April 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitnehmerüberlassung

Keine Anwendung des AÜG bei Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher GmbH

Arbeitskampfrecht

Ver.di-Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände von Amazon zulässig

Arbeitsvertragsrecht

Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze auf dem deutschen Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse an von der Republik Griechenland getragenen Schulen

Dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag - Ende der dynamischen Anwendung des Verbandstarifvertrages sobald Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten - Kein Anspruch gegen AG auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens aus vertraglicher Rücksichtnahmepflicht

Befristungsrecht

Sachgrundlose Befristung - Verkürzung der Vertragslaufzeit erfordert sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrentenanpassung - Aktive latente Steuern ungeeignet für Prognose nach § 16 Abs. 1 BetrAVG

Betriebsübergang

Dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel mit dem Unionsrecht vereinbar

Beim Veräußerer zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind beim Erwerber bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsparteien dürfen Altersgrenze für Befristung an Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung koppeln - Übergangsregelungen für rentennahe AN erforderlich

Gleichbehandlung

Mittelbare Benachteiligung - Arbeitgeber trägt Beweislast für die die Rechtfertigung begründenden Tatsachen

Insolvenz

§ 113 InsO anwendbar auf Kündigung vor Dienstantritt - Beginn der Frist des § 113 S. 2 InsO mit Zugang der Kündigungserklärung

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

EuGH-Generalanwalt: Elternzeit darf bei beamtenrechtlicher Probezeit nicht unberücksichtigt bleiben

Öffentliches Dienstrecht

Ablehnung eines Lehramts-Bewerbers - Strafbefehl im Führungszeugnis kann fehlende charakterliche Eignung begründen

Prozessuales

Aussetzung im Beschlussverfahren - Rechtsbeschwerde entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft

Beschlussverfahren über Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Mandatsausübung - Gegenstandswert entspricht dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

Sozialrecht

Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen setzt Zusage einer „Gegenleistung“ in der Eingliederungsvereinbarung voraus

Urlaubsrecht

Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 lit. a und b BUrlG stellen selbstständige und voneinander zu unterscheidende Ansprüche dar

C. Literatur

Allgemein

Plädoyer für ein zukunftsfähiges Arbeitsrecht

Die Begriffe des Arbeiters und des Angestellten - lebende Fossilien des Arbeitsrechts

Braucht der Sport ein eigenes Arbeitsrecht?

Arbeitnehmerhaftung

Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Lichte der Restschuldbefreiung

Arbeitnehmerüberlassung

Schriftformerfordernis bei der Konkretisierung nach § 1b Abs. 1 S. 6 AÜG-E?

Überblick zum Einsatz von Leiharbeitnehmern nach der AÜG-Reform - Herausforderung und Lösungsansätze für Unternehmen

Arbeitskampfrecht

Alternativen zum Streik in der Daseinsvorsorge - Plädoyer für eine sozialpartnerschaftliche Lösung

Arbeitsvertragsrecht

Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Vertragsbeendigung

Aufhebungsverträge - aktuelle Rechtsprechung

Der Arbeitnehmer-Begriff im neuen § 611 a BGB

Weisungen im Arbeitsverhältnis

Variable Vergütung aufgrund einseitiger Leistungsbestimmung in der Praxis

Arbeitszeitrecht

Wahlarbeitszeitgesetz - Flexibilität am Küchentisch?

Betriebliche Altersversorgung

„Equal Pay“ ohne Ausnahme: Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung bei der Leiharbeit

Betriebsverfassungsrecht

Mögliche Arbeitsteilung zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräten?

Dotierung des Sozialplans bei Teilbetriebsstillegung

Matrixstrukturen und Fremdpersonal als Herausforderungen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Datenschutz

Der neue Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und Art. 88 DSGVO

Europarecht

Verfahren vor dem EuGH

Gleichbehandlung

Eine Chance auf Lohngerechtigkeit?!

Der individuelle Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Zum Geburtstag: 10 Jahre AGG - 10 Gedanken - 10 Autoren

Kündigung/Kündigungsschutz

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund „politischer“ Äußerungen in sozialen Netzwerken

Von der Verdachts- zur Vertrauenskündigung

Reformbedarf im Rahmen von Massenentlassungen - Umformulierung von § 17 KSchG

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement in § 84 Abs. 2 SGB IX - Eine (kritische) Bestandsaufnahme

Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Kündigungsschutzprozess

Fallen beim Ausspruch von Kündigungen - Betriebsratsanhörung

Sozialrecht

Sozialversicherungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern?

Armutswanderung innerhalb Europas, die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit und das Sozialrecht im Europäischen Kontext

Wechselwirkungen zwischen Sozial- und Arbeitsrecht: geltendes Recht und künftige Gestaltungsoptionen für das Themenfeld Alterssicherung

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Der unternehmensbezogene Verbandtarifvertrag - nichts als Risiken?

