Juni 2020

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitskampfrecht

Die Gewerkschaft DHV ist nicht mehr tariffähig

Arbeitsvertragsrecht

Bei einvernehmlicher Abberufung eines Geschäftsführers kann Anstellungsvertrag konkludent beendet sein

Pflicht zum Präsenzunterricht während Corona-Pandemie auch für Lehrer, die Risikogruppen angehören

Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses

Der Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld bei verspäteter Lohnzahlung

Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art

Betriebliche Altersversorgung

Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 30f Abs. 3 BetrAVG

Datenschutz

Europarecht

Begriff des selbständigen Handelsvertreters

Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Kündigung/Kündigungsschutz

Unwirksame Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Prozessuales

Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne (einfache) Signatur

Sozialrecht

Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder –Betriebsabteilung

Versicherungsschutz bei Terroranschlag

Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Sonstiges

Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien zulässig

C. Literatur

Allgemein

§ 56 IfSG – Coronavirus SARS-CoV-2 und die Entdeckung einer Norm - Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, Rechtsfolgen und Prozessuales

Lohnfortzahlung und Entgeltrisiko bei Corona (COVID-19)

Einhaltung von Arbeitsschutzstandards durch Arbeitgeber – Vermeidung von Haftungsrisiken durch Corona

Das Pflegelöhneverbesserungsgesetz

100 Jahre „kirchliches Arbeitsrecht“: die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland im Hinblick auf das Arbeitsrecht in der Kirche

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2019

Lohnansprüche und unternehmerisches Risiko in Zeiten der Pandemie

Kollektivmacht und Individualschutz in der Rechtsprechung des BAG – Entwicklungslinien und Widersprüche

#Zeitenwende … Agilität in der Rechtsabteilung – Von der Steuerung komplizierter Prozesse zu agiler Beratung komplexer, volatiler Geschäftsmodelle

Arbeitsvertragsrecht

Fahrtzeiten als Arbeitszeiten

Befristungsrecht

Befristungsrecht auf dem Prüfstand – eine Analyse aus richterlicher Perspektive

Betriebsübergang

Bestandsaufnahme Betriebsübergangsrecht – Teil 1: Tatbestand des Betriebsübergangs

Betriebsverfassungsrecht

Digitale Mitbestimmung – Die Krise als Schrittmacher des Fortschritts?

Die „virtuelle Betriebsversammlung” nach § 129 Abs. 3 BetrVG

Doch keine lex Ryanair: Die Auswirkungen der Neuregelung von § 117 Abs. 1 BetrVG auf im Flugbetrieb

Betriebsverfassung 4.0: Virtuelle Sitzungen und Versammlungen nach dem neuen § 129 BetrVG

„Agile Mitbestimmung“ – § 28a BetrVG als Chance für mehr Selbstorganisation und Emanzipation der Arbeitnehmer

Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten innerhalb von Tarifverträgen nach § 3 BetrVG

Compliance

Compliance in Zeiten von #MeToo – Die Aufarbeitung sexueller Belästigungen als integrierter Bestandteil von Compliance in Deutschland und der Schweiz

Datenschutz

COVID-19: Pandemiebewältigung und Datenschutz – Kollektivvereinbarungen als krisentaugliches DS-GVO-Instrument?

Der Umgang mit unzulässig erhobenen Daten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Telekommunikationsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei privater E-Mail-Nutzung der Mitarbeiter

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Anstellungsverhältnis

Europarecht

Arbeitszeitrecht in der Anwaltschaft

Arbeitszeiterfassung: Keine Aufzeichnungspflichten unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 GrCh!

Die EU-Regelungskompetenzen und die historischen Rahmenbedingungen für einen EU-weiten Mindestlohn

Kündigung/Kündigungsschutz

Aktualisierte Spielregeln bei Massenentlassungen

Was tun, wenn der Schutzschirm nicht reicht? – Übergang von Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen bzw. Gleichlauf beider Instrumente zur Bewältigung des Corona-Schocks

Prozessuales

Die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Sozialrecht

Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit – Ein Praxisbefund über Etikettenschwindel, Umgehungs-, Schein- sowie verdeckte Rechtsgeschäfte und ihre Folgen

Von Honorarärzten und Piloten – der „Beschäftigte“ in der BSG-Rechtsprechung

Das Soziale vereinigt die EU

Alterssicherung der (Solo-)Selbstständigen – Österreich als Vorbild? (Teil II) – Optionen für die Lösung der Finanzierungsfrage

Die Leistungskürzungen des AsylbLG unter dem Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit – Eine Untersuchung von § 1a AsylbLG im Lichte der Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 5.11.2019 und der Aufnahme-Richtlinie

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz: EU-Regeln werden aktualisiert

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 3.6.2020

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die Europäische Kommission am 3.6.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert. Dazu wurde das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen. Die Liste dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz - insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten.

Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Die Richtlinie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest, einschließlich der Vorbeugung gegen eine Gefährdung. Im Sinne dieser Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe z.B. Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Arbeitgeber haben die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen zu beurteilen und müssen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen und ergreifen.

Die Kommission hat zügig an der Aktualisierung der Richtlinie gearbeitet, die andere bereits veröffentlichte Leitlinien ergänzt, wie z.B. die EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz. Bei der Aktualisierung stützte sich die Kommission auf den wissenschaftlichen Rat von Experten aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie auf einen umfassenden Konsultationsprozess mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Interessengruppen und Interessengruppen. Die neue Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten fünf Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt.

(gk)

Beirat zum Beschäftigtendatenschutz nimmt seine Arbeit auf

Pressemitteilung des BMAS vom 16.6.2020

Am 16.6.2020 hat der interdisziplinäre Beirat zum Beschäftigtendatenschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine Arbeit aufgenommen. Das aus 14 Expert*innen bestehende Gremium unter Vorsitz von Prof. Herta Däubler-Gmelin, Bundesjustizministerin a. D., wird in den kommenden sechs Monaten Empfehlungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz erarbeiten. Das Gremium wird unter anderem beraten, ob und wie die Bundesregierung eine Öffnungsklausel in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nutzen sollte, um mit konkreten Regelungen den Beschäftigtendatenschutz in Deutschland transparenter und sicherer zu machen.

Weitere Informationen sowie ein Faktenblatt „Beirat zum Beschäftigtendatenschutz“ ist auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.

(gk)

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erhalten in der Corona-Krise zielgerichtete Hilfen

Pressemitteilung des BMAS vom 17.6.2020

Viele Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, sind in den letzten Wochen durch die Folgen der Corona-Pandemie in finanzielle Bedrängnis geraten. Denn ihr Arbeitsentgelt hängt von den Einnahmen ab, die die Werkstatt erwirtschaftet. Das Bundeskabinett hat deshalb am 17.6.2020 Änderungen in der Schwerbehinderten Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen. Deren Ziel ist es, die Entgelteinbußen von Werkstattbeschäftigten zumindest teilweise zu kompensieren. Konkret wird ergänzt, dass die Integrationsämter der Länder die Mittel der Ausgleichsabgabe auch zielgerichtet für die Kompensation der Corona-bedingt sinkenden Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen verwenden können. Auch der Bund leistet seinen Beitrag: Er verzichtet 2020 einmalig auf 10 Prozent aus der Ausgleichsabgabe und überlässt diese den Integrationsämtern der Länder. Damit stehen in den Ländern rund 70 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Die Integrationsämter entscheiden in eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung über die Höhe der Leistung, die die einzelne Werkstatt bekommt und auch über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise. Die Werkstätten erhalten die Gelder zweckgebunden, so dass sichergestellt ist, dass die Leistungen zur Zahlung der Arbeitsentgelte an die Menschen mit Behinderungen gehen und deren Einbußen ausgeglichen werden. Um auch Entgeltausfälle auszugleichen, die seit Beginn der Pandemie eingetreten sind, treten die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Weitere Informationen, insbesondere die Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, ist auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar. 

