September 2020

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

 

Allgemein

Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs nur bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens

Arbeitsvertragsrecht

Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder Einzelbüro

Auslegung einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung über Sonderzahlungen – Darlegungs – und Beweislast

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

Betriebsverfassungsrecht

Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - geeigneter Aushangort für Wahlausschreiben

Verstoß gegen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl

Kündigung/Kündigungsschutz

Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG bei gerichtsinternen Fehlern

Mindestlohn

 

C. Literatur

 

Allgemein

Einseitige Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber und Urlaub während der Kurzarbeit – Nicht nur, aber auch mit Blick auf den Lockdown während der Pandemie

Die Anwendbarkeit des technischen Arbeitsschutzrechts bei spielbezogenen eSport-Tätigkeiten

„Arbeitsgleiche Durchführung“ als „arbeitsrechtlicher Formenzwang“?

Noch einmal: § 611a Abs. 1 S. 6 BGB und der arbeitsrechtliche Formenzwang

Arbeitsbedingungen in den globalen Lieferketten – Verantwortung deutscher Unternehmen de lege lata und de lege ferenda

Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie

Die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung – Ein arbeitgeberseitiger Mythos auch in Pandemiezeiten?

Der Widerstand der französischen Richter gegen die Sirenen der Uberisierung der Wirtschaft

Die Problematik der Solo-Selbstständigen im niederländischen Arbeitsrecht

Das Arbeitszeugnis im türkischen und im österreichischen Arbeitsrecht: Ein Vergleich von gar nicht so unterschiedlichen Rechtsordnungen

Arbeitnehmerüberlassung

Zur Zulässigkeit eines Direktanstellungsgebots für Arbeitnehmer in der Fleischindustrie

Arbeitskampfrecht

Noch zeitgemäß?! Eine Nachlese zu BVerfG, 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 ua. (Beamtenstreikrecht)

Streikbeschluss und Selbstbestimmungsrecht der Gewerkschaft

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen nach der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes – Erste praktische Erfahrungen und Hinweise der Rechtsprechung

In der Krise: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Einsparung von Personalkosten ohne Entlassungen – Mögliche Strategien und vermeidbare Fehler

Update zu Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Restrukturierungen

Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis – praktische Herausforderungen und Lösungsansätze

Gestaltung von Arbeitsverträgen - Betriebsvereinbarungsoffenheit

Der angemessen geöffnete Arbeitsvertrag – Ein „Vorschlag zur Güte“

Das Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen

Betriebliche Altersversorgung

Rentenanpassungen über Pensionskassen

Die digitalisierte Entgeltumwandlung – Stehen Schriftformerfordernisse der Umwandlung von Entgelt in betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten mittels elektronischer Portale entgegen?

Insolvenzsicherung für die Pensionskassenversorgung

Betriebsverfassungsrecht

Wirksamkeitsrisiken bei digitaler Betriebsratsarbeit

Klimawandel – ein Thema für den Betriebsrat?

Der neu gewählte Betriebsrat – Funktionsnachfolge oder Organkontinuität?

Datenschutz

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unter der Datenschutz-Grundverordnung

Europarecht

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152/EU – Inhalt, Kontext und Folgen für das nationale Recht (Teil I)

Plattformbasierte Arbeit als Herausforderung der EU – Handlungsperspektiven und aktuelle Initiativen der Union

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur systematischen Arbeitszeiterfassung als rechtliche Grundlage der Beziehungen unter den EU-Mitgliedstaaten

Unionsrechtliches Arbeitsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Jahren 2018 und 2019

Die neue Richtlinie 2019/1152 und die P2B-VO 2019/1150 – ein Dilemma für Crowd Work

Kündigung/Kündigungsschutz

Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter bei gleichzeitig bestehenden freien Arbeitsplätzen im Unternehmen

Massenentlassungen in Konzernsachverhalten – Die Hürden des Konsultationsverfahrens

Absicherung der betriebsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 4 und 5 KSchG

Prozessuales

Prozessbeschäftigung im Kontext des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

Sozialrecht

Rückgriff von Sozialleistungsträgern gegen haftpflicht- oder arbeitsrechtliche Schuldner

Soziale Binnenmarktwirtschaft und solidarische Sozialordnung als supranationale Garantien der EU

Das „Mannheimer Modell“ – Mehr Rente, weniger Steuern

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Tarifnormerstreckung in der Pflegebranche

Urlaubsrecht

Verfall des Urlaubsanspruchs – Hinweispflicht des Arbeitgebers auch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern?

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Pressemitteilung des BMAS vom 9.9.2020

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll die Arbeit der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise sichergestellt werden. Dafür helfen soziale Dienstleister bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie mit: Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen, beispielsweise im Bereich Rehabilitations- und Behindertenhilfe, der Arbeitsmarktpolitik sowie die Frühförderstellen. Mit der Verordnung vom 9.9.2020 verlängert die Bundesregierung die Dauer des besonderen Sicherstellungsauftrags bis zum 31. Dezember 2020.

Die Verlängerung des SodEG reiht sich in eine Reihe von Hilfen der Bundesregierung in den letzten Monaten ein. Sie richten sich an soziale Dienstleister und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen:

  • Unterstützung für Werkstattbeschäftigte: Zur Sicherung der Werkstattentgelte wurde eine Regelung aufgenommen, nach der die coronabedingten Einkommenseinbußen von Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen kompensiert werden können. Der Bund überlässt hierfür den Integrationsämtern einmalig im Jahr 2020 die Hälfte seines Anteils aus der Ausgleichsabgabe.

  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe: Aus dem Programm für Überbrückungshilfe mit einem Gesamtvolumen von 25 Milliarden Euro können kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen Zuschüsse in Höhe von bis zu 150.000 Euro pro Antragsteller erhalten. Damit sollen starke Umsatzeinbrüche infolge der Corona-Pandemie abgemildert werden. Ergänzend hierzu wird derzeit an der Umsetzung eines weiteren Programms im Umfang von 100 Millionen Euro gearbeitet, das zusätzliche Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen ermöglicht.

  • Kredit-Sonderprogramm für gemeinnützige Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Mit einem KfW-Sonderprogramm stellt die Bundesregierung sicher, dass die Länder für Programme zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen eine Haftungsbefreiung bis zu 100 Prozent ermöglichen können. Der Bund übernimmt das Ausfallrisiko zu 80 Prozent und stellt hierfür bis zu eine Milliarde Euro zur Verfügung. Außerdem wurde die Deckelung des KfW-Programms „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ aufgehoben.

 

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.

(gk)

 

Bund, Länder und Unfallversicherungsträger vereinbaren koordinierten und konsequenten Arbeitsschutz gegen die Corona-PandemieMeldung des BMAS vom 14.9.2020

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit  Bund,  Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Pandemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.
Länder, Unfallversicherungsträger und Bund haben dabei vereinbart, in den nächsten Monaten bei ihrer Beratung und Aufsichtstätigkeit einen deutlichen Schwerpunkt auf die Umsetzung der speziellen Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu legen. Hierbei richtet sich der Fokus besonders auf Abstandsregelungen, Regelungen für Lüftungssysteme und allgemeine Hygienevorschriften. Ziel ist es, Mängel konsequent abzustellen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße auch zu sanktionieren.
Die neue Leitlinie ist mit sofortiger Wirkung in der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden und bietet den Aufsichts- sowie Präventionsdiensten eine sichere Grundlage für ihr Verwaltungshandeln. Auch die Arbeitgeber wissen damit, worauf sie sich einstellen können und müssen.

Weitere Hintergrundinformationen sowie die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie sind auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar.