D. Entscheidungsbesprechungen

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A. Gesetzgebung

Verantwortung multinationaler Unternehmen, Regierungen und Sozialpartner für Arbeits- und Sozialstandards gestärkt

Meldung des BMAS vom 6.4.2017

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat ihre Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen- und Sozialpolitik überarbeitet. Die sogenannte MNE-Declaration (Tripartite declaration of principles concerning multinational enterprises and social policy) unterstützt Unternehmen, Regierungen und Sozialpartner bei der Verwirklichung von menschenwürdiger Arbeit weltweit. Der Verwaltungsrat, das Entscheidungsorgan der IAO, hat die Überarbeitungen am 17.3.2017 angenommen. Die MNE-Erklärung ist damit das einzige globale Instrument in diesem Bereich, das von Regierungen und Sozialpartnern weltweit gemeinsam ausgearbeitet und angenommen wurde. Deutschland war aktiv an der Überarbeitung beteiligt.

Durch die Überarbeitung wurde die MNE-Erklärung in Einklang mit grundlegenden internationalen Rahmenwerken gebracht, wie zum Beispiel den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die sowohl die staatliche als auch die unternehmerische Verantwortung für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte sehen. Ein enger Zusammenhang besteht auch mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, die im Kapitel "Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern" auf die MNE-Erklärung Bezug nehmen.

Weitere Informationen zur Überarbeitung der MNE-Declaration sowie zu den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und zur Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze, sind auf der Seite des BMAS abrufbar.

(tr)

Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit

Meldung des BMFSFJ vom 30.3.2017

Mit einem Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit will die Bundesregierung Frauen dabei unterstützen, den Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Am 30.3.2017 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Entwurf bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.

Er sieht folgende Bausteine vor:

  • Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches: Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden.
  • Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.
  • Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.
  • Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für das Entgeltgleichheitsgebot und Definition wesentlicher Begriffe.

(tr)

Bundestag beschließt Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes

Meldung des BMFSFJ vom 30.3.2017

Der Bundestag hat am 30.3.2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1.1.2018 gelten.

Sie sehen unter anderem folgendes vor:

  • In den Anwendungsbereich fallen auch ausdrücklich die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen.
  • Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt
  • Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
  • Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
  • Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.

(tr)

Beschlüsse des Bundestages

224. Sitzung, 22.3.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

225. Sitzung, 23.3.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Arbeit 4.0 - Arbeitswelt von morgen gestalten“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/10254)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts und Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11559)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Einen armutsfesten, gesetzlichen Mindestlohn sicherstellen“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11599)
  • Absetzung der Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT-Drs. 18/8963)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Kreis der Anspruchsberechtigten und die Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung erweitern“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11419)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Prekäre Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft wirksam bekämpfen“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11597)

226. Sitzung, 24.3.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Keine Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11598)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kein Sachgrund - Keine Befristung“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11608)
  • Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung „Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/10940)

227. Sitzung, 29.3.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

228. Sitzung, 30.3.2017:

  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen sowie Ablehnung der Änderungsanträge und unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 18/11133, 18/11727, 18/11733, 18/11758, 18/11756, 18/11757)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer durchsetzen“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11727, 18/4321)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Frauen verdienen gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11727, 18/6550, 18/4321)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11.Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Frauen gerecht entlohnen und sicher beschäftigen“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11641, 18/847)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Gerechte Krankenkassenbeiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11771, 18/9711)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Gerechte Krankenkassenbeiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11771, 18/9712)
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts sowie Annahme des Gesetzesentwurfes und Annahme einer Entschließung (BT-Drs. 18/8963, 18/11782)

229. Sitzung, 31.3.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates

956. Sitzung, 31.3.2017:

  • Zustimmung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (BR-Drs. 198/17)
  • Zustimmung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (BR-Drs. 205/17)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) (BR-Drs. 155/17)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) (BR-Drs. 156/17)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BR-Drs. 163/17)
  • Keine Einwendungen gegen den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12.1.2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit (BR-Drs. 170/17)
  • Stellungnahme zum Bericht und der Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetzes (BR-Drs. 130/17)

(tr)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 14-22:

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr (Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung - ServKflLuftvAusbV) vom 29.3.2017 (BGBl. I Nr. 16, S. 660)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau (Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung-LuftvKflAusbV)vom 29.3.2017 (BGBl. I Nr. 16, S. 668)
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 30.3.2017 (BGBl. I Nr. 17, S. 682)

Teil II Nr. 7-9:

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 13.2.2017 (BGBl. II Nr. 7, S. 312)
  • Zehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 30.3.2017 (BGBl. II Nr. 8, S. 331)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 451)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 452)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 452)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 453)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 454)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 454)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 455)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 455)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation über die betriebsärztlichen Dienste vom 1.3.2017 (BGBl. II Nr. 9, S. 456)

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 081 bis L 106

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 der Kommission vom 20.12.2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (L 086, S. 3)

(tr)

B. Rechtsprechung

Arbeitnehmerüberlassung

Keine Anwendung des AÜG bei Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher GmbH

BAG, Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - Leitsätze

Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG.