(gk)

Verbesserungen für entsandte BeschäftigteMeldung des BMAS vom 19.6.2020Der Bundestag hat am 18.6.2020 in zweiter/dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die geänderte Entsenderichtlinie soll einerseits die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern, andererseits die Wirtschaft vor Lohndumping und so entstehender unfairer Konkurrenz schützen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden, profitieren künftig stärker als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt. Statt - wie bisher - nur der Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung" gelten. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen). Zugleich verhindert der Gesetzentwurf, dass Geld, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erstattung von Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung angerechnet wird. Sofern die im Gesetz aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig in allen Branchen auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe und nur für Mindestentgeltsätze. Damit wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z.B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Die Zollbehörden kontrollieren die Einhaltung der in solchen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen. Mit dem Gesetzentwurf wird der Zoll noch einmal um ca. 1.000 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt. Damit setzt die Bundesregierung ein weiteres deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem sollen langzeitentsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig grundsätzlich von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen profitieren. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Genau wie Arbeitgeber in Deutschland müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dann alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Mit dem Gesetz wird das Beratungs- und Informationsangebot "Faire Mobilität" durch eine Regelung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstetigt. Das Beratungsangebot soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU fair gestalten und dient zudem der Beratung von (entsandten) Arbeitnehmern aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Staaten über die Arbeits- und Sozialrechte. Der Bundesrat kann nunmehr am 3. Juli abschließend über das Gesetz beraten. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.

(gk)

Bundesregierung beschließt weitere arbeits- und sozialpolitische Maßnahmen
Pressemitteilung des BMAS vom 24.6.2020Das Bundeskabinett hat am 24.6.2020 mehrere arbeits- und sozialpolitische Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 verabschiedet. Dazu zählen neue Hilfen im Rahmen des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern", eine höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die Entlastung der Kommunen in den neuen Ländern bei Rentenzahlungen.

Erläuterungen der einzelnen Maßnahmen sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar. 

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundestages

  1. Sitzung, 27.5.2020
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) (BT-Drs. 19/19379) sowie Überweisung an Ausschüsse

 

  1. Sitzung, 28.5.2020:
  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) (BT-Drs. 19/19150). Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache19/19150 in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/19601. Ablehnung der Entschließungsanträge auf Drucksachen 19/19612, 19/19613 und 19/19614 Annahme des Buchstaben b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/19601. Damit wird der Gesetzentwurf auf Drucksache 19/19379 für erledigt erklärt.
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Keine Steuererklärungspflicht für Kurzarbeit – Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen“ (BT-Drs. 19/19501) sowie Ablehnung des Antrags.
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Solidarische Mindestrente einführen – Altersarmut wirksam bekämpfen und das Rentenniveau anheben (BT-Drs. 19/8555) sowie Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/19595. Das bedeutet Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/8555
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetz“ (BT-Drs. 19/19383) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Einmalzahlung auch an Beschäftigte in den Einrichtungen der Behindertenhilfe“ (BT-Drs. 19/19507) sowie Überweisung an Ausschuss
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Den sozialen Zusammenhalt während der Corona-Krise und danach stärken“ (BT-Drs. 19/19492) sowie Überweisung an Ausschuss

 

  1. Sitzung, 29.5.2020:
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (BT-Drs. 19/19371) sowie Überweisung an Ausschüsse 
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Für einen unbürokratischen Binnenmarkt – Auslandsentsendungen vereinfachen und Protektionismus bekämpfen“ (BT-Drs. 19/19259) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Ausbeutung und Lohndumping bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung konsequent unterbinden“ (BT-Drs. 19/19231) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz – SURE – GewährlG) (BT-Drs. 19/19494) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Auszubildende in der Krise nicht vergessen – Ausbildungskatastrophe abwenden“ (BT-Drs. 19/19486) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Corona-Sofortprogramm für die Berufliche Bildung – Fachkräfte sichern, Digitalisierung beschleunigen“ (BT-Drs. 19/19514) sowie Überweisung an Ausschüsse

 

  1. Sitzung, 17.6.2020:
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE – Gewährleistungsgesetz – SURE – GewährlG) (BT-Drs. 19/19860) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Gesetzlichen Mindestlohn in einmaligem Schritt auf 12 Euro erhöhen“ (BT-Drs. 19/20030) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Geschlechtergerecht aus der Corona-Krise“ (BT-Drs. 19/20038) sowie Überweisung an Ausschüsse

 

166.Sitzung, 18.6.2020:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Faktion der FDP „Corona-Prämien an Arbeitnehmer dürfen Steuerbegünstigung nicht gefährden“ (BT-Drs. 19/20061) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“. Sodann Ablehnung der Änderungsanträge auf Drucksachen19/20170 und 19/20171 Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 19/19371 in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/20145
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
    • oZu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Für einen unbürokratischen Binnenmarkt - Auslandsentsendungen vereinfachen und Protektionismus bekämpfen“ (BT-Drs. 19/19259)
    • oZu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Ausbeutung und Lohndumping bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung konsequent unterbinden“ (BT-Drs. 19/19231)

Sodann Annahme der Buchstaben b und c der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/20145 Das bedeutet: Ablehnung der Anträge auf Drucksachen 19/19259 und 19/19231

  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) (BT-Drs. 19/19494) und zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) (BT-Drs. 19/19860). Sodann Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache19/19494 in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/20147 unter dem Titel "Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen" Annahme des Buchstaben b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/20147. Damit wird der Gesetzentwurf auf Drucksache 19/19860 für erledigt erklärt.

 

  1. Sitzung, 19.6.2020:
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Arbeitnehmer, Kleinunternehmer, Freiberufler, Landwirte und Solo-Selbständige aus der Corona-Steuerfalle befreien und gleichzeitig Bürokratie abbauen“ (BT-Drs. 19/20071) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Steuererklärungsverpflichtung für Kurzarbeit verhindern - Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen (BT-Drs. 19/20051) sowie Überweisung an Ausschüsse

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundesrats

  1. Sitzung, 5.6.2020:
  • Keine Einwendungen hinsichtlich eines „Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)“ (BR-Drs. 264/20)

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 24 - 29

  • Gesetz vom 20.5.2020 zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BGBl I Nr. 24, S. 1044)
  • Gesetz vom 20.5.2020 zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (BGBl I Nr. 24, S. 1055)
  • Gesetz vom 20.5.2020 für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBl I Nr. 24, S. 1061)
  • Zweites Gesetz vom 25.5.2020 zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBl I Nr. 24, S. 1063)
  • Verordnung vom 25.5.2020 über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk (Parkettlegermeisterverordnung – ParkettlMstrV) (BGBl I Nr. 24, S. 1078)
  • Verordnung vom 26.5.2020 über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk (Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung – MetblMstrV) (BGBl I Nr. 26, S. 1162)
  • Erste Verordnung vom 29.5.2020 zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BGBl I Nr. 26, S. 1207)

