzstrategien zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sich die neuen Maßnahmen auch auf die Arbeitsplätze auswirke.

Weitere Informationen und Hintergründe sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar
(gk)

Neuer Leitfaden für EU-Unternehmen bei Bekämpfung von ZwangsarbeitPressemitteilung der EU-Kommission vom 13.7.2021Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst haben am 13.7.2021 einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen in der EU dabei helfen soll, das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Betrieben und Lieferketten im Einklang mit internationalen Standards anzugehen. Der Leitfaden unterstützt die Unternehmen dabei, Zwangsarbeit aus ihren Wertschöpfungsketten zu verbannen.

Weitere Informationen und Hintergründe sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.
(gk)

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein, unter anderem betreffend der EntsenderichtliniePressemitteilung der EU-Kommission vom 15.7.2021Die Kommission fordert 24 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zur Einhaltung der EU-Gesetze über die Entsendung von Arbeitnehmern auf. Sie hat dazu am 15.7.2021 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, indem sie Aufforderungsschreiben an Deutschland und andere Mitgliedstaaten richtet, weil die Länder verschiedene nationale Bestimmungen nicht mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (2014/67/EU) in Einklang gebracht haben.

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu stärken, indem Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Umgehung von Vorschriften, dem Zugang zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesprochen werden.

Die Kommission führt einen Dialog mit den 24 Mitgliedstaaten, die einige oder alle Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Sie will dafür sorgen, dass die geltenden Vorschriften weiterhin die Entsendung von Arbeitnehmern im Binnenmarkt ohne unnötige Hindernisse für die Arbeitgeber ermöglichen und gleichzeitig die Rechte entsandter Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
(gk)

Rahmenvereinbarung gegen Arbeitsausbeutung und Schwarzarbeit

Pressemitteilung des BMAS vom 1.7.2021

Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen. Parallel sind auch Beratungsstellen, die durch die Bundesländer finanziert werden, durch eine eigene Vereinbarung in die Kooperation mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingebunden. Der bereits etablierte Austausch zwischen den Beratungsstellen und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird weiter ausgebaut. Die Vereinbarung etabliert feste Austauschformate. Sie schafft Leitlinien für Fälle, die sowohl arbeits- und sozialversicherungsrechtliche wie auch strafrechtliche Verstöße umfassen. Zudem sind mehr Schulungen der Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geplant. Auch sollen Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Opfer von Ausbeutung künftig vermehrt an die gewerkschaftsnahen Beratungsstellen verweisen. Bedeutsam ist ebenfalls die Einbindung der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Sie soll bei allen Beteiligten Kompetenzen aufbauen, um derartige Straftaten besser aufdecken und bekämpfen zu können.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar. 
(gk)

Beratungsgegenstände des Bundestags

236. Sitzung, 24.6.2021

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Tarifbindung stärken – Allgemeinverbindlicherklärung erleichtern“ (BT-Drs. 19/28772, BT-Drs. 19/31073 Buchstabe a). Sodann Annahme des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31073. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/28772
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Tarifbindung schützen – Tarifflucht erschweren“ (BT-Drs. 19/28775, 19/31073 Buchstabe b). Sodann Annahme des Buchstaben b der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31073. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/28775.
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Kein Lohndumping mit Steuergeld – Öffentliche Aufträge an die Zahlung von Tariflöhne koppeln“ (BT-Drs. 19/28906). Sodann Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/28906.
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Tarifvertragssystem fördern – Tarifbindung stärken“ (BT-Drs. 19/27444, 19/31073 Buchstabe c). Sodann Annahme des Buchstaben c der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31073. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/27444
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Mehr Sicherheit für Beschäftigte im Wandel – Qualifizierungs-Kurzarbeit einführen“ (BT-Drs. 19/17521, 19/31096). Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31096. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/17521.
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Gute Arbeit in der Wissenschaft – Befristungspraxis beenden, akademische Karrieren reformieren“ (BT-Drs. 19/27963). Sodann Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/27963.
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Für ein Recht auf gute Arbeit im Homeoffice“ (BT-Drs. 19/26298, Drs. 19/31093 Buchstabe b). Sodann Annahme des Buchstaben b der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31093. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/26298
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Verantwortung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen einfordern“ (BT-Drs. 19/27175, 19/30936 Buchstabe b. Sodann Annahme des Buchstaben b der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/30936. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/27175
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Arbeitsrecht updaten – Moderner Rechtsrahmen für orts- und zeitflexibles Arbeiten“ (BT-Drs. 19/23678, 19/31093 Buchstabe a. Sodann Annahme des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31093. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/23678
  • Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten und der Fraktion Die Linke eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – Verankerung des Grundrechts auf menschenwürdige und existenzsichernde Arbeit“ (Drs. 19/24692, 19/31109). Sodann Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drs. 19/24692 in zweiter Beratung
  • Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten und der Fraktion Die Linke eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zum Verbot von Massenentlassungen in profitablen Unternehmen und zur Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten bei strategischen Unternehmensentscheidungen“ (BT-Drs. 19/31097. Sodann Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drs. 19/217 in zweiter Beratung
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Recht auf Homeoffice einführen – Mobiles Arbeiten erleichtern“ (BT-Drs. 19/13077, 19/31093 Buchstabe c). Sodann Annahme des Buchstaben c der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31093. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/13077