Liegt eine Verleiherlaubnis vor und überlässt der Verleiher dem Entleiher auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags Arbeitskräfte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ist regelmäßig das Innenverhältnis zwischen dem Verleiher und der überlassenen Arbeitskraft, nicht aber das Außenverhältnis zum Entleiher betroffen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung müssen Rechtsfolgen grundsätzlich im Innenverhältnis eintreten.

Die auf einer selbstbestimmten und autonomen Auswahlentscheidung der Verleiher-GmbH beruhende "Selbstüberlassung" ihres Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung an einen Entleiher begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls dann kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, wenn die GmbH über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG verfügt und als Verleiherin Dritten auch Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt.

(dl)

Arbeitskampfrecht

Ver.di-Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände von Amazon zulässig

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.3.2017 - 24 Sa 979/16 - Pressemitteilung Nr. 8/17

Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine Unterlassungsklage von Amazon, mit der die Firma jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern wollte, abgewiesen. Amazon müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne im vorliegenden Fall angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern.

(dl)

Arbeitsvertragsrecht

Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze auf dem deutschen Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse an von der Republik Griechenland getragenen Schulen

BAG, Urteil vom 26.4.2017 - 5 AZR 962/13 - Pressemitteilung Nr. 22/17

Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind.

(dl)

Dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag - Ende der dynamischen Anwendung des Verbandstarifvertrages sobald Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt

BAG, Urteil vom 22.3.2017 - 4 AZR 462/16 - Leitsätze

Enthält ein Arbeitsvertrag eine - dynamische - Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt.

(dl)

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten - Kein Anspruch gegen AG auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens aus vertraglicher Rücksichtnahmepflicht

BAG, Urteil vom 21.2.2017 - 1 AZR 367/15 - Leitsatz

Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers verweigert.

(dl)

Befristungsrecht

Sachgrundlose Befristung - Verkürzung der Vertragslaufzeit erfordert sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15 - Leitsatz

Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

(dl)

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrentenanpassung - Aktive latente Steuern ungeeignet für Prognose nach § 16 Abs. 1 BetrAVG

BAG, Urteil vom 21.2.2017 - 3 AZR 455/15 - Leitsatz

Für die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzustellenden Prognose sind die in der Bilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern i.S.v. § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht geeignet.

(dl)

Betriebsübergang

Dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel mit dem Unionsrecht vereinbar

EuGH, Urteil vom 27.4.2017 - verb. Rs. C-680/15 und C-681/15 „Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt“

Eine zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte vertragliche Klausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, geht auf den Erwerber über, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

(tk)

Beim Veräußerer zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind beim Erwerber bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen

EuGH, Urteil vom 6.4.2017 - Rs. C-336/15 „Unionen“

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass der Erwerber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.

(tk)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsparteien dürfen Altersgrenze für Befristung an Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung koppeln - Übergangsregelungen für rentennahe AN erforderlich

BAG, Urteil vom 21.2.2017 - 1 AZR 292/15 - Leitsätze

Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt.

Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen.

(dl)

Gleichbehandlung

Mittelbare Benachteiligung - Arbeitgeber trägt Beweislast für die die Rechtfertigung begründenden Tatsachen

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 454/15 - Leitsatz

Die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung i.S.v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber.

(dl)

Insolvenz

§ 113 InsO anwendbar auf Kündigung vor Dienstantritt - Beginn der Frist des § 113 S. 2 InsO mit Zugang der Kündigungserklärung

BAG, Urteil vom 23.2.2017 - 6 AZR 665/15

§ 113 InsO findet auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.

(dl)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

EuGH-Generalanwalt: Elternzeit darf bei beamtenrechtlicher Probezeit nicht unberücksichtigt bleiben

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 26.4.2017 - Rs. C-174/16 „H“

Nach Ansicht des Generalanwalts Mengozzi ist § 5 Nr. 2 der im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU wiedergegebenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass ein Beamter auf Probe, der ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat, das es ihm ermöglicht, ein Amt mit leitender Funktion zu besetzen, verpflichtet ist, vor seiner endgültigen Ernennung eine zweijährige Probezeit zu absolvieren, obwohl der Ablauf dieses Zeitraums während seines Elternurlaubs in keinem Fall gehemmt und der Beginn der Probezeit nicht auf einen Tag unmittelbar nach einem solchen Urlaub aufgeschoben werden kann.