 

Teil II: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L): L 164 – L 202

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (L 170, S. 1)
  • Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission (L 175, S. 11)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (L 176, S. 13)

(gk)

B. Rechtsprechung

ArbeitskampfrechtDie Gewerkschaft DHV ist nicht mehr tariffähigLAG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2020 - 5 TaBV 15/18 - PressemitteilungDie „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ ist seit dem 21. April 2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig. Es fehlt ihr an dem in ständiger Rechtsprechung geforderten Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, das eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs voraussetzt. Die DHV beansprucht eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken, Einzelhandelsgeschäfte, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Fleischwarenindustrie und anderen. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt aber sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch andere für die Tariffähigkeit sprechende Gründe, etwa eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen, bestehen nicht. 
(lb)

ArbeitsvertragsrechtBei einvernehmlicher Abberufung eines Geschäftsführers kann Anstellungsvertrag konkludent beendet seinLG Osnabrück, Urteil vom 18.03.2020 – 18 O 428/18 – Pressemitteilung Nr. 31/20Der mit einer GmbH abgeschlossene Dienstvertrag eines Geschäftsführers wird durch dessen Abberufung nicht automatisch beendet, da zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem dienstvertraglichen Verhältnis zu unterscheiden ist. In der Abberufung allein kann wegen des Trennungsprinzips auch keine (konkludente) Kündigung gesehen werden. Auch ist eine automatische Beendigung des Dienstverhältnisses mit Eintritt einer Regelaltersgrenze nicht anzunehmen. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Einzelfall und bei Vorliegen entsprechender Hinweise eine konkludente Kündigung anzunehmen. 
(lb) 

Pflicht zum Präsenzunterricht während Corona-Pandemie auch für Lehrer, die Risikogruppen angehörenArbG Mainz, Beschluss vom 08.06.2020 – 4 Ga 10/20Ein 62jähriger Lehrer kann trotz seines Alters zum Präsenzunterricht an einer Berufsschule mit Förderunterricht während der Corona-Pandemie verpflichtet werden. 
(lb)Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19 – LeitsatzDas Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist. 
(lb)

Der Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld bei verspäteter LohnzahlungLAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020 -12Sa 716/19 – Pressemitteilung Nr. 16/20Fällt das nach dem Mutterschutz beantragte Elterngeld für eine Arbeitnehmerin gemäß § 2c Abs. 1 BEEG geringer aus, weil der Arbeitgeber den ihr zustehenden Lohn verspätet gezahlt hat und dieser daher nicht berücksichtigt werden konnte, haftet der Arbeitgeber hinsichtlich des Differenzschadens aus Verzugsgesichtspunkten. 
(lb)

Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder ArtArbG Bonn v. 26.5.2020 - 5 Ca 83/20Im Rahmen des Einstellungsverfahrens besteht auch im öffentlichen Dienst kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art. Es dürfen vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren eingeholt werden, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein könnten, etwa weil sie Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen könnten. 
(lb) 

Betriebliche AltersversorgungErwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 30f Abs. 3 BetrAVGLAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2020 - 4 Sa 51/19 – LeitsätzeFür den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG ist notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht ausreichend ist dagegen, dass bloß das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre bestand unter Einrechnung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 2018 liegen. 
(lb) 

DatenschutzArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18Anforderungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 82 Abs. 1 DS-GVOKommt der Arbeitgeber seinen Auskunfts – und Informationspflichten nach der DS-GVO, hier § 15 Abs. 1 DS-GVO, nicht oder nur verspätet nach, macht er sich gemäß § 82 Abs. 1 DS-GVO schadensersatzpflichtig. Der Begriff des Schadens ist weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen des Gesetzes in vollem Umfang entspricht. Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den „auf der Hand liegenden Fällen“, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Die betroffene Person soll einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. 
(lb)Europarecht

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 – Rs. C‑588/18 – LeitsatzDie Art. 5 und 7 der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine nationale Regelung anzuwenden sind, die es Arbeitnehmern nicht erlaubt, den in dieser Regelung vorgesehenen Sonderurlaub an Arbeitstagen der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, sofern die Bedürfnisse und Verpflichtungen, die dem Sonderurlaub zugrunde liegen, während der wöchentlichen Ruhezeit oder des bezahlten Jahresurlaubs im Sinne der genannten Artikel eintreten.

(lb)

Begriff des selbständigen HandelsvertretersEuGH, Urteil vom 04.06.2020 – Rs. C-828/18 – LeitsatzArt. 1 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Person nicht notwendigerweise über die Möglichkeit verfügen muss, die Preise der Waren, deren Verkauf sie für Rechnung des Unternehmers besorgt, zu ändern, um als Handelsvertreter im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden. 
(lb) 

Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?BAG, Beschluss vom 17.06.2020 - 10 AZR 210/19 -Pressemitteilung Nr. 16/20Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten. 
(lb)

Kündigung/KündigungsschutzUnwirksame Kündigung des DatenschutzbeauftragtenLAG Nürnberg, Urteil vom 19.2.2020 – 2 Sa 274/19 – LeitsatzDie nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 II i.V.m § 6 BDSG), sind mit Art. 38 Abs. 3 DS-GVOvereinbar. 
(lb)

Prozessuales

Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne (einfache) SignaturLAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2020 - 17 Sa 12/19 - LeitsätzeEine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlt es, wenn am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort "Rechtsanwalt" wiedergegeben wird. 
(lb)

ArbG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 – 12 Ca 7818/19Für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von vertretbaren und unvertretbaren Sachen sowie von Duldung und Unterlassungen ist gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 877, 888, 890 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig, mithin für die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich dasjenige Arbeitsgericht, vor dem die Parteien den Vergleich geschlossen haben. 
(lb)Sozialrecht

Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder –BetriebsabteilungLSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ERDie betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, sind nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union. Im EU-Ausland ansässige juristische Personen sind vom Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes erfasst, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen. Eine einstweilige Anordnung für einen vor dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bereits vergangenen Zeitraum kann nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen ergehen, wenn sowohl ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird als auch ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit noch fortwirkt. 
(lb)

Versicherungsschutz bei TerroranschlagLSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17 – LeitsatzEin Beschäftigter, der sich auf einer Geschäftsreise befindet, steht während des Abendessens in einem Restaurant auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird. 
(lb)

Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigtLSG Hessen, Urteil vom 06.05.2020 - L 1 BA 15/18 – Pressemitteilung Nr. 10/2020Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen. 
(lb)

Sonstiges

Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien zulässig

BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 – Pressemitteilung Nr. 29/2020 vom 16.06.2020

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dieser erweiterte Rahmen gilt, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, was auch auf Justizangestellt zutrifft. Dies beruht u.a. auf der Erwägung, dass - würde ihr Fehlverhalten bekannt - dies zu einem Achtungs- und Autoritätsverlust führte, der es ausschließt, sie statusamtsgemäß zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen. Bei einem möglichen, ebenfalls status­amtsgemäßen Einsatz in einer Jugendstrafvollzugsanstalt können sogar Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein. 
(lb)

C. Literatur

Allgemein

§ 56 IfSG – Coronavirus SARS-CoV-2 und die Entdeckung einer Norm - Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, Rechtsfolgen und Prozessuales

Dr. Alexander Eufinger, Frankfurt/M., DB 2020, 1121 – 1124§ 56 IfSG normiert für den Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für den Fall, dass er seiner Arbeit aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder Quarantäne nicht nachgehen kann. Dabei ist die Entschädigung zunächst vom Arbeitgeber zu bezahlen, welcher sich diese wiederum von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann. In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG auseinander und beleuchtet das in der Praxis vorkommende Spannungsverhältnis zwischen § 56 IfSG und § 616 BGB.