(gk)

 

Kurzarbeit wird verlängertPressemitteilung des BMAS vom 16.9.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt im Jahr 2021 schaffen. Gleichzeitig will die Bundesregierung einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung führen, wenn die Pandemie überwunden ist.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die vom Maßnahmenpaket umfassten Komponenten sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.
(gk)

Kommission aktualisiert Grenzwerte für drei krebserregende Chemikalien am Arbeitsplatz

Pressemitteilungen der EU-Kommission vom 22.9.2020

Die Kommission hat am 22.9.2020 die Grenzwerte für die Exposition gegenüber krebserzeugenden Chemikalien am Arbeitsplatz aktualisiert. Die Grenzwerte für drei Stoffe (Acrylnitril (neuer Grenzwert); Nickelverbindungen (neuer Grenzwert); Benzol (Grenzwert nach unten korrigiert) werden entsprechend neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen eingeführt oder gesenkt. Dies ist die vierte Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene. Die klaren Expositionsgrenzwerte der Richtlinie werden Arbeitnehmern, Unternehmen und Mitgliedstaaten helfen, arbeitsbedingte Fälle von Krebs und anderen schweren Krankheiten sowie die damit verbundenen Gesundheitskosten zu reduzieren.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundestags

172. Sitzung, 9.9.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

173. Sitzung, 10.9.2020:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/21978)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einesGesetzes zur Revision der Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/20976)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Für ein Ja zur Revidierten Europäischen Sozialcharta“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22123)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Kollektivbeschwerden zur besseren Überwachung der Europäischen Sozialcharta ermöglichen - Zusatzprotokoll unterzeichnen und ratifizieren“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22124)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Gute Arbeit und soziale Sicherheit für Gig-Worker bei der ortsgebundenen Plattformarbeit“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/16886)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Gute Arbeit und soziale Sicherheit für Crowd-Worker bei der ortsungebundenen Plattformarbeit“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22122)

174. Sitzung, 11.9.2020:

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Auszubildende in der Krise nicht vergessen - Ausbildungskatastrophe abwenden“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/22220. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/19486
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Meisterstück für Gleichwertigkeit – Masterplan zur Stärkung der beruflichen Bildung“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/21721)

175. Sitzung, 16.9.2020:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Mehr Tempo für die Nachhaltigkeit – Mit Fortschritt und Innovation in die Zukunft“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22493)
  • Beratung des Antrags der Faktionen CDU/CSU und SPD „Nachhaltigkeit ist Richtschnur unserer Politik“ sowie Annahme des Antrags auf Drucksache 19/22505

 

176. Sitzung, 17.9.2020:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Für eine langfristig tragfähige Sozial- und Arbeitsmarktpolitik – Ressourcen nachhaltig sichern“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-19/22545)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Menschenwürdige und inklusive Arbeitswelt voranbringen“ sowie Überweisung an Ausschuss (BT-Drs. 19/22474)
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Führungsetagen durch Auszeiten ermöglichen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/20780)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Arbeitnehmerrechte sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Fleischindustrie durchsetzen“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/22578. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/20198.
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Arbeitsschutzkontrollgesetz nachbessern und Ausbeutung in der Fleischindustrie beenden“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22488)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (17. Ausschuss) zu demAntrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Zeichnung und Ratifikation der UN-Wanderarbeiterkonvention - Für eine verantwortungsvolle und menschenwürdige Migrationspolitik“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/13172. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/7919
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Mehr Sicherheit für Beschäftigte im Wandel - Qualifizierungs-Kurzarbeit einführen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17521)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (17. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Ein Lieferkettengesetz für verbindliche soziale, ökologische und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für deutsche Unternehmen“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/19078. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/15777
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Rechtssicherheit in internationalen Lieferketten stärken - Haftung für Prüfunternehmen festschreiben“. Sodann Annahme des Buchstabens b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/22368. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/16883
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (17. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Jetzt liefern - Lieferkettengesetz gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in internationalen Lieferketten vorlegen“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/19831. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/16061
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Sozialpolitik ist eine nationale Aufgabe – Die Europäische Sozialcharta kündigen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22520)

177. Sitzung, 18.9.2020:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „30 Jahre deutsche Wiedervereinigung - Einheit vollenden, Fehler korrigieren und ostdeutsche Interessen anerkennen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/22489)
  • Absetzung der ersten Beratung eines Antrags von Abgeordneten und der Fraktion Die Linke eines eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruches bei Erkrankung der Kinder“ (BT-Drs. 19/22496)
  • Absetzung einer Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Eltern mit kranken Kindern besser unterstützen - Lohnfortzahlungsanspruch und Kinderkrankengeld lebensnah reformieren“ (BT-Drs. 19/22501)

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundesrats

993. Sitzung, 18.9.2020:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (BR-Drs. 467/20)
  • Ausschusszuweisung eines Entwurfes einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BR-Drs. 501/20)
  • Stellungnahme hinsichtlich eines Entwurfes eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) (BR-Drs. 426/20)
  • Zustimmung hinsichtlich einer Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV) (BR-Drs. 484/20)
  • Ausschusszuweisung hinsichtlich eines Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) (BR-Drs. 520/20)
  • Ausschusszuweisung hinsichtlich einer Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld (BR-Drs. 521/20)

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 40 – 41

  • Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV) vom 27.8.2020 (BGBl I Nr. 41, S. 1976)

 

Teil II: 13 – 14

Keine relevanten Veröffentlichungen.

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) 280 – 312

Keine relevanten Veröffentlichungen.

(gk)

B. Rechtsprechung

Allgemein

Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs nur bei konkreter Gefährdung des SchulfriedensBAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 – Pressemitteilung Nr. 28/20Der Hinweis des Arbeitgebers nach einem erfolglosen Bewerbungsgespräch, die Bewerberin dürfe im Dienst kein Kopftuch tragen, begründet die Vermutung, dass die Ablehnung zumindest auch durch deren Religion begründet ist. Eine Rechtfertigung dieser Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG unter Berufung auf § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine solche Regelung, die das Tragen eines Kopftuches schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. 
(lb)

Arbeitsvertragsrecht

Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein

LAG Köln –Urteil vom 25.08.2020 - 9 Ta 217/19 - Pressemitteilung Nr. 5/20

Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen sind Arbeitnehmerinnen, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht. Verhindert der Dienstberechtigte sowohl durch eine Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in seine Arbeitsorganisation eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz seiner Mitarbeiter, spricht dies ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis.

(lb) 

 

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder Einzelbüro

ArbG Augsburg, Urteil vom 07.05.2020 – 3 Ga 9/20

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Einzelbüro besteht auch während der aktuellen Corona-Pandemie nicht. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt. Sind entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden, ist es dem Arbeitnehmer in der Regel auch zumutbar, in einem Büro mit mehreren Personen zu arbeiten. 
(lb)

Auslegung einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung über Sonderzahlungen – Darlegungs – und BeweislastLAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 Sa 13/20 – LeitsätzeMit welchem Inhalt eine konkludente Vertragsänderung durch vorbehaltlose Zahlung einer Sonderzahlung zustande gekommen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der ebenfalls durch Auslegung zu ermittelnde verfolgte Zweck der Sonderzahlung. Die Beweislast für die maßgeblichen Tatsachen, die zur Auslegung einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung über Sonderzahlungen entweder als Vergütung für geleistete Arbeit einerseits oder andererseits als Zahlung, mit der (auch) andere Zwecke verfolgt werden trägt jeweils derjenige, der sich auf entsprechende Voraussetzungen der Sonderzahlung beruft. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass ihm der Anspruch auf Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ auch bei mehrjähriger Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung zusteht, da es sich um eine Vergütung mit Mischcharakter handelt, trägt er die Beweislast für einen solchen Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung bzw. betrieblichen Übung. 
(lb)Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung, Auslegung von AGB in einer Versorgungsregelung

BAG, Urteil vom 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Pressemitteilung Nr. 33/20

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.
(Ib) 

Betriebsverfassungsrecht

Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 6/19 - Leitsätze

Das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ist an die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG gebunden. Es besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.
(lb)

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - geeigneter Aushangort für Wahlausschreiben
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2020 - 4 TaBV 5/19 – Leitsätze

Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Geeignet ist die Stelle regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen. 
(lb)

 

Verstoß gegen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl

LAG Hessen, Beschluss vom 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19 – Leitsatz

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl liegt vor, wenn Wahlbewerber sich nicht -wie die übrigen Wahlbewerber darauf beschränken, Wahlwerbung auf der vom Arbeitgeber im Intranet hierfür zur Verfügung gestellten Seite zu platzieren, sondern unmittelbar vor der Wahl Wahlwerbung an die privaten Postadressen der Wahlberechtigten versenden. 
(lb)

Kündigung/Kündigungsschutz

Kündigungsfrist für GeschäftsführerdienstverträgeBAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19 - LeitsatzDie gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.