Betrifft eine solche Rechtsvorschrift eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als von Männern, steht ihr nach Ansicht des Generalanwalts zudem Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie entgegen.

Um den erlittenen Schaden des Opfers eines Verstoßes gegen die Richtlinien 2006/54 und 2010/18 auszugleichen, hat das vorlegende Gericht nach Auffassung des Generalanwalts die nationalen Maßnahmen anzuwenden, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner Verpflichtungen aus diesen Richtlinien getroffen hat. Dabei muss es sichergehen, dass diese Maßnahmen einen tatsächlichen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen.

(tk)

Öffentliches Dienstrecht

Ablehnung eines Lehramts-Bewerbers - Strafbefehl im Führungszeugnis kann fehlende charakterliche Eignung begründen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.3.2017 - 2 Sa 122/17 - Pressemitteilung Nr. 10/17

Die Eintragung eines Strafbefehls im erweiterten Führungszeugnis (hier: wegen versuchten Betruges aufgrund Vorlage eines verfälschten Fahrscheins bei einer S-Bahn-Kontrolle) kann dazu führen, dass einem Lehramtskandidaten die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche charakterliche Eignung für die Aufgabe fehlt. Infolgedessen kann die Einstellung eines solchen Bewerbers abgelehnt werden.

(dl)

Prozessuales

Aussetzung im Beschlussverfahren - Rechtsbeschwerde entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft

BAG, Beschluss vom 22.3.2017 - 1 AZB 55/16 - Leitsatz

Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG ist eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 S. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft.

(dl)

Beschlussverfahren über Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Mandatsausübung - Gegenstandswert entspricht dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2017 - 4 TaBVGa 2/16 - Leitsatz

Der Gegenstandswert bei einem Streit über das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats entspricht dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist nicht an der monatlichen Vergütung des Betriebsratsmitglieds zu orientieren.

(dl)

Sozialrecht

Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen setzt Zusage einer „Gegenleistung“ in der Eingliederungsvereinbarung voraus

BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R - Pressemitteilung 17/2017

Eine Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose die geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits in der Eingliederungsvereinbarung im Gegenzug für die geforderten Eigenbemühungen vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt wurden.

(tk)

Urlaubsrecht

Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 lit. a und b BUrlG stellen selbstständige und voneinander zu unterscheidende Ansprüche dar

LAG Thüringen, Urteil vom 9.3.2017 - 6 Sa 242/15 - Leitsätze

Die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 lit. a und b BUrlG sind selbstständige und einheitliche Ansprüche, die voneinander zu unterscheiden sind.

Besteht ein Arbeitsverhältnis insgesamt weniger als 6 Monate und fällt in diese Zeit ein Jahreswechsel, entsteht ein einheitlicher Anspruch nach § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG, der unabhängig von § 7 Abs. 3 BurlG auch nicht teilweise wegen des Jahreswechsels verfällt.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Plädoyer für ein zukunftsfähiges Arbeitsrecht

RA Prof. Dr. Georg Annuß, LL. M., München, NZA 2017, 345-349

Der Autor kritisiert, dass die Wirklichkeit dem arbeitsrechtlichen Rahmen, insbesondere im Hinblick auf zentrale gesellschaftspolitische Wertungen, enteilt ist. Er fordert daher eine grundlegende strukturelle Revision sowie eine Anpassung der Arbeitsrechtsordnung an die Bedürfnisse der modernen Bürgergesellschaft.

(ks)

Die Begriffe des Arbeiters und des Angestellten - lebende Fossilien des Arbeitsrechts

RiArbG Ulf Kortstock, Lübeck, NZA 2017, 357-361

Der Autor stellt dar, inwieweit der Gesetzgeber aktuell noch zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet. Dabei geht er zum einen auf rechtliche Randbereiche ein, in welchen er die Unterscheidung insbesondere für höhere Angestellte als gerechtfertigt ansieht. Daneben erachtet er eine solche Unterscheidung bei staatlich übernommenem Tarifrecht als problematisch. Weil davon erheblich mehr Arbeitnehmer betroffen werden, ist seiner Ansicht nach eine Differenzierung im Einzelfall zur Bewertung der Rechtfertigung erforderlich.

(ks)

Braucht der Sport ein eigenes Arbeitsrecht?

Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Gießen, ZfA 2016, 567-604

Der Autor hinterfragt, unter umfassender Darstellung der sich ergebenden Einzelproblematiken, die Anwendung des allgemeinen Arbeitsrechts im Sport. Letztlich sei den Forderungen aus der Sportrechtspraxis nach einem speziellen Sportarbeitsrecht schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nachzugeben. Die Normierung einzelner Sondertatbestände für Arbeitsverhältnisse im Sport sei jedoch wünschenswert. Im Übrigen sei den Eigenarten im Sport jedoch mit dem allgemeinen Arbeitsrecht beizukommen - unter Zuhilfenahme aller Auslegungs- und Rechtsfortbildungsmöglichkeiten.

(tl)

Arbeitnehmerhaftung

Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Lichte der Restschuldbefreiung

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL. M./Wiss. Mit. Jonas Hofer, Mannheim, NZA 2017, 349-353

Die Autoren setzen sich kritisch mit der BAG-Rechtsprechung auseinander, nach der selbst bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers eine materiell-rechtliche Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen beschränkter Arbeitnehmerhaftung möglich sein soll. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein grob fahrlässiger Arbeitnehmer selbst dann nicht schutzwürdig sei, wenn die ungekürzte Schadensersatzverpflichtung seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährde. Darüber hinaus sei eine Schutzbedürftigkeit auch angesichts der Möglichkeit eines Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO in einem solchen Fall ausgeschlossen.

(ks)

Arbeitnehmerüberlassung

Schriftformerfordernis bei der Konkretisierung nach § 1b Abs. 1 S. 6 AÜG-E?

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL. M./Wiss. Mit. Regina Mathy, Bonn, BB 2017, 821-824

Der am 1. April 2017 neu in Kraft getretene § 1b Abs. 1 S. 6 AÜG-E fordert fortan für die Arbeitnehmerüberlassung eine Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers noch vor seiner Überlassung an den Entleiher. Die Autoren gehen näher auf die Anforderungen ein, welche an diese neue Konkretisierungspflicht zu stellen sind. Dabei beschäftigen sie sich insbesondere mit der Frage, inwieweit das Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG für die Konkretisierung gilt. Dies lehnen sie angesichts des offenen Wortlauts des § 1b Abs. 1 S. 6 AÜG-E im Wege der Auslegung ab. Sie belegen ihr Ergebnis mit der bisherigen Rechtsprechung, welche in der Vergangenheit eine konkludente Konkretisierung genügen ließ. Konkretisierungen seien auch bei der bisherigen Rechtslage notwendig gewesen, sodass die Neuregelung fortan die Konkretisierung lediglich vorverlagere ohne neue Voraussetzungen festzulegen.

(ks)

Überblick zum Einsatz von Leiharbeitnehmern nach der AÜG-Reform - Herausforderung und Lösungsansätze für Unternehmen

RAe Mattis Aszmons/Eva Homborg/Wiss. Mit. Moritz Gerum, Hamburg, DB 2017, 726-732

Am 1.4.2017 ist die AÜG-Reform in Kraft getreten, welche nicht unerhebliche Änderungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern mit sich bringt. Der Beitrag liefert einen Überblick über Auswirkungen dieser Reform auf das Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Er zeigt dabei Unternehmen Handlungsmöglichkeiten auf, um ihnen den Umgang mit den neuen gesetzlichen Vorgaben zu erleichtern. Insbesondere werden die bei der Ausgestaltung von Verträgen künftig zu beachtenden Kriterien (Bezeichnungs- und Konkretisierungspflicht, equal pay-Grundsatz), die Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer und die Folgen der Reform für den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Kontext von Arbeitskampfmaßnahmen thematisiert. Weiterhin finden die Einwirkungen der Reform auf die Betriebs- und Unternehmensmitbestimmung Beachtung.

(tr)

Arbeitskampfrecht

Alternativen zum Streik in der Daseinsvorsorge - Plädoyer für eine sozialpartnerschaftliche Lösung

Prof. Dr. Stefan Greiner, Bonn, ZfA 2016, 451-463

Der Verfasser beleuchtet die Besonderheiten und Schwierigkeiten des Arbeitskampfes im Bereich der Daseinsvorsorge. Nach einer Darstellung allgemeiner Gedanken zum Arbeitskampfrecht folgt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Daseinsvorsorge. Eine Definition oder klare Abgrenzung der Daseinsvorsorge vom übrigen Arbeitsleben erweise sich als schwierig. Gekennzeichnet werde der Bereich vor allem durch die Drittbetroffenheit. Durch die daraus resultierende sozialpolitische Dimension unterscheide sich der Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge in besonderem Maße von anderen Arbeitskämpfen. Schließlich greift der Autor die Verstärkung der Problematik im Bereich kirchlicher Träger auf. Das ethische Grundanliegen kirchlicher Arbeit führe dazu, dass die Kollision zwischen Streikrecht und Drittinteressen nahezu „kompromisslos“ zulasten des Streikrechts aufgelöst werde. Im Ergebnis plädiert der Autor daher für eine Sonderbehandlung. Er zieht Vergleiche zur Schweiz und nennt Vorteile einer sozialpartnerschaftlichen Lösung.