(gk) 

Lohnfortzahlung und Entgeltrisiko bei Corona (COVID-19)RA Dr. Detlef Grimm, Köln, DB 2020, 1177 – 1182
Nach wie vor schränkt die Corona-Pandemie viele Bereiche ein – auch den Arbeitsplatz und damit den Arbeitnehmer. Thema des Beitrags bilden Lösungsmöglichkeiten für wesentliche Fallgestaltungen, mit welchen sich der Arbeitnehmer im Rahmen der Corona-Pandemie konfrontiert sehen kann. Dabei differenziert der Autor danach, ob die Störung der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzuordnen ist. So werden vom Autor unter anderem die Situation einer Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die Anordnung zur Arbeit im Homeoffice oder das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz thematisiert. In seinem Fazit hält der Autor unter anderem fest, dass für die Betriebspraxis eine fallgruppenbasierte Bewertung des Einzelfalls stattzufinden habe.
(gk)

Einhaltung von Arbeitsschutzstandards durch Arbeitgeber – Vermeidung von Haftungsrisiken durch CoronaRA Dr. Thomas Müller-Bonanni, LL.M. / RAin Dr. Anne-Kathrin Bertke, Düsseldorf/Hamburg, NJW 2020, 1617-1620Der Beitrag gibt einen Überblick, welche Maßnahmen Arbeitgeber in Zeiten der Corona-Pandemie zum Infektionsschutz treffen müssen und können. Neben dem rechtlichen Rahmen werden dabei die praktischen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angesprochen. Darüber hinaus werden Haftungsrisiken der Unternehmen bei Covid-19-Erkrankungen aufgezeigt, die aus der Fürsorgepflicht nach § 618 BGB resultieren können. Beleuchtet werden außerdem Geschäftsleiterpflichten, dessen Haftung sowie mitbestimmungsrechtliche Aspekte. Zu nennen ist an dieser Stelle insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
(hl)

Das PflegelöhneverbesserungsgesetzProfessor Dr. Martin Franzen, München, RdA 2020, 75-84Ausgangspunkt ist das am 29.11.2019 in Kraft getretene Pflegelöhneverbesserungsgesetz. Der Autor zeigt zunächst die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes auf, insb. die Tariflösung (Festlegung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag) sowie die Kommissionslösung (Festlegung durch Empfehlungen einer Kommission nach §§ 10 ff. AEntG und Rechtsverordnung nach § 7a AEntG). Anschließend erfolgt eine kritische Darstellung der Neuerungen, die durch das Pflegelöhneverbesserungsgesetz eingeführt wurden, namentlich der Änderung des § 7a Abs. 1a S. 4 AEntG. Diesbezüglich äußert der Verfasser erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da die Vorschrift eine schwerlich zu rechtfertigende Privilegierung der Kirchen gegenüber anderen Tarif-Außenseitern statuiere. Faktisch stünde den Kirchen ein Vetorecht gegen die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einer Rechtsverordnung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
(hl)

100 Jahre „kirchliches Arbeitsrecht“: die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland im Hinblick auf das Arbeitsrecht in der KircheRA Dr. Martin Nebeling / Florian Lankes, Düsseldorf, RdA 2020, 101-110Die Verfasser erläutern zunächst die Ursprünge des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) und stellen die rechtlichen Grundlagen dar. Anschließend erfolgt eine Erörterung zentraler Elemente des kirchlichen Arbeitsrechts, namentlich des Arbeitskampfs, der Mitbestimmung und des Kündigungsrechts. Einen Fokus legen die Autoren darüber hinaus auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Rs. Chefarzt und Egenberger (Urt. v. 11.9.2018 – Rs. C-68/17 und Urt. v. 17.4.2018 – Rs. C-414/16). Es bleibe abzuwarten, wie das BVerfG auf die Judikatur aus Luxemburg, die das in Deutschland fest verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stark beschneide, reagieren wird.
(hl)

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2019Wiss. Mit. Dominik Schmitz, Frankfurt a.d. Oder, NZA-RR 2020, 281-290Der Autor gibt einen Überblick über die europäische Judikatur im Zeitraum des Jahres 2019. Themen sind unter anderem Antidiskriminierungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Betriebsübergang und Befristungsrecht. 
(hl)

Lohnansprüche und unternehmerisches Risiko in Zeiten der PandemieRA Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2020, 306-307Inhalt des Beitrags ist ein knapper Überblick über das arbeitgeberseitige Risiko, insbesondere hinsichtlich der Lohnansprüche, in Zeiten der Corona-Pandemie. Im Fokus stehen dabei vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne (§ 30 IfSG) erstattet bekommt sowie §§ 615, 616 BGB bei einer nur vorübergehenden Verhinderung.
(hl)

Kollektivmacht und Individualschutz in der Rechtsprechung des BAG – Entwicklungslinien und WidersprücheProf. Dr. Stefan Greiner, Bonn, NZA 2020, 609-611Der Verfasser stellt im Beitrag die Rechtsprechung des BAG, insbesondere die Rechtsprechungsänderung des 4. Senats hinsichtlich der Auslegung kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln in den Mittelpunkt. Daran zeigt er auf, wie sich Spannungen zwischen kollektivrechtlicher und individualrechtlicher Ebene in konvergierenden Zielsetzungen auflösen, die eine richterrechtlich gestaltende Neuausrichtung des kollektiven Arbeitsrechts mit sich bringen.
(hl)

#Zeitenwende … Agilität in der Rechtsabteilung – Von der Steuerung komplizierter Prozesse zu agiler Beratung komplexer, volatiler GeschäftsmodelleRA Dr. Marco Rau, LL.M. / RAin Dr. Katharina Reus, Darmstadt/Frankfurt a. M., BB 2020, 1397-1402Inhalt des Beitrags sind Vorschläge hinsichtlich einer agileren Struktur der juristischen Beratung. Dazu werden zunächst aktuelle Herausforderungen aufgezeigt, die durch Globalisierung, Digitalisierung und Volatilität entstehen. Im Anschluss wird der mögliche „Umbau einer klassischen strukturierten juristischen Beratung“ dargestellt und agile Ansätze (z.B. SCRUM) beleuchtet.
(hl)

Arbeitsvertragsrecht

Fahrtzeiten als ArbeitszeitenProf. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig, RdA 2020, 65-74Der Verfasser analysiert die Frage, inwieweit Fahrtzeiten als Arbeitszeiten zu betrachten und damit vergütungspflichtig sind. Dazu erfolgt zunächst eine Differenzierung zwischen Wegezeit, Fahrtzeit und (Dienst-) Reisezeit. Während die Wegezeit die Zeit beschreibt, die der Arbeitnehmer braucht, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, sind Fahrtzeiten solche, in denen ein Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte Kunden aufsucht, um bei diesen seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Wegezeit aufgrund des Bringschuld-Charakters des Arbeitsvertrags nicht vergütungspflichtig ist, Fahrtzeiten und Dienstreisen jedoch schon. Einen großen Teil neben der Vergütungspflicht nimmt außerdem die arbeitsschutzrechtliche Betrachtung der Wege-, Fahrt- und Dienstreisezeiten ein. Auch hier konstatiert er, dass Wegezeit im Gegensatz zu Fahrt- und Reisezeiten nicht unter den Arbeitsschutz fällt.
(hl)