(lb)

 

Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG bei gerichtsinternen Fehlern

BAG, Urteil vom 30.7.2020 - 2AZR 43/20 – Leitsatz

§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragsstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.

(lb)

MindestlohnMindestentgelt in der PflegebrancheBAG Urteil vom 24.06.2020 - 5 AZR 93/19  - Leitsätze
Die in der 2. und 3. PflegeArbbV festgelegten Grundsätze zur Bemessung des Mindestentgelts in der Pflegebranche gehen gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG iVm. § 24 Abs.1 MiLoG aF im Geltungsbereich der Verordnungen dem im Mindestlohngesetz geregelten Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn vor. Soweit die Höhe der auf Grundlage der Verordnungen festgesetzten Mindestentgelte die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht unterschreiten darf, betrifft dies nur die Höhe des Mindestentgelts selbst. Die Rechtsverordnungen können jedoch vom Mindestlohngesetz abweichende Regelungen zur Bemessung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit vorsehen. 

(lb)

Prozessuales

„Urlaub-in-natura-abgegolten“-Regelung kann Vergleichsmehrwert auslösenLAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2020 - 26 Ta 6067/20 – LeitsätzeDie Formulierung, wonach Urlaubs- und Freizeitansprüche «in natura gewährt» worden sind, kann unter Umständen einen Vergleichsmehrwert auslösen. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn mit Ausspruch der Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt ist und sodann im Rahmen des Verfahrens Streit unter den Parteien bestanden hat, ob eine solche Freistellung wirksam erfolgen konnte. Das kann es rechtfertigen, den auf den Urlaubszeitraum entfallenden Betrag bei der Wertberechnung anzusetzen. In einer solchen Konstellation geht es um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht. Besteht hingegen unter den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Einigkeit, dass und in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestanden haben, gab es also insoweit weder Streit noch Ungewissheit, stellt die getroffene Vereinbarung über die Erfüllung der Urlaubsansprüche während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses lediglich einen Teil der Gegenleistung der Partei für die im Rahmen des Vergleichs zu ihren Gunsten getroffenen Regelungen dar. 
(lb)

Tarifrecht

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

BAG, Urteil vom 9.09.2020 - 4 AZR 195/20 – Pressemitteilung Nr. 30/20

Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO), wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen. Dabei kann auch die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der "schwierigen Tätigkeiten", wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L. 
(lb)

 

Auslegung des Begriffs „Bereich“ im Sinne der Entgeltordnung VKALAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.9.2020 - 1 TaBV 1/20 - LeitsätzeBeschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann einen "Bereich" im Sinne der Entgeltgruppe P 14 Nr. 1 der Entgeltordnung VKA, wenn ihnen mehrere Stationen unterstellt sind. Ebenso wie beim Begriff "große Station" haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung "in der Regel" zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgeblich sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, das für den Leiter eines Bereichs typisch ist. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn dem Leiter einer Station 16 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) unterstellt sind, die Station ohne eine personelle Trennung zwei kleine Funktionseinheiten (Tagesklinik und Patientenservicecenter) umfasst und er die Leitung einer anderen Station in deren Abwesenheit vertritt. 
(lb) 

 

Mittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienLAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2020 - 12 Sa 17/20Die Tarifparteien sind, da nicht Teil der staatlichen Gewalt, nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie sind aber mittelbar grundrechtsgebunden. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) kollidiert. Die Arbeitsgerichte müssen gegebenenfalls die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen ausgleichen und erforderlichenfalls Tarifregelungen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben. 
(lb) 

Sonstiges

Auslegung eines Interessenausgleichs und Sozialplans bei einer Fluggesellschaft - nunmehr coronabedingte Stilllegung des gesamten Flugbetriebes

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2020 – 7 TaBV 69/19

Ein Interessenausgleich - sowie der dazu gehöhrende Sozialplan - bei einer Fluggesellschaft, der aus dem Jahre 2015 stammt, erfasst als konkrete Änderung des Flugbetriebes jedenfalls nicht die coronabedingte Stilllegung des gesamten Flugbetriebs, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs gerade einmal die Neuausrichtung des Flugbetriebes hin zum Wet-Lease-Operator unter möglicher Schließung einzelner Stationen zu nicht näher definierten Zeitpunkten geplant war. Der Sozialplan aus dem Jahre 2015 kann daher nicht die sozialen Nachteile der Arbeitnehmer mildern, die mit der nunmehr geplanten Stilllegung des gesamten Flugbetriebes verbunden sind.  
(lb)

 

SokaSiG ist verfassungsgemäßBVerfG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 -Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Gesetz ordnet zwar eine „echte“ Rückwirkung an. Es belastet Arbeitgeber mit Beitragspflichten, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden sind, und begründet diese Beitragspflichten für Zeiträume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen waren. Diese Rückwirkung ist aber ausnahmsweise gerechtfertigt. Den hier interessierenden Allgemeinverbindlicherklärungen, die durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, kam vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Der Rechtsschein der Wirksamkeit wird nicht dadurch zerstört, dass die Allgemeinverbindlichkeit der einschlägigen Tarifverträge umstritten war. Es mag zwar sein, dass die Maßgaben zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen in der Fachliteratur bereits angelegt waren, das Bundesarbeitsgericht also keine unerwartbare Entscheidung getroffen hat. Doch genügen fachliche Bedenken nicht, um den Rechtsschein einer Norm zu zerstören. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot greift hier auch nicht etwa, weil, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ein „einzigartiges Rettungsgesetz“ vorliege, mit dem niemand habe rechnen können. Richtig ist zwar, dass das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Regelung nur durch Allgemeinverbindlicherklärungen und gerade nicht durch Gesetz auf tarifungebundene Außenseiter erstreckt worden ist. Doch weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die rechtliche Zulässigkeit dieser Tarifnormerstreckung verschiedentlich in Zweifel gezogen worden sei. Wenn aber die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen für möglich gehalten werden konnte, lag es nicht fern, dass der Gesetzgeber erwägen würde, die mit den Allgemeinverbindlicherklärungen verfolgten Ziele mit anderen Mitteln zu erreichen. Angesichts der langen Tradition der Sozialkassen war nicht zu erwarten, dass verfügbare Möglichkeiten zu ihrer Sicherung ungenutzt bleiben würden. 
(lb)

C. Literatur

Allgemein

Einseitige Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber und Urlaub während der Kurzarbeit – Nicht nur, aber auch mit Blick auf den Lockdown während der PandemieProf. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2020, 1057-1063

Gegenstand des Beitrags sind die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einseitigen Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber und in diesem Kontext das Annahmeverweigerungsrechts des Arbeitnehmers. Der Autor konstatiert, dass gegen den Willen des Arbeitnehmers maximal 3/5 des Jahresurlaubs durchgesetzt werden können. Daneben wird vor dem Hintergrund des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG die wirksame Vereinbarung von Betriebsferien erläutert. Schließlich beleuchtet der Autor das Verhältnis von Kurzarbeit zu Urlaub und eine damit einhergehende mögliche proportionale Urlaubskürzung (insb. bei „Kurzarbeit Null“).
(hl)

Die Anwendbarkeit des technischen Arbeitsschutzrechts bei spielbezogenen eSport-TätigkeitenWiss. Mit. Dr. Singe Kurt / Wiss. Mit. Nepomuk Nothelfer, RdA 2020, 211-220Im Zentrum des Beitrags steht die Problematik, ob arbeitsschutzrechtliche Vorschriften auf spielbezogene eSport-Tätigkeiten Anwendung finden. Dabei gehen die Autoren vor allem auf § 618 BGB, das ArbSchG, die ArbStättV und das ArbZG ein. Sie konstatieren, dass die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung sowie der Schutzbereich der Normen stets vom Einzelfall abhängen und bis hin zu einem Einsatz von Handphysiotherapeuten und körperlicher Ertüchtigung reichen können.
(hl)