237. Sitzung, 25.6.2021

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Zehn Tage Elternschutz zusätzlich einführen“ (BT-Drs. 19/26979, 19/30908). Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/10908. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/26979
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Bessere Vereinbarkeit von Angehörigenpflege und Beruf durch PflegeZeit Plus“ (BT-Drs. 19/28781, 19/30664). Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/30664. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/28781
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Arbeitszeitverkürzung in der Pflege – Sechs-Stunden-Schichten retten leben“ (BT-Drs. 19/19141, 19/31068). Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/31068. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/19141

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundesrats

Keine Beratung im Berichtszeitraum.
(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 35 – 46

  • Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.6.2021(BGBl I Nr. 37, S. 2146)
  • Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 29.6.2021 (BGBl I Nr. 38, S. 2244)
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29.6.2021 (BGBl I Nr. 38, S. 2245)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV) vom 29.6.2021 (BGBl I Nr. 40, S. 2300)

Teil II: 14 – 15

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum
(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 227 – L 263

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.
(gk)

AllgemeinKeine diskriminierende Stellenausschreibung durch GendersternchenLAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.6.2021 – 3 Sa 37 öD/21, PMDie Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch einen sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
(gk)

Anspruch eines Arbeitgebers auf infektionsschutzrechtliche VerdienstausfallentschädigungOVG Lüneburg, Beschl. v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21, LeitsätzeDer AG hat gegenüber der zuständigen Behörde nur einen Anspruch auf Erstattung getätigter Zahlungen an den AN nach § 56 Abs, 5 Satz 3 IfSG, wenn dieser einen Verdienstausfall erlitten hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Der Anspruch des AN gegen den Arbeitgeber nach § 616 Satz 1 BGB ist nicht subsidiär.
Bei einer Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion handelt es sich um einen in der Person des AN liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.
Ein Zeitraum von vier Tagen ist jedenfalls eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.
(gk)

Invaliditätsrente – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteBAG, Urt. v. 13.7.2021 – 3 AZR 445/20, PM 19/21Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.
(gk)

ArbeitnehmerüberlassungIllegale Arbeitnehmerüberlassung – AuslandsbezugLAG Baden-Württemberg, Entscheidung v. 9.4.2021 – 12 Sa 15/20, LeitsätzeArbeitet eine Leiharbeitnehmerin, die von einem ausländischen Verleiher entsandt wurde, in Deutschland für den Entleiher, so gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen der Leiharbeitnehmerin und dem Entleiher gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EG 593/2008 (Rom I) deutsches Recht.
Eine Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus den mit dem Verleiher vereinbarten und den von dem Entleiher übertragenen Aufgaben der Leiharbeitnehmerin ergeben. Es bedarf daher nicht in jedem Fall der Darlegung von Einzelanweisungen, um eine Arbeitnehmerüberlassung feststellen zu können.
§ 9 Nr. 1 AÜG ist eine zwingende Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VO EG 593/2008. Im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmerin innerhalb des Geltungsbereichs der Norm (in Deutschland) auch dann unwirksam, wenn für diesen Vertrag kraft Rechtswahl ausländisches Recht gilt. Außerhalb des Geltungsbereichs der Norm richtet sich die Wirksamkeit des Vertrags nach dem gewählten Recht.
Auch wenn im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis das Vertragsverhältnis von Verleiher und Leiharbeitnehmerin kraft des gewählten Rechts im Ausland wirksam bleibt, gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und der Leiharbeitnehmerin als zu Stande gekommen.
(gk)

DatenschutzDatenschutz – Informations- und KopieanspruchLAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2021 – 21 Sa 43/20, LeitsätzeDer Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von lit. a bis h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. 
Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO bedarf es nicht. Es genügt grundsätzlich die Behauptung des Antragstellers, die Verantwortlichen iSd. Art. 4 Nr. 1, 2, 7 DSGVO würden personenbezogene Daten seiner Person verarbeiten.
(gk)