Befristungsrecht

Befristungsrecht auf dem Prüfstand – eine Analyse aus richterlicher PerspektivePräsident des LAG Nds. Wilhelm Mestwerdt, Hannover, AuR 2020, 252-254Anlass des Beitrags sind die geplanten Änderungen im Bereich des Befristungsrechts, wie zum Beispiel die Einschränkung der sachgrundlosen Befristung oder der Eindämmung des Rechtsmissbrauchs. Der Verfasser möchte mit seinem Beitrag eine kritische Bewertung der geplanten und der jetzigen Regelungen in den genannten Bereichen des Befristungsrechts aus richterlicher Perspektive geben. 
(eh)

Betriebsübergang

Bestandsaufnahme Betriebsübergangsrecht – Teil 1: Tatbestand des BetriebsübergangsProfessor Dr. Stefan Greiner / Wiss. Mit. Alexander Pionteck, Bonn, RdA 2020, 84-92Gegenstand des ersten Teils des mehrteiligen Beitrags ist der Tatbestand des § 613a BGB. Im Zentrum steht dabei der Begriff des „Übergangs“ vor dem Hintergrund der dazu ergangenen Judikatur. Anhand des sog. Sieben-Punkte-Katalogs wird zunächst die Frage aufgeworfen, wann es sich bei einem Betrieb um einen betriebsmittelintensiven Produktionsbetrieb oder einen betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb handelt. Diesbezüglich wird eine Tendenz des BAG (Urteil vom 25.8.2016 – 8 AZR 53/15) zur Anerkennung von „Mischeinheiten“ und die sog. „Kumulationstheorie“ kritisch beleuchtet. Anschließend erfolgt eine Darstellung der relevanten, insbesondere europäischen Rechtsprechung. Hervorzuheben ist dabei das Urteil des EuGH in der Rs. Ellinika Nafpigeia (Urteil vom 13.6.2019 – Rs. C-664/17), welches zu befinden hatte, ob Liquidationsabsicht als Betriebsübergangshindernis angesehen werden kann.
(hl)

BetriebsverfassungsrechtDigitale Mitbestimmung – Die Krise als Schrittmacher des Fortschritts?Wiss. Mit Dr. Yannik Beden, M.A. / Wiss. Mit. Sebastian Rombey, Bonn, BB 2020, 1141-1145Hintergrund des Beitrags ist die aktuelle Corona-Pandemie, in der es Betriebsräten oft nicht möglich ist, Betriebsratssitzungen vor Ort mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder abzuhalten. Die Autoren zeigen zunächst die Grenzen des analogen Systems auf und geben im Anschluss Vorschläge zu virtueller Betriebsratsarbeit. Sie plädieren für eine Änderung des § 33 BetrVG und sprechen sich dafür aus, dass digitale Betriebsratssitzungen auch über die Dauer der Pandemie hinaus möglich bleiben.
(hl)

Die „virtuelle Betriebsversammlung” nach § 129 Abs. 3 BetrVGProf. Dr. Steffen Klumpp / Wiss. Mit. Dr. Daniel Holler, Nürnberg, BB 2020, 1268-1272Die Verfasser analysieren die neu – befristet – eingeführte Regelung des § 129 BetrVG, insb. dessen Abs. 3. Dabei stellen sie die bisherige Rechtslage dar und beleuchten im Anschluss Anforderungen an eine audio-visuelle Durchführung einer Betriebsversammlung, namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und die Kommunikationsgewährleistung (§ 45 S. 2 BetrVG). Daneben ist auch die Möglichkeit von Präsenzveranstaltungen Thema des Beitrags.
(hl)

Doch keinelex Ryanair: Die Auswirkungen der Neuregelung von § 117 Abs. 1 BetrVG auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer LuftfahrtunternehmenClaudius Pietzcke, Hamburg, BB 2020, 1273-1275Im Zentrum des Beitrags steht die Novellierung des § 117 BetrVG. Ziel war es, Piloten und Flugbegleiter ausländischer Billigfluggesellschaften besser schützen zu können. Der Autor zeigt die gesetzgeberischen Intentionen der sog. lex Ryanair auf und erläutert im Folgenden den Anwendungsbereich des § 117 BetrVG. Dabei spielen vor allem der Betriebsbegriff im Flugbetrieb (§ 117 Abs. 1 S. 2 BetrVG) und die Lage des Betriebs eine entscheidende Rolle. Die Intention des Gesetzgebers werde indes nicht erreicht.
(hl)

Betriebsverfassung 4.0: Virtuelle Sitzungen und Versammlungen nach dem neuen § 129 BetrVGRAe Dr. Patrick Mückl/Dr. Wolfgang Wittek, Düsseldorf/Hamburg, DB 2020, 1289 – 1294
Die Corona-Pandemie erfordert schnelle Entscheidungen, auch und gerade in Betrieben. Viele Entscheidungen, wie beispielsweise die Einführung von Kurzarbeit, sind dabei von dem Betriebsrat abhängig. In ihrem Beitrag geben die Autoren einen Überblick über den neuen § 129 BetrVG, welcher dem Betriebsrat verschiedene Möglichkeiten eröffnet, beispielsweise in Form von Beschlüssen mittels Video- oder Telefonkonferenzen. Abschließend halten die Autoren in ihrem Fazit unter anderem fest, dass der neue § 129 BetrVG ein Schritt in die richtige Richtung sei, es gleichwohl scheine, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht in allen Punkten zu Ende gedacht habe. 
(gk)

„Agile Mitbestimmung“ – § 28a BetrVG als Chance für mehr Selbstorganisation und Emanzipation der ArbeitnehmerDietmar Hexel, Emmendingen/Breisgau, AuR 2020, 255-263Aufgrund neuer Organisationsstrukturen fordern Arbeitnehmer mehr Flexibilität und Selbstorganisation. Der Verfasser sieht die „agile Mitbestimmung“ als eine Lösung für die neueren Entwicklungen. Dies ließe sich durch § 28a BetrVG erreichen. Danach können die Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ihre Rechte auf Arbeitsgruppen übertragen. Dies hat den Zweck die Entscheidungsabläufe in Betrieben zu dezentralisieren und zu flexibilisieren. Der Verfasser erläutert die verschiedenen Schritte, wie § 28a BetrVG dafür eingesetzt werden kann, agiles Arbeiten und agile Mitbestimmung in Betrieben zu fördern. 
(eh)

Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten innerhalb von Tarifverträgen nach § 3 BetrVGRA Damiano Valgolio, Berlin, AuR 2020, 264-267Ausgangspunkt des Beitrags ist der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG, wonach ein Betriebsratsmitglied nur gekündigt werden kann, wenn der betroffene Betrieb „stillgelegt“ wird. Nach § 15 Abs. 5 KSchG ist das Betriebsratsmitglied außerdem in einen anderen Betrieb zu übernehmen, wenn zwischen dem stillgelegten und dem anderen Betrieb eine organisatorische Einheit im Sinne des § 15 Abs. 4 KSchG bestand. Der Verfasser beurteilt, welche Institutionen, beispielsweise Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, als „Betriebe“ im Sinne des KSchG angesehen werden können. 
(eh)