„Arbeitsgleiche Durchführung“ als „arbeitsrechtlicher Formenzwang“?RiOLG Prof. Dr. Karl Riesenhuber, Bochum/Hamm, RdA 2020, 226-230In seinem Beitrag erwidert der Verfasser auf den Beitrag von Schwarze (RdA 2020, 38 ff.), der aus § 611a Abs. 1 S. 6 BGB einen „arbeitsrechtlichen Formenzwang“ ableitet. Der Verfasser sieht in § 611a Abs. 1 S. 6 BGB hingegen einen Verweis auf die allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln und lehnt einen „arbeitsrechtlichen Formenzwang“ kategorisch ab.
(hl)

Noch einmal: § 611a Abs. 1 S. 6 BGB und der arbeitsrechtliche FormenzwangProf. Dr. Roland Schwarze, Hannover, RdA 2020, 231-232Der Beitrag stellt eine Erwiderung des Beitrags von Riesenhuber (RdA 2020, 226 ff.) dar. Der Autor geht dabei auf die von Riesenhuber aufgeworfenen Einwände gegen seinen ursprünglichen Beitrag (RdA 2020, 38 ff.) ein und begründet seine Ansicht aus einer teleologischen, dogmatischen sowie methodischen Perspektive. Er bestätigt seine Betrachtungsweise, mit der er aus § 611a Abs. 1 S. 6 BGB einen arbeitsrechtlichen Formenzwang ableitet.
(hl)

Arbeitsbedingungen in den globalen Lieferketten – Verantwortung deutscher Unternehmen de lege lata und de lege ferendaProf. Dr. Lena Rudkowski, Gießen, RdA 2020, 232-240Im Vordergrund des Beitrags steht die Haftung deutscher Unternehmen für Schäden der Arbeitnehmer in der globalen Lieferkette. Die Autorin zeigt die Haftung de lege lata, insbesondere im Hinblick auf kollisionsrechtliche Fragen, auf und kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Haftung deutscher Unternehmen für Schäden der Arbeitnehmer von Lieferanten im Ausland – etwa aufgrund prekärer Arbeitsbedingungen – besteht. Sie analysiert Möglichkeiten, de lege ferenda eine solche Haftung unter Überwindung des Internationalen Privatrechts zu begründen.
(hl)

Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der PandemieProf. Dr. Dr. h. c. Ulrich Preis / Wiss. Mit. Daniel Mazurek / Wiss. Mit. Matthias Schmid, NZA 2020, 1137-1144Thema des Beitrags sind die Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers zu Zeiten der Corona-Pandemie. Im Zentrum des Beitrags steht dabei das Verhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen zueinander. Zu nennen sind vor allem § 3 EFZG, §§ 615 S. 3, 616 BGB und § 56 IfSG. Die Autoren konstatieren, dass grundsätzlich eine Subsidiarität des § 56 IfSG gegenüber den anderen Anspruchsgrundlagen anzunehmen sei, da es sich bei § 56 IfSG um eine Billigkeitsregelung handele. Festgemacht werden könne dies regelmäßig am Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls (§ 56 Abs. 1 S. 1 IfSG). Besteht ein Anspruch nach § 3 EFZG, §§ 615 S. 3, 616 BGB, so scheide ein Anspruch aus § 56 IfSG daher aus.
(hl)

Die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung – Ein arbeitgeberseitiger Mythos auch in Pandemiezeiten?Wiss. Mit. Robin Steiner / RA Christopher Steinicke, Gießen/Einbeck, NZA 2020, 1150-1155Kehrt der Arbeitnehmer aus einem Krankheitsfall zurück und biete dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung an, so kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Annahme mit Hinweis darauf verweigern, er verlange eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung/„Gesundschreibung“; vielmehr gerät er in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB. Die Verfasser beleuchten die Situation vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und erläutern, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Negativ-Test vom Arbeitnehmer fordern kann ohne bei Verweigerung der Annahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug zu geraten. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass dies nach einem vorherigen positiven Test, nach behördlicher angeordneter Quarantäne und bei auftretenden Symptomen auch nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet, bei Kontakt zu Infizierten sowie bei einer Warnmeldung der Corona-App der Fall ist.
(hl)

Der Widerstand der französischen Richter gegen die Sirenen der Uberisierung der WirtschaftProf. Dr. Isabelle Daugareilh, Bordeaux, AuR 2020, 352-358Der aus dem französischen übersetzte Beitrag geht auf die Problematik ein, ob es sich bei Beschäftigungen bei UberDeliveroo oder Foodora um Arbeitsverträge (in Frankreich) handelt. Wie auch im deutschen Recht ist dabei die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten von entscheidendem Ausmaß. Die Autorin resümiert, dass es sich bei diesen Beschäftigungen – trotz Fehlens eines menschlichen Managements, welches durch eine App ersetzt wird – um eine weisungsgebundene Tätigkeit handelt, die dem Arbeitsrecht und seinen Schutzvorschriften unterfällt. 
(hl)

Die Problematik der Solo-Selbstständigen im niederländischen ArbeitsrechtProf. Dr. Antoine T.J.M Jacobs, Tilburg, SR 2020, 230-238Mit Vergleichen zu der deutschen Rechtslage beschäftigten sich der Verfasser mit den Problempunkten der Solo-Selbstständigen im niederländischen Arbeitsrecht. Zunächst weist der Verfasser darauf hin, dass ein Viertel der Selbstständigen in den Niederlanden ein Einkommen unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorweisen. Der Verfasser diskutiert verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel ein Vorschlag des Hugo Sinzheimer Institut, um ein Mindestentgelt für Solo-Selbstständige zu realisieren und die Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Arbeitnehmern zu minimieren. 
(eh)

Das Arbeitszeugnis im türkischen und im österreichischen Arbeitsrecht: Ein Vergleich von gar nicht so unterschiedlichen RechtsordnungenProf. Dr. Alpay Hekimler/Prof. Dr. Reinhard Resch, Tekirdag/Linz, ZESAR 2020, 358-362In diesem Beitrag vergleichen die Verfasser das türkische Arbeitszeugnisrecht mit dem österreichischen Arbeitszeugnisrecht. Insbesondere gehen sie dabei auf den Rechtsrahmen, den Inhalt des Zeugnisses und die verschiedenen Arten von Arbeitszeugnissen ein. Im Ergebnis stellen die Verfasser fest, dass sowohl das türkische als auch das österreichische Arbeitszeugnisrecht sehr auf den Schutz des ausgeschiedenen Arbeitnehmers ausgelegt ist. 
(eh)

ArbeitnehmerüberlassungZur Zulässigkeit eines Direktanstellungsgebots für Arbeitnehmer in der FleischindustrieProf. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, AuR 2020, 344-352Gegenstand des Beitrags ist die Möglichkeit eines sektoralen Verbots von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durch ein Direktanstellungsgebot in der Fleischindustrie. Der Autor beleuchtet diesbezüglich die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht sowie Europarecht. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass ein Eingriff in Art. 3 Abs. 1, 12 GG gerechtfertigt sei und auch europarechtliche Bedenken hinsichtlich der Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) nicht entgegenstünden.
(hl)

ArbeitskampfrechtNoch zeitgemäß?! Eine Nachlese zu BVerfG, 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 ua. (Beamtenstreikrecht)Dr. Nadine Absenger/Prof. Dr. Jens M. Schubert, Berlin/Lüneburg, SR 2020, 211-230Ausgangspunkt des Beitrags ist eine Entscheidung des BVerfG vom 12.6.2018 (2 BvR 1738/12) über die Verfassungsmäßigkeit von verwaltungsrechtlich bestätigter Disziplinarverfügungen gegenüber Beamten. Die Verfasser beleuchten die Entscheidung des BVerfG aus verschiedenen Perspektiven. Zunächst werden die Kernaussagen der Entscheidung einzeln betrachtet. Dann erläutern die Verfasser die Bedeutung von Gewerkschaften im Beamtentum. Abschließend werden die Erkenntnisse aus einem völkerrechtlichen Standpunkt betrachtet. 
(eh)