EuroparechtKopftuchverbot kann gerechtfertigt seinEuGH, Urt. v. 15.7.2021 – Rs. C-804/18 und C-341/19, PMDas Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des AG gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden 
Diese Rechtfertigung muss jedoch einem wirklichen Bedürfnis des AG entsprechen, und die nationalen Gerichte können im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats, und insbesondere den in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigeren nationalen Vorschriften, Rechnung tragen
(gk)

Mindesthörschwellen bei Strafvollzugsbeamten: Estnische Regelung verstößt gegen UnionsrechtEuGH, Urt. v. 15.7.2021 – Rs. C-795/19 (Tartu Vangla), PM Nr. 134/21Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen Strafvollzugsbeamten weiterzubeschäftigen, dessen Hörvermögen Mindesthörschwellen nicht erreicht, und die nicht die Prüfung gestattet, ob er in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, verstößt gegen das Unionsrecht. Diese Regelung begründet eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf einer Behinderung beruht.
(gk)

Vergütung bei Bereitschaftsdienst in der KaserneEuGH, Urt. - Rs. C-742/19 (Ministrstvo za obrambo, PM Nr. 131,21Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.
(gk)

Kündigung/KündigungsschutzFristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“ArbG Köln, Urt. v. 17.6.2021 – 12 Ca 450/21, PMMit der beharrlichen Verweigerung, bei der Ausübung der Tätigkeit als Servicetechniker bei den von dem AG angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, verstößt der AN wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.
Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aufgrund eines vorgelegten Attests, wenn dieses nicht aktuell und aufgrund fehlender konkreter Diagnose nicht aussagekräftig ist, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. 
Im Übrigen können Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen bestehen, wenn der AN den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(gk)

Ausschluss der ordentlichen Kündigung – AGB-Kontrolle – Weiterbildung zum FacharztLAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.5.2021 – 1 Sa 12/21, LeitsätzeEine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
(gk)

Tarifrecht/TarifvertragsrechtTariflicher Freistellungsanspruch – Arbeitsunfähigkeit an FreistellungstagenLAG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.5.2021 – 12 Sa 6/21Der tarifliche Freistellungsanspruch gem. § 7.14 MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist ein Verschaffungsanspruch. Er wird nicht bereits durch die Freistellungserklärung des AG, sondern erst mit der Realisierung des Freistellungstags erfüllt.
Daraus folgt: Ist der AN an einem Freistellungstag arbeitsunfähig, bleibt der tarifliche Freistellungsanspruch bestehen.
(gk)

UrlaubsrechtKeine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen CoronainfektionArbG Bonn, Entsch. V. 7.7.2021 – 2 Ca 504/21, PM§ 9 BurlG verlangt für die Nachgewährung von Urlaubstagen, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit dagegen nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des AN obliegt allein dem behandelnden Arzt. 
Ferner scheidet eine analoge Anwendung von § 9 BurlG bei einer behördlichen Quarantäneordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
(gk)

Urlaubsabgeltungsanspruch – Auslegung einer Abrechnungs- und AusgleichsklauselLAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.6.2021 – 3 Sa 82/21, Amtliche Leitsätze, BeckRS 2021, 18456Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots.
Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer späteren Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.
Die Vereinbarung der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Bruttomonatsgehalts für einen bestimmten Monat erfasst nicht einen nicht erwähnten Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel "Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, erledigt" erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
(gk)


AllgemeinEin Volk von Klägern?RA Dr. Günter Grotmann-Höfling, Vellmar, RdA 2021, 129-137Der Verfasser erörtert in diesem Beitrag, wie sich Prozesse im deutschen Arbeitsgerichtswesen seit der Nachkriegszeit entwickelt haben. Anhand von mehreren Statistiken zeigt er auf, welche Faktoren, wie zum Beispiel die Anzahl an Arbeitslosen, einen Anstieg bzw. Abstieg von Klagen beeinflussen.
(eh)

Die Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Fremdgeschäftsführers – Eine deutsch-österreichische Rechtsvergleichung

Dr. Raimund Reuling/Kerstin Stritzke, LL.M., Marburg/Innsbruck, RdA 2021, 146-152Rechtsvergleichend untersuchen die Verfasser, ob und unter welchen Voraussetzungen im deutschen und österreichischen Recht ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung der nationalen und europäischen Rechtsprechung erläutern sie zunächst die Rechtsstellung des Geschäftsführers und die Rechtsfigur des Fremdgeschäftsführers im jeweiligen Recht. Anschließend tragen sie die Unterschiede der beiden Rechtsordnungen zusammen.
(eh)