(fd)

Arbeitsvertragsrecht

Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Vertragsbeendigung

Prof. Dr. Ulrich Pallasch, Würzburg, NZA 2017, 353-357

Der Autor thematisiert die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages. Dazu stellt er zunächst den rechtlichen Charakter der Weiterbeschäftigung dar, wobei er zwischen einem Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage und einem nichtvertraglichen Beschäftigungsverhältnis differenziert. Im Folgenden geht er genauer auf den Inhalt der nichtvertraglichen Weiterbeschäftigung ein, indem er die mangelnde Arbeits- und Vergütungspflicht, bestehende Nebenpflichten, Kündigungsrecht und andere Gestaltungsrechte sowie den betriebsverfassungsrechtlichen Status des Weiterbeschäftigten darstellt.

(ks)

Aufhebungsverträge - aktuelle Rechtsprechung

RA Dr. Wolf H. von Bernuth, Berlin, BB 2017, 825-827

Der Autor beschäftigt sich mit dem Instrument des Aufhebungsvertrages, welches bei richtiger Anwendung zur Beendigung von Arbeitsverträgen führen kann. In der Praxis seien solche Aufhebungsverträge allerdings oftmals fehlerhaft, weshalb der Autor die wichtigsten Probleme anhand einschlägiger Rechtsprechung darstellt. Dabei geht er insbesondere auf die Fragen des wirksamen Abschlusses und der Anpassung von Aufhebungsverträgen ein, indem er die zwingende Schriftform feststellt, den Sonderfall des Vertragsschlusses unter Druck darstellt sowie die Verletzung von Aufklärungspflichten und den Wegfall der Geschäftsgrundlage thematisiert. Ferner geht er auf die Klauselkontrolle sowie die Behandlung von Aufhebungsverträgen bei Massenentlassungen ein.

(ks)

Der Arbeitnehmer-Begriff im neuen § 611 a BGB

Prof. Dr. Rolf Wank, Köln, AuR 2017, 140-153

Mit Inkrafttreten des „Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze“ am 1.4.2017 wird nunmehr im neuen § 611 a BGB der Arbeitnehmerbegriff gesetzlich festgelegt. Der Autor setzt sich mit der Entwicklung der Vorschrift vom ersten Referentenentwurf bis zur endgültigen gesetzlichen Fassung auseinander und beleuchtet den Aussagegehalt der systematischen Stellung der Regelung zum Arbeitnehmerbegriff im BGB. Darüber hinaus geht er auf die einzelnen Punkte des § 611 a BGB ein, wobei er insbesondere die neue Definition des Arbeitnehmers darstellt. Der Autor kritisiert, dass diese neue Definition inhaltlich fast identisch ist wie die vom BAG entwickelte Definition, und demnach alleine Merkmale der AN-Eigenschaft festlegt ohne weiterführende Indizien zu bestimmen. Insofern könne auch die neue Vorschrift zur Lösung bestehender einschlägiger Problemfälle (wie z. B. die AN-Eigenschaft von GmbH-Fremdgeschäftsführern, Null-Std.-Beschäftigten, Crowdworkern, Praktikanten, etc.) nichts beitragen.

(ks)

Weisungen im Arbeitsverhältnis

RA Prof. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 178-179

Der Autor geht der umstrittenen Frage nach, ob und wie lange ein AN einer unbilligen Weisung des AG Folge zu leisten habe. Nach Klärung des Begriffs der „unbilligen Weisung“ und Darstellung der überwiegenden Auffassung der Literatur, welche eine Folgeleistungspflicht verneint, legt der Autor zwei jüngst ergangene Entscheidungen der LAG Hamm und Düsseldorf dar. Diese stellten die bisherige Auffassung des BAG (auch einer unbilligen Weisung sei solange Folge zu leisten, bis deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt sei) in Frage.

(tl)

Variable Vergütung aufgrund einseitiger Leistungsbestimmung in der Praxis

RAe Dr. Erwin Salamon/Nicolas Wessels, Hamburg, BB 2017, 885-889

Die Vereinbarung von variablen Vergütungsmodellen unter Einbeziehung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte ist ein zielführendes Instrument, welches dem Flexibilisierungsinteresse des AG Rechnung trägt. Jedoch sind im Lichte der jüngeren Rechtsprechung sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch bei der Leistungsbestimmung im Einzelfall und im Rahmen des Sachvortrags im Rechtsstreit einige Fallstricke zu meistern. Diese werden im Beitrag von den Autoren aufgezeigt und deren Umgehung wird dargelegt.