Streikbeschluss und Selbstbestimmungsrecht der GewerkschaftRAe Christof Kleinmann/Dr. Caronline Fündling, Frankfurt a. M., BB 2020, 2036-2042Dem Beitrag liegt der Beschluss vom BVerfG vom 7.4.2020 (1 BvR 2674/15) und das Urteil des LAG Hessen vom 9.9.2015 (9 SaGa 1082/15) zugrunde. Arbeitskämpfe können nach der herrschenden Ansicht nur geführt werden, wenn ein tariflich regelbares Ziel verfolgt wird. Aus diesem Grund erörtern die Verfasser anhand der genannten Entscheidungen, ob und inwiefern die Gerichte zur Ermittlung des Streikziels äußere Umstände außerhalb des Streikbeschlusses heranziehen dürfen oder ob dies einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff in Art. 9 Abs. 3 GG darstellt. 
(eh)

ArbeitsvertragsrechtArbeitsvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen nach der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes – Erste praktische Erfahrungen und Hinweise der RechtsprechungRA Benno Jonas, München, DB 2020, 1738-1741Anlass des Beitrags ist das vor einem Jahr eingeführte Geschäftsgeheimnisgesetz. In diesem Beitrag werden die praxisrelevanten Problemstellungen, die aus der Neueinführungen resultieren, thematisiert. Insbesondere erläutert der Verfasser, ob und inwiefern durch den neu vorgegebenen Geheimnisbegriff Anpassungsbedarf für arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen besteht. 
(eh)

In der Krise: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Einsparung von Personalkosten ohne Entlassungen – Mögliche Strategien und vermeidbare FehlerProf. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2020, 1905-1910Aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zeigt der Verfasser auf, welche Möglichkeiten Unternehmer haben, Personalkosten einzusparen ohne Personal entlassen zu müssen. Denn wenn sich die wirtschaftliche Lage wieder verbessert und die Zahl der Aufträge wieder zeigt, benötigen die Unternehmen wieder mehr Arbeitnehmer. Dabei unterscheidet der Verfasser zwischen individualrechtlichen Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Verringerung der Arbeitszeit, zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Kündigung von Betriebsvereinbarungen und zwischen tarifrechtlichen Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Absenkung des Arbeitszeitvolumens. 
(eh)

Update zu Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und RestrukturierungenRAe Prof. Dr. Gerhard Röder/Josefine Chakrabarti, Stuttgart/Berlin, DB 2020, 1960-1965In ihrem Beitrag stellen die Verfasser aufgrund der aktuellen Corona-Krise gesetzgeberische Neuerung, die es ermöglichen Arbeitsplätze zu erhalten, vor. Insbesondere thematisieren die Verfasser Kurzarbeit und die Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Als Problem wird dabei angesehen, dass viele Unternehmen zurzeit in ihrem Betrieb Restrukturierungsmaßnahmen, die auf einen Wegfall von Arbeitsplätzen abzielen, treffen müssen. Die Verfasser zeigen auf, wie solche Maßnahmen mit dem Kurzarbeitergeld vereinbar sind. 
(eh)

Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis – praktische Herausforderungen und LösungsansätzeRA Dr. Erwin Salamon, Hamburg, BB 2020, 2100-2106In seinem Beitrag bespricht der Verfasser verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Reichweite von Ausschlussfristen in einem Arbeitsverhältnis. Dabei unterscheidet er zwischen tariflichen Ausschlussfristen, Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen und (formular-)vertraglichen Ausschlussfristen. Insbesondere geht er dabei auch auf potenzielle Fehlerquellen bei Geltendmachung des Anspruchs ein und erläutert wie diese vermieden werden können. 
(eh)

Gestaltung von Arbeitsverträgen - BetriebsvereinbarungsoffenheitRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 562-563Vor dem Hintergrund des Urteils des BAG vom 18.3.2020 (5 AZR 36/19) beleuchten die Autoren Möglichkeiten einer flexiblen Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Dabei wird insbesondere auf die Option eines „betriebsvereinbarungsoffen“ formulierten Arbeitsvertrags eingegangen und betont, dass eine Öffnungsklausel im Arbeitsvertrag aufgrund von § 305c Abs. 2 BGB hinreichend klar formuliert sein sollte.
(hl)

Der angemessen geöffnete Arbeitsvertrag – Ein „Vorschlag zur Güte“Dr. Hans Friedrich Eisemann, Köln, RdA 2020, 193-201Ausgangspunkt des Beitrags ist die Frage, ob und inwieweit Betriebsvereinbarungen zulasten des Arbeitnehmers von Regelungen im Arbeitsvertrag abweichen können. Mit Rücksicht darauf zeigt der Verfasser Möglichkeiten sowie rechtliche Grenzen der – insbesondere formularmäßigen – Vereinbarung einer Betriebsvereinbarungsoffenheit des Arbeitsvertrags auf. Er nimmt dabei kritisch Bezug auf die Rechtsprechung des BAG und kommt entgegen dieser zu dem Ergebnis, dass zulasten des Arbeitnehmers bei einer formularmäßig vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit nur vom Arbeitsvertrag abgewichen werden kann, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und die betrieblichen Interessen an einer Regelung diejenigen des Arbeitnehmers überwiegen.
(hl)

Das Gebot fairen Verhandelns bei AufhebungsverträgenProf. Dr. Sudabeh Kamanabrou, Bielefeld, RdA 2020, 201-210Die Autorin beleuchtet das Gebot des fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG. Dieses sieht das Gebot in § 241 Abs. 2 BGB als vertragliche Nebenpflicht verankert. Dazu stellt sie neben dem Zusammenspiel von dem Gebot des fairen Verhandelns zu anderen Rechtsnormen (insb. §§ 123, 138 BGB) unter anderem einzelne Fallgruppen dar wie Erkrankung, Nicht-Öffentlichkeit, körperliche/psychische Schwächen und unzureichende Sprachkenntnisse. 
(hl)

Betriebliche AltersversorgungRentenanpassungen über PensionskassenRA Dr. Thomas Frank, München, BB 2020, 1844-1847Ausgangspunkt des Beitrags ist die Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Anhand aktueller Rechtsprechung des BAG erläutert der Verfasser, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen sich von der Anpassungsprüfungspflicht befreien lassen können und die daraus resultierenden Folgen für die Pensionskassenversorgungen. 
(eh)

Die digitalisierte Entgeltumwandlung – Stehen Schriftformerfordernisse der Umwandlung von Entgelt in betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten mittels elektronischer Portale entgegen?RAe Thomas Bader/Dr. Judith May, München, DB 2020, 1792-1798Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung in der Arbeitswelt haben immer mehr Unternehmen Interesse daran auch ihre Personalverwaltung zu digitalisieren. Häufig werden dabei mögliche Schriftformerfordernisse als problematisch angesehen. Am Beispiel der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten zeigen die Verfasser auf, ob und inwiefern die Personalverwaltung Schriftformerfordernissen unterliegt. 
(eh)

Insolvenzsicherung für die PensionskassenversorgungProf. Dr. Christian Rolfs, Köln, NZA 2020, 1144-1149Nach § 1b BetrAVG kann sich der Arbeitgeber bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse bedienen. Fällt er darauf infolge einer (z.B.) Insolvenz aus, gewährt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsschutz. Aufgrund der Niedrigzinsphase, einer Grundverpflichtung des Arbeitgebers sowie einer unionsrechtlichen Insolvenzsicherungspflicht hat der deutsche Gesetzgeber nun auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pensionskassen und der EuGH-Judikatur reagiert und eine Beitragspflicht für die Pensionskassenversorgung etabliert (§ 10 Abs. 1 BetrAVG n.F.). Der Autor analysiert die Regelung und in diesem Zusammenhang weitere Änderungen im Zuge der Novelle.
(hl)