Das Arbeitsverhältnis als „kommunistische Diktatur“?RiOLG Prof. Dr. Karl Riesenhuber, Bochum, RdA 2021, 156-162Der Beitrag dient als Besprechung des Buches „Private Government – How Employers Rule Our Lives (and Why We Don’t Talk about it) von der US-amerikanischen Philosophin Elizabeth Anderson. Vorwiegend erläutert der Verfasser das Konzept der „privaten Regierung“, welches die Autorin in ihrem Buch beschreibt. Insbesondere setzt er sich mit den Kritikpunkten der Autorin zum US-amerikanischen Arbeitsrecht auseinander und vergleicht diese mit dem deutschen Arbeitsrecht.
(eh)

Neutralitätsanordnungen von Arbeitgebern zwischen Unternehmerfreiheit, mittelbarer und unmittelbarer UngleichbehandlungPeter Stein, Hamburg, RdA 2021, 163-167Anlass des Beitrags ist die aktuelle Diskussion über Kopftuchverbote am Arbeitsplatz aufgrund von Neutralitätsanforderungen. Unter der Berücksichtigung der bisherigen EuGH-Entscheidungen zum Thema Kopftuch (Rs. Achbita und Bougnaoui) erörtert der Verfasser, ob solche Verbote eine unmittelbare oder mittelbare Ungleichbehandlung darstellen und unter welche Rechtfertigungsanforderungen diese Verbote zu stellen sind.
(eh)

ArbeitsvertragsrechtDie Beschäftigungsansprüche leistungsgeminderter Arbeitnehmer und ihre prozessuale Durchsetzung – Teil IIRiArbG Matthias Kreutzberg-Kowalczyk, Frankfurt a.M., RdA 2021, 137-146Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen können, können sie nur unter der Voraussetzung gekündigt werden, dass der Arbeitgeber ihnen eine andere leidens- oder behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit angeboten hat. In diesem zweiteiligen Beitrag beschäftigt sich der Verfasser mit den Ansprüchen auf eine alternative Beschäftigung und den prozessualen Voraussetzungen. Der erste Teil des Beitrags ist im vorherigen Heft (Nr. 2, 2021) abgedruckt. 
(eh)

BefristungsrechtDie Weiterbeschäftigung Auszubildender im unvollständigen System des betriebsverfassungsrechtlichen MandatsträgerschutzesProf. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, AuR 2021, 292- 300§ 78a BetrVG kann einem Auszubildenden, der als Mandatsträger in der Betriebsverfassung fungiert, als Gestaltungsrecht zu einer unbefristeten Weiterbeschäftigung verhelfen. Der Autor befasst sich detailliert mit Zweck und Anwendung der Norm, wodurch er noch offene Problematiken aufdeckt. Dies betrifft z.B. Duale Studierende und BR-Mitglieder mit befristeten Arbeitsverträgen, die nicht von der Schutzwirkung des §78a BetrVG profitieren können.
(ks)

Alles neu im Befristungsrecht?RA Dr. Paul Gooren/Wiss. Mit. Nils Jöris, Berlin, NJW-Spezial 2021, 370-371Anlass des Beitrags ist der aktuelle Referentenentwurf des BMAS zur Reform des Befristungsrechts. Die Verfasser geben einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen und erläutern, welche Auswirkungen diese für die Praxis haben könnten. 
(eh)

Betriebliche AltersversorgungDie „Fehlentwicklung des Versorgungswerks“ im NiedrigzinsumfeldAkad. Rat a. Z. Dr. Stephan Seiwerth, LL.M., Köln, DB 2021, 1467-1472Hintergrund des Beitrags sind die am Anfang der 2000er-Jahre zugesagten Garantiezinsen. Diese sind vergleichsweise zu der heutigen Entwicklung sehr hoch. Der Verfasser erörtert, ob die vom BAG geschaffene Kategorie der „Fehlentwicklung des Versorgungswerks“ aktuell vorliegt und welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um die Senkung der zusagten Garantiezinsen zu rechtfertigen.
(eh)

Die betriebliche Altersversorgung in der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BAGProf. Dr. Christian Rolfs, Köln, NZA-RR 2021, 337-343Der Beitrag dient als Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu verschiedenen Themen der betrieblichen Altersversorgung. Schwerpunkt ist die Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zum Betriebsübergang, zur Änderung von Versorgungszusagen, zur Rentenanpassung und zum Insolvenzschutz.
(eh)

BetriebsübergangEinheitliche Arbeitsverhältnisse beim BetriebsübergangRAe Markulf Behrendt/Lukas Hoffmann LL.M., Hamburg, BB 2021, 1652-1656Zunächst stellen die Verfasser die Rechtsfigur des einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor, um dann zu diskutieren, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis als Rechtsfolge eines Betriebsübergangs resultieren kann. Anschließend erläutern sie, welche Auswirkungen der Betriebsübergang für einheitliche Arbeitsverhältnisse hat und geben Lösungsvorschläge, wie sich Transaktionsrisiken vermeiden lassen. 
(eh)