Compliance

Compliance in Zeiten von #MeToo – Die Aufarbeitung sexueller Belästigungen als integrierter Bestandteil von Compliance in Deutschland und der SchweizRAin Dr. Rita Pikó, LL.M. / RA Dr. Laurenz Uhl, LL.M., Zürich/Frankfurt a.M., BB 2020, 1204-1214Die Verfasser zeigen zunächst Eckpunkte des gesellschaftlichen Wandels und damit einhergehende wirtschaftliche Faktoren auf. Daran schließt eine rechtliche Definition von „sexueller Belästigung“ nach dem AGG und für die Schweiz CH-GIG an. Die Autoren stellen im Anschluss daraus resultierende Arbeitgeberpflichten dar und analysieren die Konsequenzen für die Gestaltung des unternehmerischen Compliance Management System (CMS). Zu nennen sind an dieser Stelle auch unternehmens-interne Untersuchungen.
(hl)

Datenschutz

COVID-19: Pandemiebewältigung und Datenschutz – Kollektivvereinbarungen als krisentaugliches DS-GVO-Instrument?Ref. iur. Markus Wünschelbaum, LL.B., Lüneburg/Hamburg, NZA 2020, 612-616Anlass des Beitrags ist die Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen in Zeiten der Corona-Pandemie. Dazu untersucht der Autor betriebliches Infektionsmanagement, namentlich Eingangskontrollen, Warnungen und Nachverfolgungen, sowie Infektionsschutz im Home-Office. Im Anschluss wird die Krisentauglichkeit datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestände dargestellt (insbesondere Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f; Art. 9; Art. 32 DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG). Zwar führten betriebsinterne Hinweise auf infizierte Personen sowie die Homeoffice-Einrichtung datenschutzrechtlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß; dies hänge jedoch maßgeblich vom Einzelfall ab. Um einen Verstoß zu verhindern plädiert der Autor daher für Datenschutzkonzepte in Kollektivvereinbarungen Art. 88 Abs. 1, 2 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 4 BDSG.
(hl)

Der Umgang mit unzulässig erhobenen Daten im arbeitsgerichtlichen VerfahrenRA Alparslan Akkilic, LL.M., Stuttgart, NZA 2020, 623-629Der Verfasser problematisiert im Beitrag mögliche Verwertungsverbote von datenschutzrechtlich unzulässig erhobenem Material im Arbeitsverfahren. Dabei wird zunächst die (un-) zulässige Arbeitnehmerüberwachung (insbesondere visuelle und Telekommunikationsüberwachung) aufgezeigt und im Anschluss der Meinungsstand über Verwertungsverbote im arbeitsgerichtlichen Verfahren dargestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Normen des Arbeitnehmerdatenschutzes durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zu einem Beweis- oder Sachvortragsverwertungsverbot führen. Die Annahme eines solchen Verbots bleibe letztlich eine Einzelfallentscheidung.
(hl)

Telekommunikationsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei privater E-Mail-Nutzung der MitarbeiterRA Martin Fokken, Berlin, NZA 2020, 629-633Der Autor beleuchtet ausführlich, ob Arbeitgeber als Dienstanbieter i.S.d. § 3 Nr. 6 TKG betrachtet werden müssen und somit dem Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG und dem strikten Datenschutzrecht der §§ 91 ff. TKG unterliegen, wenn sie die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz durch ihre Mitarbeiter erlauben oder dulden. Dies verneint er basierend auf der Judikatur des EuGH (Urteil vom 5.6.2019 – Rs. C-142/18 sowie Urteil vom 13.6.2019 – Rs. C-193/18). Allerdings müssten Arbeitgeber bei der Verarbeitung der Kommunikation ihrer Angestellten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des § 26 BDSG einhalten, die teilweise nicht weniger streng als die Regelungen des TKG ausfielen, jedoch mehr Flexibilität und Spielraum, vornehmlich durch Betriebsvereinbarungen, böten.
(hl)

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im AnstellungsverhältnisRA Prof. Dr. Mark Lembke, Frankfurt a.M./Heidelberg, NJW 2020, 1841-1846Gegenstand des Beitrags ist der Auskunfts- und Kopieanspruch im Anstellungsverhältnis, verankert in Art. 15 DSGVO. Diesbezüglich gibt der Autor zunächst einen Überblick, bevor er die relevanten Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen des (weiten) Umfangs des Auskunftsanspruchs aufzeigt. Zu nennen sind bei den Grenzen vor allem Rechte und Freiheiten anderer Personen (auch des Arbeitgebers). Darüber hinaus weist der Autor auf den – seiner Meinung nach trotz Art. 88 DSGVO – zwingenden Charakter des Art. 15 DSGVO hin.
(hl)

Europarecht

Arbeitszeitrecht in der AnwaltschaftRA Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen / RAin Dr. Nathalie Oberthür, Bochum/Köln, NJW 2020, 1761-1767Ausgangspunkt des Beitrags ist das Urteil des EuGH (v. 14.5.2019 – Rs. C 55/18), in dem der Gerichtshof die Mitgliedstaaten dazu aufforderte, Arbeitgeber zu Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu verpflichten. Die Autoren geben zunächst einen Problemaufriss über die Konflikte von anwaltlichen Berufspflichten und dem Arbeitszeitrecht. Diese Kollisionen ließen sich de lege lata nicht auflösen. Nach einer verfassungsrechtlichen Verortung der kollidierenden Interessen werden Vorschläge aufzeigt, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Modernisierung des Arbeitszeitrechts für angestellte Rechtsanwälte. Dabei sprechen sie sich für eine Ergänzung/Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG aus.
(hl)

Arbeitszeiterfassung: Keine Aufzeichnungspflichten unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 GrCh!

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn, DB 2020, 1343 – 1345
In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO bezüglich der Arbeitszeiterfassung unter teilweiser Bezugnahme auf ein kürzlich ergangenes Urteil des ArbG Emden. Dabei beschäftigt sich der Autor insbesondere mit der Frage, inwiefern eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber besteht und welche Rolle Art. 31 Abs. 2 GrCh dabei spielt. 
(gk)

Die EU-Regelungskompetenzen und die historischen Rahmenbedingungen für einen EU-weiten MindestlohnProf. Dr. Uwe Meyer, Schwerin, ZESAR 2020, 201-206Die aktuelle Diskussion um einen EU-weiten Mindestlohn veranlasst den Verfasser das Vorhaben zu beleuchten. Insbesondere untersucht der Verfasser, ob und welche Regelungskompetenzen die EU im Bereich des Arbeits- und Sozialrecht hat. Anhand der historischen Rahmenbedingungen erläutert der Verfasser, ob das Vorhaben heutzutage generell politisch durchsetzbar ist. Aufgrund der Regelung des Art. 153 Abs. 5 AEUV sieht der Verfasser jedoch zurzeit keine Möglichkeit eines einheitlichen Mindestlohns in der EU. 
(eh)