BetriebsverfassungsrechtWirksamkeitsrisiken bei digitaler BetriebsratsarbeitWiss. Mit. Lars Tangemann, Bremen, BB 2020, -1974-1980Im Fokus des Beitrags steht die Regelung des § 129 BetrVG, die es dem Betriebsrat (vorübergehend) ermöglicht, Gremiensitzungen digital durchzuführen. Diesbezüglich zeigt der Autor zunächst die Ausgangslage, insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, wie auch die Voraussetzungen und Anforderungen an eine „audio-visuelle“ Konferenz auf. Anschließend skizziert er die Rechtsfolgen bei formellen Fehlern und mögliche Wirksamkeitsrisiken hinsichtlich § 129 BetrVG. Zu nennen sind dabei vor allem eine mangelhafte Verschlüsselung, eine rechtswidrige Aufzeichnung und unberechtigte Teilnehmer. Dies könne bis zur Nichtigkeit des Beschlusses des Betriebsrats führen.
(hl)

Klimawandel – ein Thema für den Betriebsrat?Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, NZA 2020, 1155-1160§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG statuiert für den Betriebsrat die Aufgabe, Maßnahmen des „betrieblichen Umweltschutzes“ (legaldefiniert in § 89 Abs. 3 BetrVG) zu fördern. Der Verfasser zeigt den Inhalt der Regelung auf und kommt zu dem Schluss, dass die im Zuge der Reform von 2001 etablierte Aufgabe des Betriebsrats bislang kaum praktische Wirksamkeit entfaltet hat. Er schlägt daher vor, dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen, wogegen nach BVerfG und BAG auch nicht der Aspekt der unternehmerischen Freiheit spreche.
(hl)

Der neu gewählte Betriebsrat – Funktionsnachfolge oder Organkontinuität?Prof. Dr. Burkhard Boemke / Jonas Deyda, Leipzig, ZfA 2020, 320-347Der Autor geht auf die Frage ein, ob und inwieweit der Betriebsrat mit Ende der Amtszeit seiner Mitglieder in seiner rechtlichen Existenz erlischt und zwischen ihm und seinem Nachfolger Identität besteht. Dazu wird zunächst der Meinungsstand aufgezeigt und im Anschluss die Begriffe der Funktionsnachfolge sowie der Organkontinuität dargestellt. Entgegen der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vertritt der Verfasser die Ansicht, dass es sich bei dem Betriebsrat um ein kontinuierliches Organ handele, welches aufgrund der personellen Diskontinuität (§ 21 BetrVG) lediglich zeitweise handlungsunfähig sei.
(hl)

Datenschutz
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unter der Datenschutz-GrundverordnungRA Dr. Wolf-Tassilo Böhm / RA in Dr. Isabelle Brams, Frankfurt a.M., NZA-RR 2020, 449-456Der Beitrag gibt eine Übersicht der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung rund um die DSGVO. Die Autoren konstatieren dabei, dass sich immer noch viele Arbeitsgerichte an den Grundsätzen zu § 32 BDSG a.F. orientieren.
(hl)

EuroparechtDie Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152/EU – Inhalt, Kontext und Folgen für das nationale Recht (Teil I)Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Preis/Wiss. Mit. Kai Morgenbrodt LL. M., Köln, ZESAR 2020, 351-357Anlass des Beitrags ist die am 20. Juni 2019 verabschiedete Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152/EU). Im ersten Teil ihres Beitrages behandeln die Verfasser den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Insbesondere gehen sie dabei auf den Arbeitnehmerbegriff ein, der von anderen Richtlinie abweicht. Der Beitrag wird im nächsten Heft (Nr. 10) fortgesetzt.   
(eh)

Plattformbasierte Arbeit als Herausforderung der EU – Handlungsperspektiven und aktuelle Initiativen der UnionWiss. Mit. Dr. Ranjana Andrea Achleitner, Linz, ZESAR 2020, 363-368Die Verfasserin untersucht mit ihrem Beitrag verschiedene Möglichkeiten auf unionsrechtlichen Ebene, wie die Arbeitsbedingungen für sog. Plattformarbeiter verbessert werden können. Denn die Anzahl der sog. Plattformarbeiter steigt, insbesondere wegen der Digitalisierung während der Corona-Krise, an, jedoch werden die Arbeiter meist als Selbstständige eingestuft, sodass ihnen kein Arbeitnehmerschutz zugutekommt. Zunächst beschäftigt sich die Verfasserin mit dem Begriff der plattformbasierten Arbeit, um dann Handlungsmöglichkeiten der EU aufzuzeigen. 
(eh)

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur systematischen Arbeitszeiterfassung als rechtliche Grundlage der Beziehungen unter den EU-MitgliedstaatenRA Rudolf Hahn, Erfurt, ZESAR 2020, 368-374In diesem Beitrag gibt der Verfasser einen kompakten Überblick über die Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 (Rs. C-55/18) über die systematische Arbeitszeiterfassung. Insbesondere untersucht der Verfasser die Rolle der EU-Mitgliedstaaten untereinander, denn die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung soll für die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichten sein. Dies hat das Ziel ein übergreifendes einheitliches Rechtssystem im Arbeitsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zu schaffen, um ein unionsweiten Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. 
(eh)

Unionsrechtliches Arbeitsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Jahren 2018 und 2019Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M., Freiburg, ZfA 2020, 396-446Der Verfasser gibt eine detaillierte Übersicht über die arbeitsrechtliche Judikatur des EuGH. Einen Großteil nimmt dabei das Individualarbeitsrecht ein. Hervorgehoben wird die Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Hinblick auf das Kirchenarbeitsrecht sowie zur Arbeitszeiterfassung.
(hl)

Die neue Richtlinie 2019/1152 und die P2B-VO 2019/1150 – ein Dilemma für Crowd WorkRAin Andreja Schneider-Dörr, Reutlingen/Bremen, AuR 2020, 358-362Kernthema des Beitrags ist der Anwendungsbereich sowie die Auswirkungen der Transparenz- und Arbeitsbedingungen-RL 2019/1152 und die P2B-VO 2019/1150. Die Autorin beleuchtet das Zusammenspiel dieser beiden europäischen Regelungen. Dabei analysiert sie unter anderem spezielle Probleme des Crowd Work wie Kriterien zum Ranking und der Deaktivierung von Crowd Workern. Außerdem bespricht sie das Dilemma, dass einerseits die RL, deren Anwendungsbereich für Crowd Worker eröffnet ist keine spezifischen Regelungen zur Plattformarbeit enthält, andererseits die P2B-VO spezifische Regelungen beinhaltet, sie allerdings für Crowd Worker kaum anwendbar sein wird. 
(hl)

Kündigung/KündigungsschutzAuswahl der zu kündigenden Mitarbeiter bei gleichzeitig bestehenden freien Arbeitsplätzen im UnternehmenRA Dr. Herbert Hertzfeld / Wiss. Mit Katharina Steffens, Köln, NZA 2020, 1063-1071Anlass des Beitrags ist ein Urteil des BAG (vom 27.7.2017, 2 AZR 476/16), in der sich der Senat mit einer notwendigen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Rahmen von mehreren betriebsbedingten Kündigungen auseinandergesetzt hat. Die Verfasser analysieren die Durchführung der Sozialauswahl, ihre Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Sozialauswahl. Hierzu erfolgt unter anderem eine Streitdarstellung, ob und inwieweit eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (ggf. analog) bei betriebsübergreifender Konkurrenz durchzuführen ist.
(hl)

Massenentlassungen in Konzernsachverhalten – Die Hürden des KonsultationsverfahrensRAin Patricia Jares / RA Dr. Felix Fuchs, Köln, NZA 2020, 1071-1079Gegenstand des Beitrags sind die Anforderungen an Massenentlassungen, insbesondere im Hinblick auf das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG). Die Autoren zeigen dazu den Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten § 17 KSchG sowie das dafür zuständige Gremium auf. Im Anschluss stellen sie die Durchführung des Konsultationsverfahrens dar und gehen auf Besonderheiten bei Entscheidungen der Konzernobergesellschaft ein.
(hl) 