BetriebsverfassungsrechtDer betriebsverfassungsrechtliche Rahmen für Qualifizierung und Weiterbildung Dr. Maren Rennpferdt, Erfurt, SR 2021, 149- 156Die Berufsbildung ist besonders durch die Corona-Pandemie im aktuellen Fokus. Neben dem Arbeitgeber ist auch der Betriebsrat gesetzlich zur Förderung verpflichtet. Die Autorin arbeitet dessen Beteiligungsrechte heraus und weist darauf hin, dass Betriebsräte die Mitwirkungsmöglichkeit noch zu wenig in Anspruch nehmen. 
(ks)

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Eine „Mogelpackung“?RAe Prof. Dr. Bernd Schiefer/Prof. Dr. Michael Worzalla, Düsseldorf, NZA 2021, 817-825Anlass des Beitrags ist das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Die Verfasser stellen die aktuellen Änderungen in den wichtigsten Bereichen des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Zugleich kritisieren sie die Änderungen, da ihrer Auffassung nach das Gesetz nicht hinreichend an die Digitalisierung angepasst wurde und dadurch in wichtigen Bereichen wie Datenschutz oder Mitbestimmung bei mobiler Arbeit Rechtsunsicherheit geschaffen wird.
(eh)

Die Absenkung des Wahlalters für die Wahl zum Betriebsrat durch das BetriebsrätemodernisierungsgesetzProf. Dr. Daniel Ulber/Wiss. Mit. Kyra Klocke, Halle, NZA 2021, 825-827Der Beitrag dient als kurzer Überblick über die Auswirkungen der Absenkung des Mindestwahlalters bei Betriebsratswahlen. Zunächst erklären die Verfasser, weshalb es aus europa- und verfassungsrechtlicher Sicht notwendig gewesen ist, das aktive Wahlalter herabzusetzen. Anschließend erläutern sie, welche Bedeutung die Herabsetzung für die Praxis, insbesondere für die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat.(eh)

„Virtual reality“ in der formellen Betriebsverfassung – nicht ohne GeschäftsordnungProf. Dr. Burkard Boemke/RiBAG Dr. Sebastian Roloff/Wiss. Mit. Thilo Haase, Leipzig, NZA 2021, 827-834Hintergrund des Beitrags ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen des Betriebsrats mittels Video- oder Telefonkonferenzen. Eingangs erläutern die Verfasser, unter welchen Voraussetzungen virtuelle Betriebsratssitzungen stattfinden können. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BetrVG bedarf es dazu einer Regelung in der Geschäftsordnung. Sie zeigen auf, wie die Regelungen in der Geschäftsordnung gestaltet sein müssen, erklären die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung und geben anschließend ein Formulierungsbeispiel für eine entsprechende Regelung.
(eh)

Der Arbeitgeber als Verantwortlicher für den Datenschutz im Betriebsratsbüro (§ 79a BetrVG)?Prof. Dr. Frank Maschmann, Regensburg/Prag, NZA 2021, 834-839Durch das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die daraus resultierende Regelung des § 79 a BetrVG wird der Arbeitgeber als Verantwortlicher für den Datenschutz bestimmt. In diesem Beitrag stellt der Verfasser zum einen dar, weshalb seiner Meinung nach diese Regelung unionsrechtswidrig ist und zum anderen erklärt er, warum der Betriebsrat weiterhin gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Datenschutzverantwortlicher bleibt.
(eh)

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit nach § 87 I Nr. 14 BetrVGProf. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2021, 839-841Dieser Beitrag dient als ein kurzer Überblick über die Ergänzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei mobiler Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Der Verfasser beleuchtet die Hintergründe der Regelung, das Verhältnis zu § 111 GewO und die konkrete Ausgestaltung der Regelung.
(eh)

Privatautonomie und Begünstigungsverbot bei der Vergütung von BetriebsratsmitgliedernRAe Dr. Michael Bachner/Daniel Wall, Frankfurt a.M., NZA 2021, 841-845In diesem Beitrag setzen sich die Verfasser mit dem Verhältnis zwischen Vergütungsabreden und dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot von Betriebsratsmitgliedern auseinander. Sie erläutern, unter welchen Umständen Vergütungsvereinbarungen von Betriebsratsmitgliedern rechtswidrig sind und wer die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit dieser Abreden trägt. 
(eh)