Kündigung/Kündigungsschutz

Aktualisierte Spielregeln bei MassenentlassungenRAe Dr. Patrick Mückl / Dr. Wolfgang Wittek, Hamburg, BB 2020, 1332-1337Thema des Beitrags sind die Regeln der §§ 17 ff. KSchG über die Massenentlassung vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung. Zunächst erläutern die Autoren zentrale Begriffe im Bereich der Massenentlassung, insb. den der Entlassung und den des Betriebs. Im Anschluss beleuchten sie die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 S. 2 KSchG). Überdies ist auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 3a KSchG und darin die Informationspflicht Gegenstand des Beitrags.
(hl)

Was tun, wenn der Schutzschirm nicht reicht? – Übergang von Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen bzw. Gleichlauf beider Instrumente zur Bewältigung des Corona-SchocksRAe Dr. Kathrin Bürger/Sonja Müller, München, DB 2020, 1233 – 1236
Im Rahmen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen mit Kurzarbeit auf den Einbruch der Beschäftigung reagieren. So könne im Idealfall eine Rückkehr auf das alte Beschäftigungsniveau erfolgen, im Falle eines weiteren Herabsinkens des Beschäftigungsbedarfs stünden jedoch in einigen Unternehmen auch betriebsbedingte Kündigungen im Raum. In Ihrem Beitrag geben die Autorinnen einen Überblick, welche Anforderungen im Falle eines weiteren Herabsinkens des Beschäftigungsbedarfs an betriebsbedingte Kündigungen zu stellen sind.
(gk)

Prozessuales

Die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit im arbeitsgerichtlichen VerfahrenRA Dr. Thomas Ritter, Berlin, NZA 2020, 616-623Der Beitrag konzentriert sich auf die Einordnung der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit in das System der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte. Dabei sind die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit und das datenschutzbehördliche Vorverfahren im Verfahren staatlicher wie auch kirchlicher Arbeitsgerichte nach den Grundsätzen zu berücksichtigen, die für die Berücksichtigung der Entscheidungen staatlicher Verwaltungsbehörden und staatlicher Verwaltungsgerichte gelten. Die Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit oder der kirchlichen Datenschutzbehörden besteht indes nur eingeschränkt. Ist bei einem (staats-) gerichtlichen Kündigungsstreit nicht parallel ein kirchenrechtliches Verfahren eingeleitet, so ist das staatliche Arbeitsgericht angehalten, datenschutzrechtliche Pflichtverletzungen am Maßstab des kirchlichen Rechts und unter Beachtung des verfassungsrechtlich limitierten Einklangsgebots des Art. 91 DSGVO prüfen.
(hl)

Sozialrecht

Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit – Ein Praxisbefund über Etikettenschwindel, Umgehungs-, Schein- sowie verdeckte Rechtsgeschäfte und ihre FolgenRA Dr. Joachim Holthausen, Köln, RdA 2020, 93-101Im Fokus des Beitrags steht der Begriff der Scheinselbstständigkeit. Zunächst werden diesbezüglich die Folgen aufgezeigt; zu nennen sind hier die Abführung von Umsatzsteuer und Lohnsteuernachzahlungen, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV), mögliche Strafbarkeiten (§§ 370 AO, 266a StGB) und Berufsverbote. Anschließend erörtert der Verfasser den Beurteilungsmaßstab hinsichtlich Scheinselbstständigkeit und die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV.
(hl)

Von Honorarärzten und Piloten – der „Beschäftigte“ in der BSG-RechtsprechungProf. Dr. Rolf Wank, Bochum, RdA 2020, 110-118Der Autor erörtert den Begriff des „Beschäftigten“ (§ 7 SGB IV) vor dem Hintergrund der neueren sozialrechtlichen Rechtsprechung, insbesondere Urteilen des BSG zu Honorarärzten (Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R) und Piloten (Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R). Dazu wird auch der arbeitsrechtliche Zusammenhang aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV näher beleuchtet und Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (sowie BSG und BAG) herausgearbeitet. Der Autor macht dabei eine fehlende teleologische Begriffsbildung aus und gibt hierzu Vorschläge.
(hl)

Das Soziale vereinigt die EUProf. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Berlin, ZESAR 2020, 195-200Der Verfasser zeigt auf, weshalb die EU stärker als soziale Gemeinschaft angesehen werden sollte. Dabei erklärt der Verfasser die Entstehungsgeschichte, insbesondere den Sinn und Zweck der EU, und ihre Rechtssetzungstätigkeit. Nach Art. 3 Abs. 3 EUV sind Sinn und Zweck der EU die Entwicklung eines Binnenstaates und die soziale Gerechtigkeit und den sozialen Schutz zu fördern. Vor allem beeinflusst das europäische Sozialrecht das nationale Sozialrecht der Mitgliedstaaten, indem es die Regelungen vereinheitlicht und die Gleichbehandlung aller EU-Bürger bei der Gewährung von Sozialleistungen sicherstellt. Aus diesem Grund ist der Verfasser der Ansicht, dass die EU einen einheitlichen Sozialraum schafft und mehr als eine soziale Gemeinschaft angesehen werden sollte. 
(eh)

Alterssicherung der (Solo-)Selbstständigen – Österreich als Vorbild? (Teil II) – Optionen für die Lösung der FinanzierungsfrageDr. Katharina Leonhardt, Berlin, ZESAR 2020, 207-212Im Hinblick auf die geplante Altersvorsorgepflicht in Deutschland geht die Verfasserin im zweiten Teil ihres Beitrags der Frage nach, ob das österreichische Sozialversicherungssystem für Selbstständige auch in Deutschland anwendbar wäre. Im Unterschied zu Deutschland müssen die Selbstständigen nicht vollständig alleine für die Finanzierung der Sozialbeiträge aufkommen, sondern werden mit einer staatlichen Mitfinanzierung unterstützt. Der Verfasserin zufolge wäre es in Deutschland ebenso umsetzbar, eine staatliche Teilfinanzierung, wahlweise auch nur bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze, einzuführen oder bestimmte Zuschüsse für Selbstständige zu gewähren. 
(eh)

Die Leistungskürzungen des AsylbLG unter dem Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit – Eine Untersuchung von § 1a AsylbLG im Lichte der Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 5.11.2019 und der Aufnahme-RichtlinieJulian Seidl, Frankfurt am Main, ZESAR 2020, 213-217Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im Sozialrecht wie zum Beispiel Leistungskürzungen. Dem BVerfG zufolge sind bestimmte Mitwirkungspflichten, um einer Leistungsminderung zu entgehen, den Sozialleistungsempfängern zumutbar. Anhand von dem Maßstab des BVerfG und der sog. Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU) erörtert der Verfasser, ob die Regelungen des AsylLG zu den Sanktionen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehen. 
(eh)

D. Entscheidungsbesprechungen

Demonstrationsrecht im Spannungsfeld zwischen Versammlungsfreiheit und Verkehrsbehinderung 

Karsten Jessolat, Kassel, AuR 2020, 284-285

(EGMR, Urteil vom 22.5.2018 – Nr. 27585/13)

(eh)

Arbeitsrecht/Persönliche Erbringung von Dienstleistungen 

Wiss. Mit. Marcel Holthusen, Osnabrück, ZESAR 218-221

(EuGH, Vorlagefragen vom 19.9.2020 – C-692/19)

(eh)