Absicherung der betriebsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 4 und 5 KSchGRA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2020, 1847-1852Eine betriebsbedingte Kündigung birgt für den Arbeitgeber regelmäßig viele Unwägbarkeiten und Unsicherheiten. Der Autor zeigt vor diesem Hintergrund Optionen auf, die Kündigung nach § 1 Abs. 4 und 5 KSchG in gewisser Weise abzusichern. Dabei geht er ausführlich auf die Tatbestands- und Rechtsfolgenseiten der beiden Regelungen ein, die zu einer eingeschränkten Prüfung durch das Gericht führen (Prüfung auf „grobe Fehlerhaftigkeit“). Der Autor merkt an, dass es jedoch – auch unter Anwendung der § 1 Abs. 4 und 5 KSchG – bei vielen Unsicherheiten für den Arbeitgeber bleibe.
(hl)

ProzessualesProzessbeschäftigung im Kontext des betriebsverfassungsrechtlichen WeiterbeschäftigungsanspruchsRA Dr. Hendrik von Mellenthin, LL.M., Düsseldorf, BB 2020, 1972-1974Im Hinblick auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 5.3.2020 (5 Sa 1932/19) erläutert der Verfasser die verschiedenen Formen der Prozessbeschäftigung, namentlich die freiwillige Prozessbeschäftigung, die Prozessbeschäftigung aufgrund eines Widerspruchs des Betriebsrats sowie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Er betont dabei, dass stets ein Augenmerk auf die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu legen sei, es andernfalls ungewollt zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen kommen könnte.
(hl)

SozialrechtRückgriff von Sozialleistungsträgern gegen haftpflicht- oder arbeitsrechtliche SchuldnerProf. Dr. Dr. hc. Eberhard Eichenhofer, Jena/Berlin, SR 2020, 203-211In diesem Beitrag erörtert der Verfasser Konkurrenz zwischen sozial- und privatrechtlichen Ansprüchen von Sozialleistungsträgern gegenüber privatrechtlichen Schuldner. Dabei erläutert der Verfasser unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich zwischen dem sozial- und privatrechtlichen Anspruch möglich ist, damit die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme des Sozialleistungsträgers nicht besteht. 
(eh)

Soziale Binnenmarktwirtschaft und solidarische Sozialordnung als supranationale Garantien der EURA Dr. Franz Terwey / Manfred Schneider, Frankfurt a.M./Brüssel, ZESAR 2020, 313-320Die Autoren analysieren die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU im Kontext der europäischen Integration. Dabei werden unter anderem die Marktintegration, faire Arbeitsbedingungen, die Chancengleichheit zum Arbeitsmarktzugang und Arbeitnehmerrechte beleuchtet. Ein weiterer Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der Reform-Initiative der „Europäischen Säule sozialer Rechte“.
(hl)

Das „Mannheimer Modell“ – Mehr Rente, weniger SteuernRAe Dr. Dietrich Growe / Jan Tretow, Mannheim, NZA 2020, 1080-1086Die Verfasser gehen intensiv auf das in der Praxis auftretende Problem ein, dass viele Arbeitnehmer nicht bis zur Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) arbeiten können oder wollen. Damit einher geht regelmäßig eine spürbare Kürzung der Rente. Dazu zeigen die Autoren ein Modell auf, welches im Kern darauf basiert, Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabzügen (§ 187a SGB VI) zu leisten sowie ein Wertguthaben beim Arbeitgeber aufzubauen, welches zu Ende der Beschäftigung auf die DRV Bund, Berlin übertragen wird und so die Fiktion eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bis zur Altersgrenze bewirkt.
(hl)

Tarifrecht/TarifvertragsrechtTarifnormerstreckung in der PflegebrancheProf. Dr. Felix Hartmann, LL.M., Berlin, ZfA 2020, 348-395Ausgangspunkt des Beitrags ist das Pflegelöhneverbesserungsgesetz (2019) und vor diesem Hintergrund die Regelungen des AEntG. Der Autor stellt zunächst die einfachgesetzlichen Voraussetzungen an eine Tarifnormerstreckung in der Pflegebranche dar, namentlich die Gebotenheit im öffentlichen Interesse (§ 7a Abs. 1 AEntG). Daran anschließend beleuchtet er die Vereinbarkeit des § 7a AEntG mit Europarecht sowie nationalem Verfassungsrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung gegen die grundrechtlich garantierte Arbeitsvertragsfreiheit und die negative sowie positive Koalitionsfreiheit verstoße und somit verfassungswidrig sei. Die Novelle durch das Pflegelöhneverbesserungsgesetz hätte diesen Verstoß nicht nur nicht behoben, sondern weiter verstärkt.
(hl)

UrlaubsrechtVerfall des Urlaubsanspruchs – Hinweispflicht des Arbeitgebers auch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern?RAin Mina Bettinghausen, Frankfurt a.M., BB 2020, 2364-2369Der Beitrag geht aus von einer Entscheidung des LAG Hamm (Urteil vom 24.7.2019, 5 Sa 676/19), die die Belehrungspflicht des Arbeitgebers über Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung zum Gegenstand hat. Diese wird vor der ständigen Rechtsprechung des EuGH sowie BAG zu § 7 BurlG erörtert, wonach den Arbeitgeber im Grundsatz eine Hinweispflicht trifft und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassenem Hinweis nicht erlischt. Das LAG Hamm hat nun geurteilt, dass der Arbeitgeber bei langzeiterkrankten Mitarbeitern seiner Hinweispflicht erst nachkommen muss, wenn die Mitarbeiter wieder genesen sind. Die Entscheidung ist derzeit beim BAG anhängig und dem EuGH zur Vorlage weitergeleitet.
(hl)

D. Entscheidungsbesprechungen

Abgeltung von Jahresurlaub nach rechtswidriger KündigungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2020, 530(EuGH, Urteil vom 25.6.2020 – C-762/18, C-37/19)
(eh)

Höchstbefristungsdauer von wissenschaftlichem Hochschulpersonal RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2020, 530-531(BAG, Urteil vom 20.05.2020 – 7 AZR 72/19)
(eh)

Verhaltensbedingte Kündigung – Interessenabwägung RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2020, 531-532(BAG, Urteil vom 7.5.2020 – 2 AZR 619/19)
(eh)

Reichweite des Abtretungsverbots – betriebliche AltersversorgungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2020, 532(BGH, Urteil vom 20.5.2020 – IV ZR 124/19)
(eh)

Nur weibliche Sportlehrkraft für Schülerinnen gesucht – Entschädigung für männlichen StellenbewerberRA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen/Hamburg/Osterholz-Scharmbeck, BB 2020, 1856(BAG, Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19)
(eh)

Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte im EinzelhandelRAin Stefanie Scheifele, Würzburg/München, DB 2020, 1742(BAG, Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 95/19)
(eh)

Kein Mitbestimmungsrecht bei Wechsel zu „Windows 10“ und „Office 2016“RAe Volker Serth/Dr. Hauke Hansen, LL. M., Frankfurt/M., DB 2020, 1743(VG Berlin, Beschluss vom 14.11.2019 – 61 K 8.19 PVL)
(eh)

Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Fehlinformationen bei betrieblicher AltersversorgungRA Prof. Dr. Martin Diller, Stuttgart, DB 2020, 1744(BAG, Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18)
(eh)

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung und Art und Weise der Anwendung eines SozialplansRAin Maike Pflästerer, Frankfurt/M., DB 2020, 1799(BAG, Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 38/18)
(eh)

Fortgeltung von Konzernbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarung bei Austritt aus dem Konzernverbund RAin Dr. Anna Mayr, Hamburg, DB 2020, 1911(BAG, Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 39/18)
(eh)

Unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Dienstwagenüberlassung mit Recht zur Privatnutzung aufgrund mit Betriebsratstätigkeit verbundener ReisetätigkeitRAinnen Prof. Dr. Marion Bernhardt/Dr. Henrike Seifert, Berlin, DB 2020, 1912(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2020 – 7 Sa 997/19)
(eh) 