Neue Nuancen beim Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten – Aufgabenbezug, Verhältnis zu Rechten im EntgTranspG, Datenschutz und ZuständigkeitRA Dominik Ledwon LL.M./Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2021, 1533-1538Anhand aktueller Rechtsprechung des BAG stellen die Verfasser dar, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat ein Einsichtsrecht aus dem EntgTranspG in Bruttoentgeltlisten hat und welche Reichweite ein solches Einsichtsrecht hat. Insbesondere thematisieren sie den notwendigen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbezug und das Verhältnis zum Datenschutzrecht.
(eh)

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im ÜberblickRA Tobias Grambow, Frankfurt a.M., NJW 2021, 2074-2079Der Verfasser schafft mit seinem Beitrag einen Überblick über das am 18.6.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt. Er zeigt auf, welche Änderungen sich durch das Gesetz ergeben. Gleichzeitig kritisiert er jedoch, dass die Änderungen in den Bereichen Digitalisierung und Zusammenarbeit der Betriebsparteien eher zurückhaltend seien.
(eh)

ComplianceAuskunft durch den Arbeitnehmer im Lichte des Verbandssanktionengesetzes: Was darf er? Was muss er?RA Prof. Dr. Peter Schrader/Wiss. Mit. Julius Siegel, Hannover, DB 2021, 1605-1607Gegenstand des Beitrags ist der Entwurf eines Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E). Die Verfasser geben einen kurzen Überblick über die geplanten Regelungen. Gleichzeitig zeigen sie auf, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die Befragungen von Arbeitnehmern in Rahmen von verbandsinternen Untersuchungen haben.
(eh)DatenschutzBeschäftigten-Datenschutz: Verarbeitung und Verwertung von Kommunikation via Messenger-DienstenRAinnen Madelaine Isabelle Baade/Christa Hagen, Heidelberg, BB 2021, 1588-1594Zunächst erklären die Verfasserinnen knapp die Grundlagen zum Datenschutz im Arbeitsrecht, um dann anhand von Rechtsprechung zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen die private Kommunikation von Arbeitnehmern verarbeitet werden darf. Insbesondere für Kündigungsschutzverfahren kann die Auswertung von privater Kommunikation eine Rolle spielen. Jedoch sollte laut Verfasserinnen dort Vorsicht geboten werden, denn eine zulässige Auswertung privater Daten hänge von einer konkreten Abwägung des Einzelfalles ab.
(eh)

EuroparechtDie Arbeitszeiterfassungspflicht nach der CCOO-Entscheidung des EuGH – ihre Folgen für den nationalen Gesetzgeber, Arbeitgeber und die Arbeitswelt 4.0Mareike C. Riegel, Aachen, RdA 2021, 152-156Gegenstand des Beitrags ist die CCOO-Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 (C-55/18). Nach einer kurzen Darstellung des Urteils, geht die Verfasserin auf den Umstand ein, dass es im deutschen Arbeitsrecht bisher an einer passenden Umsetzung eines Arbeitszeiterfassungssystems nach der CCOO-Entscheidung fehlt. Anschließend diskutiert sie, ob ein solches System dazu geeignet ist, die Arbeitswelt zu flexibilisieren.
(eh)

Mutterschutz und ErziehungsurlaubDie mutterschutzrechtliche GefährdungsbeurteilungProf. Dr. Katja Nebe/ Carolin Marie Schneider, Halle-Wittenberg/Naumburg, AuR 2021, 301-305Die Autorin stellt im Rahmen des reformierten MuSchG die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung vor. Bei deren Umsetzungsprozess ergaben sich rechtliche Streitigkeiten, deren Entscheidungen die idealen Grundzüge des Mutterschutzes widerspiegeln – nämlich konsequente, durch Dialog individuell gestaltete, diskriminierungsfreie Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mutter und Kind.
(ks)

SozialrechtDas Sozialrecht als Flankierung für betriebliche Qualifizierung und WeiterbildungProf. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg, SR 2021, 136- 148Der Autor stellt die Arten einer Förderung betrieblicher Weiterentwicklung von Beschäftigten des SGB III nebeneinander und arbeitet Unterschiede, Eigenschaften und Problematiken der Umsetzung heraus. Er erkennt eine erhebliche Stärkung des Förderungsangebots in den letzten zwei Jahren, die die Weichen für leichtere und effektivere Förderungsmaßnahmen gestellt hat. 
(ks)