(tl)

Arbeitszeitrecht

Wahlarbeitszeitgesetz - Flexibilität am Küchentisch?

RA Boris Karthaus, Frankfurt a. M., AuR 2017, 154-156

Der Autor beleuchtet die Möglichkeit, im Wege eines Wahlarbeitszeitgesetzes die gesetzlichen Ruhezeiten zu flexibilisieren, indem über die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG hinaus qualifizierte tarifliche Öffnungsklauseln erlaubt würden. Eine solche Öffnung müsse hohe europarechtliche Hürden überwinden und könne mithin bloß einen stark eingeschränkten Geltungsbereich haben, in dem sich die besondere Erforderlichkeit belegen ließe. Allerdings könne die Öffnungsoption nach Ansicht des Autors auch auf tariflicher Basis nur durch freiwillige BV genutzt werden. Es müsse sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung von Arbeitszeiten sowie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) geregelt werden.

(ks)

Betriebliche Altersversorgung

„Equal Pay“ ohne Ausnahme: Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung bei der Leiharbeit

RAin Katja Giese, LL. M./Tamara Orth, München/Freiburg, BB 2017, 693-699

Die Autoren beschäftigen sich mit der Neuregelung des AÜG ab April 2017, mit welcher fortan grundsätzlich nach neun Monaten die zwingende Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers im Hinblick auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers gilt. Dabei untersuchen sie, inwieweit auch die betriebliche Altersversorgung dem „Equal Pay“ zuzuordnen ist und wie sich diese Zuordnung künftig auf Leiharbeitsverhältnisse auswirkt. Im Ergebnis müsse die Verleihbranche eigene Versorgungssysteme einrichten, statt wie bislang tarifliche Ausnahmen zu nutzen.

(ks)

Betriebsverfassungsrecht

Mögliche Arbeitsteilung zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräten?

Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, DB 2017, 667-670

Der Autor kritisiert die von der Rechtsprechung geforderte Alleinzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für Schichtpläne und IT der Einzelbetriebe. Diese Praxis könne nach seiner Auffassung eine Aushöhlung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Folge haben. Daher stellt er denkbare Lösungsansätze vor, welche trotz einschlägiger Rechtsprechung dem entgegen wirken sollen. So geht er auf die Möglichkeiten einer ausnahmsweise zulässigen Delegierung, einer Dezentralisierung des GBR sowie einer administrativen Hilfe für den GBR ein.

(ks)

Dotierung des Sozialplans bei Teilbetriebsstillegung

RA Melanie Deininger-Stierand, Karlsruhe, NZA 2017, 420-429

Die Autorin thematisiert die Ermessensgrenzen der Einigungsstelle hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplanvolumens. Nach einer Darlegung der Ansicht der Rechtsprechung wird diskutiert, inwieweit der Arbeitgeber zu unternehmerischen Veränderungen verpflichtet werden könnte. Begrenzt werde das Ermessen insbesondere durch die Freiheit unternehmerischer Entscheidungen. Nicht mehr im Ermessen der Einigungsstelle liege daher jedes Sozialplanvolumen, das den Unternehmer zu Abweichungen von wirtschaftlich notwendigen oder dem Erhalt des Unternehmens dienenden Investitionsentscheidungen zwingt.

(fd)

Matrixstrukturen und Fremdpersonal als Herausforderungen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, ZfA 2016, 535-548

Der Autor diskutiert, ob und inwiefern die Bildung von Matrixstrukturen und der Fremdpersonaleinsatz im Zuge der „Industrie 4.0“ bzw. „Arbeit 4.0“ Herausforderungen bzgl. der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gem. § 99 BetrVG mit sich bringe. Nach umfassender Klärung des Einstellungsbegriffs des § 99 BetrVG und Herausarbeitung des zentralen Kriteriums der Eingliederung, beleuchtet der Autor unter diesen Gesichtspunkten komplexe Matrixstrukturen bzw. projektbezogene Arbeitsorganisationen. Im Ergebnis sei auch bei einer durch Vernetzung der Produktions- und Arbeitsbedingungen geprägten Arbeitsorganisation das bewährte Arbeitsrecht anwendbar. Neues sei nur behutsam dort zu schaffen, wo Altes seinen Sinn verliere.