Nichtigkeit eines zweiten Arbeitsvertrags bei Überschreiten der zulässigen wöchentlichen Gesamthöchstarbeitszeit RAinnen Dr. Eva Rütz, LL.M./Jana Voigt, Düsseldorf, DB 2020, 1966(LAG Nürnberg, Urteil vom 19.5.2020 – 7 Sa 11/19)
(eh)

Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Entlassung und Wiederaufnahme der früheren BeschäftigungRA Dr. Nikolaus Polzer, Düsseldorf, DB 2020, 1967(EuGH, Urteil vom 25.6.2020 – Rs. C-762/18, C-37/19)
(eh)

Besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte steht im Einklang mit DSGVORA Dr. André Zimmermann, LL.M./Wiss. Mit. Michael Dluzynski, Düsseldorf, DB 2020, 1968(LAG Nürnberg, Urteil vom 19.2.2020 – 2 Sa 274/19)
(eh)

Kein konzerndimensionaler Unterrichtungsanspruch des WirtschaftsausschussesRA Dr. André Zimmermann, LL.M., Düsseldorf, BB 2020, 2048(BAG, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 ABR 35/18)
(eh)

Verhaltensbedingte Kündigung wegen fehlender Anzeige der Fortdauer der ArbeitsunfähigkeitRAin Katrin Peter, Köln, BB 2020, 2112(BAG, Urteil vom 7.5.2020 – 2 AZR 619/19)
(eh)

Arbeitsrecht/Arbeitszeit/BereitschaftsdiensteWiss. Mit. Matthias Sollfrank, Bayreuth, ZESAR 2020, 374-377(EuGH, Vorlagefrage vom 14.5.2020 – Rs. C-580/19)
(eh)

Sozialpolitik/Befristete Arbeitsverträge/Sachliche Gründe/Aufeinanderfolgende VerlängerungenAkad. Rat a. d. Dr. Stephan Seiwerth, LL. M., Köln, ZESAR 2020, 391-394(EuGH, Urteil vom 19.3.2020 – verb. Rs. C-103/18 & C-429/18)
(eh)

Arbeitsrecht/Unternehmensübergang/Mehrere Erwerber/Ansprüche ArbeitnehmerProf. Dr. Jacob Joussen, Bochum, ZESAR 2020, 397-400(EuGH, Urteil vom 26.3.2020 – Rs. C-344/18)
(eh)

Konzernbetriebsvereinbarungen können auch als Gesamt- oder Einzelbetriebsvereinbarungen normativ fortgelten, wenn ein Unternehmen infolge eines Share Deals aus dem Konzern ausscheidetRA Thomas Niklas, Köln, BB 2020, 1920(BAG, Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 39/18)
(hl)

Fragilität oder Effektivität im Betriebsübergangsrecht?RA Prof. Dr. Cord Meyer, Berlin/Stemwede, BB 2020, 1908-1912(EuGH, Urteil vom 27.2.2020 – Rs. C-298/18)
(hl)

Wanderarbeitnehmer/Entgeltabrechnung/Beschäftigung in der SchweizProf. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda, ZESAR 2020, 333-337(EuGH, Urteil vom 23.1.2020 – Rs. C-29/19)
(hl)

Befristete Arbeitsverträge/Interimsbeamte/EntschädigungDr. Alberto Povedano Peramato, Köln, ZESAR 2020, 344-347(EuGH, Urteil vom 22.1.2020 – Rs. C-177/18)
(hl)

Elektronischer Rechtsverkehr – sicherer ÜbermittlungswegRiArbG Olaf Möllenkamp, Lübeck, NZA-RR 2020, 491-493(BAG, Beschluss vom 5.6.2020 – 10 AZN 53/20)
(hl)

Keine Zusammenhangs-Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei internationaler Unzuständigkeit für die HauptklageRA Prof. Dr. Martin Diller, Stuttgart, NZA-RR 2020, 497(ArbG Stuttgart, Beschluss vom 12.2.2020 – 3 Ca 2/18)
(hl)

Auflösung des Betriebsrats wegen DatenschutzverstößenRA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2020, 504(ArbG Iserlohn, Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BV 5/19)
(hl)

Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - EntgeltfortzahlungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 563(BAG, Urteil vom 27.5.2020 – 5 AZR 247/19)
(hl)

Außerordentliche Kündigung und Unterrichtung des BetriebsratsRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 564(BAG, Urteil vom 7.5.2020 – 2 AZR 678/19)
(hl)

Annahmeverzugslohn – Auskunft hinsichtlich anderweitigen ErwerbsRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 563(BAG, Urteil vom 27.5.2020 – 5 AZR 387/19)
(hl)

Massenentlassungsanzeige: Keine Konsultation mit der Schwerbehindertenvertretung, aber unionsrechtlicher BetriebsbegriffRAin Martina Hidalgo, München, DB 2020, 1853(BAG, Urteil vom 13.2.2020 – 6 AZR 146/19)
(hl)

Stichtagsklausel bei Sonderzahlung mit MischcharakterRA Dirk H. Laskawy / RAin Peggy Lomb, Bielefeld/Leipzig/München, DB 2020, 1854(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2020 – 4 Sa 1456/19)
(hl)

Keine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vor Eintritt des VersorgungsfallsRiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach, DB 2020, 1855-1856(BAG, Urteil vom 12.5.2020 – 3 AZR 157/19 u.a., 3 AZR 158/19)
(hl)

Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem Arbeitnehmer-EntsendegesetzRA Klaus Stähle, Berlin, NZA 2020, 1086-1087(BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18)
(hl)

Arbeitnehmereigenschaft und die Leistung fremdbestimmter Arbeit am Beispiel des CrowdworkersProf. Dr. Frank Bayreuther, Passau, RdA 2020, 241-248(LAG München, Urteil vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19)
(hl)

Crowdworker – Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder SelbstständigerProf. Dr. Claudia Schubert, Hamburg, RdA 2020, 248-255(LAG München, Urteil vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19)
(hl)

Vermutung und Kausalität im AntidiskriminierungsrechtRA Dr. Paul Gooren, Berlin, NJW 2020, 2855-2857(BAG, Urteil vom 23.1.2020 – 8 AZR 484/18)
(hl)

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten – Auswirkungen der Rechtsprechung des BundessozialgerichtsRA Volker Ettwig, Berlin, ZfA 2020, 447-457(BSG, Urteil vom 4.6.2020 – B 12 R 11/18)
(hl)

Der Widerstand der französischen Richter gegen die Sirenen der Uberisierung der WirtschaftProf. Dr. Isabelle Daugareilh, Bordeaux, AuR 2020, 352-358 (Cour de Cassation, Urteil vom 28.11.2018, n° 1737 [17-20.079])
(hl)

Der Widerstand der französischen Richter gegen die Sirenen der Uberisierung der WirtschaftProf. Dr. Isabelle Daugareilh, Bordeaux, AuR 2020, 352-358 (Cour de Cassation, Urteil vom 4.3.2020, n° 374 [19-13.316])
(hl)

Europäische Grenzen der vorübergehenden ArbeitnehmerüberlassungRudolf Buschmann, Kassel, AuR 2020, 377(EuGH, Vorlagebeschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.5.2020, 15 Sa 1991/19 – Rs- C-232/20)
(hl)

Europäische Grenzen der UngleichbehandlungRudolf Buschmann, Kassel, AuR 2020, 377(EuGH, Vorlagebeschluss des ArbG Kaiserslautern vom 25.5.2020, 8 Ca 114/20 – nicht mehr anhängig da beendet durch Anerkenntnisurteil des ArbG Kaiserslautern vom 18.6.2020 – 8 Ca 114/20)
(hl)

Eintritt der auflösenden Bedingungen eines ArbeitsverhältnissesRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 594(BAG, Urteil vom 20.5.2020 – 7 AZR 100/19)
(hl)

Zurückweisung von VorbringenRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 594-595(BAG, Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 400/19)
(hl)

Kündigungsfrist für GeschäftsführerdienstverträgeRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 595-596(BAG, Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 374/19)
(hl)

Diskriminierung von Teilzeitkräften bei der bAVRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 596(BAG, Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 480/18)
(hl)