Europa und seine soziale Dimension – Meilensteine, Entwicklungen und PerspektivenDr. Dagmar Oppermann, Kassel, SR 2021, 157- 170Die Autorin beschäftigt sich mit der Entwicklung eines einheitlichen europäischen Sozialmodells. Der Realisierung steht entgegen, dass eine Rechtsetzung auf europäischer Ebene keine Auswirkung auf die Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten hat. Benötigte Reformen in den Ländern könnten durch die Corona-Pandemie jedoch angetrieben werden. 
(ks)

UrlaubsrechtUrlaubsanspruch in der Kurzarbeit – Einordnung der jüngeren Rechtsprechung zur Berechnung des UrlaubsanspruchsDr. Andreas Engelmann, Frankfurta.M., AuR 2021, 306- 310Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Urlaubsanspruch aufgrund Kurzarbeit gekürzt werden kann. Als Ergebnis einer Gegenüberstellung diverser Entscheidungen aus der Rechtsprechung, wird der Sinn des Anspruchs auf Erholungsurlaub deutlich. Urlaub wird nicht erarbeitet, sondern ist ein geschützter Anspruch des Arbeitnehmers, der bereits durch einen Arbeitsvertrag eröffnet wird.   
(ks)


D. Entscheidungsbesprechungen

Fußballprofi in Quarantäne – Staat zahlt Gehalt?Wiss. Mit. Matthias Schmid, Köln, NZA 2021, 846-848(LG Münster, Urteil vom 15.4.2021 – 8 O 345/20)
(eh)

Neues zur Zeitgeringfügigkeitsgrenze bei der geringfügigen BeschäftigungProf. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2021, 850(BSG, Urteil vom 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R)
(eh)

Berufsausbildungshilfe bei Besuch des Berufsschulunterrichts in BlockformProf. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2021, 850(BSG, Urteil vom 14.10.2020 – B 11 AL 8/19 R)
(eh)

Rechtssicherheit durch Ausschlussfristen? Wann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischtRA Dr. Thomas Köllmann, Köln, BB 2021, 1600(BAG, Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 531/19)
(eh)

Mindestlohn – Anforderungen an „mit der Berufsausbildung vergleichbare praktische Ausbildungen“RA Dr. Michael Wilhelm Weber, München, DB 2021, 1473(BAG, Urteil vom 18.11.2020 – 5 AZR 103/20)
(eh)

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Quarantäne sittenwidrigRA Friedrich Merath, Neu-Ulm, DB 2021, 1474(ArbG Köln, Urteil vom 15.4.2021 – 8 Ca 7334/20)
(eh)

Annahmeverzugslohn bei unwiderruflicher FreistellungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 371(BAG, Urteil vom 23.2.2021 – 5 AZR 314/20)
(eh)

Gleichbehandlung bei tariflichen NachtarbeitszuschlägenRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 372(BAG, Vorlagebeschluss vom 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A))
(eh)

Sachgrundlose Befristung und Abweichung durch TarifvertragRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 372(BAG, Urteil vom 24.2.2021 – 7 AZR 99/19)
(eh)

Grundrechtsfähigkeit öffentlich beherrschter Arbeitgeberverbände in PrivatrechtsformProf. Dr. Markus Ludwigs, Würzburg, RdA 2021, 167-171(BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 – 8 C 8/19)
(eh)

Ausschlussfristen aus Tarifverträgen: Verlangt das Nachweisgesetz einen allgemeinen Hinweis, einen qualifizierten Hinweis oder doch deren Wiedergabe?RiLArbG Dr. Mathias Maul-Sartori, Berlin, RdA 2021, 171-178(BAG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 465/18)
(eh)

Die Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsprechung des BAGProf. Dr. Daniel Ulber/Wiss. Mit. Kyra Klocke, Halle, RdA 2021, 178-188(BAG, Urteile vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19 & 6 AZR 563/18)
(eh)

Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten nach dem EntgTranspGProf. Dr. Sudabeh Kamanabrou, Bielefeld, RdA 2021, 188-190(BAG, Beschluss vom 29.9.2020 – 1 ABR 32/19)
(eh)

Direktwirkung des Grundsatzes des gleichen EntgeltsRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 402(EuGH, Urteil vom 3.6.2021 – Rs. C-624/19)
(eh)

Diskriminierung von Teilzeitkräften bei der bAVRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 402-403(BAG, Urteil vom 23.3.2021 – 3 AZR 24/20)
(eh)

Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 403(BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20)
(eh)

Geschäftsführer kein Arbeitnehmer iSd KündigungsrechtRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 403-404(BAG, Urteil vom 27.4.2021 – 2 AZR 540/20)
(eh)Bestellung des Wahlvorstands in der Corona-PandemieRAin Julia Windhorst, Wiesbaden, NZA-RR 2021, 373-375(ArbG Mainz, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 BV 25/20 (nicht rechtskräftig))
(eh)