Sozialpolitik/Übergang eines Unternehmensteils/Ansprüche der Arbeitnehmer

RA Dr. Andreas von Meden, Köln, ZESAR 2020, 226-230

(EuGH, Urteil vom 13.6.2019 – C-664/17)

(eh)

Sozialpolitik/Elternurlaub/Wechselschichtarbeit/Kinderbetreuung

Dr. Johanna Wenckebach, Frankfurt am Main, ZESAR 2020, 234-238

(EuGH, Urteil vom 18.9.2019 – C-366/18)

(eh)

Sozialpolitik/Teilzeitarbeit/Mittelbare Diskriminierung

Ines Kager, Wien, ZESAR 2020, 244-248 

(EuGH, Urteil vom 3.10.2019 – C-274/18)

(eh)

 „Bei Freistellungsvereinbarungen sind auch Zeitguthaben ausdrücklich abzugelten“

RAin Dr. Ute Bartholomä, München, DB 2020, 1125

(BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18)

(gk)

„Honorar des Beisitzers einer Einigungsstelle“

RA Tobias Grambow, Berlin, DB 2020, 1126

(BAG, Beschluss vom 18.9.2019 – 7 ABR 15/18)

(gk)

„Vergütung der Einigungsstellenmitglieder kann Massenverbindlichkeit sein“

RAe Patricia Jares/Dr. Felix Fuchs, Köln, DB 2020, 1127

(BAG, Beschluss vom 11.12.2019 – 7 ABR 4/18)

(gk)

„Schuldner der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich das Unternehmen, nicht der Konzern“

RA Martin Weingärtner, Düsseldorf, DB 2020, 1128

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2019 – 2 Sa 1123/19)

(gk)

„Crowdworker sind keine Arbeitnehmer“

RAe Dr. Wolfgang Lipinski/Katharina Domni, München, DB 2020, 1183

(LAG München, Urteil vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19)

(gk)

„Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Vorlagepflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss“

RA Dr. Mathias Kühnreich, Düsseldorf, DB 2020, 1184

(BAG, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 ABR 25/18)

(gk)

„Urlaubsabgeltung – Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“

RAin Verena Weber, München, DB 2020, 1237

(BAG, Urteil vom 22.10.2019 – 9 AZR 532/18)

(gk)

„Mitbestimmungspflichtige Dienstplanänderung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber auf den Einsatz zuvor eingeplanter Leiharbeitnehmer verzichtet“

RAin Nathalie Kibler, Hamburg, DB 2020, 1238

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2019 – 11 TaBV 837/19)

(gk)

„Zur Geltung des (personalvertretungsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ansprüchen auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung“

RAe Dr. Andreas Hofelich/Dr. Richard Lauer, Köln, DB 2020, 1239 – 1240

(BAG, Urteile vom 20.8.2019 – 3 AZR 251/17 – 3 AZR 260/17 – 3 AZR 561/17)

(gk)

„Kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit“

RAe Dr. Klaus Neumann/Stefanie Scheifele, München, DB 2020, 1295

(BAG, Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 33/19)

(gk)

„Zurückweisungsrecht analog § 174 BGB bei Kündigung durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR“

RAe Dr. Michael Wilhelm Weber, München, DB 2020, 1296

(BAG, Urteil vom 5.12.2019 – 2 AZR 147/19)

(gk)

„Besteht schon heute eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?“

RAe Doreen Methfessel/Peter Weck, Düsseldorf, DB 2020, 2346 – 1347

(ArbG Emden, Urteil vom 20.2.2020 – 2 Ca 94/19)

(gk)

„Unzulässige Feststellungklage im Urlaubsrecht – Grenzen der Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage“

RA Dr. Peter Körlings, Hamburg, DB 2020, 1348

(BAG, Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 54/19)

(gk)

„Schadensersatz für homophobe Einstellungspolitik auch ohne konkrete Diskriminierungshandlung“ 

Wiss.Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2020, 1349

(EuGH, Urteil vom 23.4.2020 – C-507/18)

(gk)

„Arbeitnehmer vor dem BEM-Fallgespräch auf jeden Fall auf die Möglichkeit der Hinzuziehung von Interessenvertretern hinweisen!“

RAin Nathalie Kibler, Hamburg, DB 2020, 1350

(BAG, Beschluss vom 19.11.2019 – 1 ABR 36/18)

(gk)

„Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht bei Verwendung der Überschussanteile zur Rentenerhöhung“

RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach, DB 2020, 1351 – 1352

(BAG, Urteil vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/18)

(gk) 

Aufspaltung des Arbeitsvertrags bei Unternehmensübergang 

RA Prof. Dr. Achim Schunder, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 274

(EuGH, Urteil vom 26.3.2020 – Rs. C-344/18)

(hl)

Unmöglichkeit bei Zwangsvollstreckung eines Beschäftigungstitels 

RA Prof. Dr. Achim Schunder, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 274-275

(BAG, Beschluss vom 5.2.2020 – 10 AZB 31/19)

(hl)

Urlaubsabgeltung – Ausschlussklausel in AGB 

RA Prof. Dr. Achim Schunder, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 275-276

(BAG, Urteil vom 22.10.2019 – 9 AZR 532/18)

(hl)

Fortgeltung von Kollektivvereinbarungen nach einem Betriebsübergang 

RA Dr. Thomas Müller-Bonanni, LL.M., Düsseldorf, RdA 2020, 123-126

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 1 AZR 154/17)

(hl)

Keine kollektive Ablösung kirchlicher AVR nach Betriebsübergang durch Betriebsvereinbarung 

Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen, RdA 2020, 126-128

(BAG, Urteil vom 11.7.2019 – 6 AZR 40/17)

(hl)

Geltungserhaltende Reduktion tariflicher Höchstdauer sachgrundloser Befristungen 

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Freiburg, BB 2020, 1140-1141

(LAG Hamm, Urteil vom 11.7.2019 – 11 Sa 18/19)

(hl)

Anrechnung von Vordienstzeiten in der betrieblichen Altersversorgung

RA Dr. Thomas Frank, München, BB 2020, 1152

(BAG, Urteil vom 19.11.2019 – 3 AZR 332/18)

(hl)

BAG nimmt Stellung zu Matrix-Strukturen und stellt Verhältnis der Betriebsratsgremien zueinander klar 

RA Bernd Weller, Hamburg, BB 2020, 1280

(BAG, Beschluss vom 22.10.2019 – 1 ABR 13/18)

(hl)

Änderung in der betrieblichen Altersversorgung kann eine nachträgliche Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten zur Folge haben 

RA Dr. Thomas Frank, München, BB 2020, 1344

(BAG, Urteil vom 20.08.2019 – 3 AZR 251/17)

(hl)

Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsvorsorge 

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2020, 330-333

(ArbG Gießen, Urteil vom 6.3.2020 – 9 Ga 1/20)

(hl)

Keine Lohnfortzahlung aufgrund von Erstbescheinigung im Anschluss an Sechs-Wochen-Zeitraum 

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2020, 334

(BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)

(hl)

Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen unzulässiger Wahlwerbung des Wahlvorstands 

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2020, 335

(LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 4 TaBV 2/19)

(hl)

Auslegung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist 

RA Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2020, 336

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.2.2020 – 1 Sa 401/18)

(hl)

Rechtswidrige Versetzung kann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen 

RAin Claudia Vey, Köln, BB 2020, 1408

(BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18)

(hl)