DS-GVO-Schadensersatz wegen unbefugter Veröffentlichung von MitarbeiterfotosRAe Dr. Wolf-Tassilo Böhm/Dr. Isabelle Brams, Frankfurt a. M., NZA-RR 2021, 395(ArbG Münster, Urteil vom 25.3.2021 – 3 Ca 391/20)
(eh)

Kein Homeoffice-Angebot vor Beendigungs-kündigung notwendigRA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2021, 396(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2021 – 4 Sa 1243/20)
(eh)

Vorwirkender Kündigungsschutz bei ElternzeitRAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2021, 397(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.4.2021 – 2 Sa 300/20)
(eh)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei „Spontanversagen“ des beARiArbG Olaf Möllenkamp, Lübeck, NZA-RR 2021, 398(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.4.2021 – 1 Sa 358/20)
(eh)

Verspätung und Rechtsmissbräuchlichkeit der RechtswegrügeWiss. Mit. Robert Weber, LL. M., Leipzig, NZA-RR 2021, 399(LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.4.2021 – 10 Sa 69/20)
(eh)

Mindestlohn- und allgemeine Vergütungsfreiheit von Praktika zur HochschulzulassungWiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2021, 400(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2021 – 8 Sa 206/20)
(eh)

Weniger Elterngeld durch verspätete Gehaltszahlung – Schadensersatzanspruch des ArbeitnehmersRA Tobias Vößing, Essen, DB 2021, 1539(LAG Nürnberg, Urteil vom 20.1.2021 – 2 Sa 253/20)
(eh)

Recht auf Arbeitsverweigerung vs. Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsorts in Zeiten der Corona-PandemieRAin Dr. Eva Rütz LL.M./Luisa-Maria Hartmann, Düsseldorf, DB 2021, 1540(ArbG Kiel, Urteil vom 11.3.2021 – 6 Ca 1912 c/20)
(eh)

Verwertbarkeit verdeckt aufgenommener Überwachungsvideos bei Diebstahlsvorwurf; nachträgliche Betriebsratsanhörung bei VerdachtskündigungRAe Yvonne Wolfgramm/Dr. Justus Redeker, Frankfurt a. M., DB 2021, 1542(LAG Nürnberg, Urteil vom 8.12.2020 – 7 Sa 226/20)
(eh)

Pauschale Verfallklauseln in Arbeitsverträgen – Die Kehrtwende des 8. Senats des BAGDr. David Marski, Hannover, NJW 2021, 2164-2167(BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20)
(eh)

EuGH zum gleichen Entgelt für Männer und FrauenRA Dr. Markus Kappenhagen, Düsseldorf, DB 2021, 1608(EuGH, Urteil vom 3.6.2021 – C-624/19)
(eh)

Zur Nichtigkeit einer pauschalen Ausschlussklausel in einem Arbeitsvertrag – Aufgabe der bisherigen RechtsprechungJonas Kannen, Berlin, DB 2021, 1609(BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20)
(eh)

Gleichbehandlung bei NachtarbeitDr. Thomas P. Stähler, Frankfurt a. M., DB 2021, 1610(BAG, Beschluss vom 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A))
(eh)

Anforderungen an die Vertragsgestaltung zur Abbedingung des GleichstellungsgrundsatzesRAe Dr. Alexander Bissels/Kira Falter, Köln, DB 2021, 1611-1612(BAG, Urteil vom 16.12.2020 – 5 AZR 131/19)
(eh)

Ansprüche auf Urlaubsvergütung und –abgeltung sind (Neu-)Masseverbindlichkeiten – 9. Senat gibt Rspr. auf und schließt sich dem 6. Senat anRAe Henrik Lüthge/Laura Brüning, Hamburg, DB 2021, 1613(BAG, Beschluss vom 16.2.2021 – 9 AS 1/21)
(eh)

Kein Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts der betrieblichen Rentenversicherung bei Arbeitsgeberwechsel auf ArbeitnehmerRAe Dr. Christoph Fingerle/Dr. Andreas Schubert, Freiburg, DB 2021, 1614(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.2.2021 – 15 Sa 1443/20)
(eh)

Ausscheiden als Voraussetzung für den Bezug einer Invaliditätsrente – Auslegung einer RuhegeldordnungRiArbG a. D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach a. M., DB 2021, 1615(BAG, Urteil vom 23.3.2021 – 3 AZR 99/20)
(eh)

Entwendung von Desinfektionsmittel rechtfertigt KündigungRA Wiss. Mit. Markus Ettlinger, Würzburg, BB 2021, 1663-1664(LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2021 – 5 Sa 483/20)
(eh)