(tl)

Datenschutz

Der neue Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und Art. 88 DSGVO

RA Tim Wybitul, Frankfurt a.M., NZA 2017, 413-419

Der Autor stellt die (geplante) Neuregelung des Datenschutzes vor. Neben der Darstellung von Inhalten, Zielen und Folgen, gibt er auch Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Betriebsräte. Im Ergebnis seien die vorgesehenen Regelungen komplex, schwer verständlich und brächten ein hohes Maß an Auslegungsbedürftigkeit und Rechtsunsicherheit mit sich.

(fd)

Europarecht

Verfahren vor dem EuGH

Dr. Johannes Heuschmid/Daniel Hlava, LL.M., Frankfurt a.M., NZA 2017, 429-443

Die Autoren verschaffen einen Überblick über die anhängigen Verfahren, Schlussanträge, Urteile und Beschlüsse des EuGH aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2016.

(fd)

Gleichbehandlung

Eine Chance auf Lohngerechtigkeit?!

RAin Anke Kuhn/Wiss. Mit. Jan Schwindling, Köln, DB 2017, 785-789

Am 1.7.2017 wird das „Gesetz zur Förderungen der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern“ (EntgTranspG) in Kraft treten, mit dem Ziel, den aktuellen Entgeltunterschied bei Männern und Frauen mit gleicher Qualifikation auszugleichen. Die Autoren nehmen dies zum Anlass, die wesentlichen Neuregelungen durch das Gesetz darzustellen und ihre Effektivität zu bewerten. Sie gehen dabei auf den Auskunftsanspruch des individuellen Arbeitnehmers über das durchschnittliche Entgelt der Kollegen des anderen Geschlechts, den Auskunftsanspruch des Betriebsrates, das betriebliche Prüfverfahren und die Berichtspflichten der Arbeitgeber ein. Im Ergebnis kritisieren die Autoren die harte Rechtsfolge für den Arbeitgeber bei einer unrichtig oder unzureichend erteilten Auskunft. Eine solche lasse eine Diskriminierung des jeweiligen Arbeitnehmers vermuten, welche möglicherweise mit einer Lohnnachzahlungspflicht verbunden sei.

(ks)

Der individuelle Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

RAe Prof. Dr. Jobst Hubertus Bauer/Sibylle Romero, Stuttgart, NZA 2017, 409-413

Die Autoren widmen sich dem Inhalt und der Auswirkungen des neuen Entgelttransparenzgesetzes. Nachdem einleitend die Hintergründe und Ziele des Gesetzes thematisiert werden, wird der Regelungsinhalt dargestellt, wobei insbesondere der Begriff der Vergleichstätigkeit problematisiert wird. Dieser berge Rechtsunsicherheiten und Diskussionspotenzial. Im Anschluss kommen Reichweite und Rechtsfolgen des Auskunftsanspruchs zur Sprache. Abschließend ziehen die Autoren das Fazit, dass der im Gesetz enthaltene Auskunftsanspruch für den Arbeitgeber einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich bringe, für den Arbeitnehmer dagegen allenfalls geringen Nutzen habe. Die eigentliche Ursache der Entgeltunterschiede liege vielmehr in der Familienpolitik sowie in gesellschaftlichen Einstellungen zu arbeitenden Müttern und sei daher an diesen Stellen, insbesondere durch Ermöglichung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu bekämpfen..

(fd)

Zum Geburtstag: 10 Jahre AGG - 10 Gedanken - 10 Autoren

Prof. Dr. Gregor Thüsing/u.a., Bonn, ZfA 2016, 407-437

Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen die Autoren dessen Entwicklung sowie aktuelle Diskussionen bezüglich einzelner Regelungen dar. Im Rahmen von Kurzbeiträgen werden aktuelle Themen wie das Kopftuchverbot, die betriebliche Altersversorgung oder das Lohngleichheitsgesetz aufgegriffen. Außerdem kommentieren die Autoren die Auslegung von Begriffen wie „vergleichbare Situation“ (§ 3 Abs. 1 AGG) und „Beschäftigte“ im Lichte einschlägiger Rechtsprechung des BAG und EuGH. Hierbei wird insbesondere betont, dass Vorstandsmitglieder einer AG keine „Beschäftigten“ i.S.d AGG seien. Hinsichtlich des umstrittenen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs werden sodann die Standpunkte von EuGH und BAG am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers gegenübergestellt. Abschließend folgt eine Bewertung der praktischen Relevanz des AGG aus richterlicher Sicht.

(fd)

Kündigung/Kündigungsschutz

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund „politischer“ Äußerungen in sozialen Netzwerken

RAe Dr. Boris Dzida/Dr. Julia Förster, Hamburg/Düsseldorf, BB 2017, 757-761

Die Autoren untersuchen die Rechtmäßigkeit von Kündigungen infolge von Äußerungen des Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann ein pflichtwidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, vorausgesetzt es weist einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf oder führt zu negativen Auswirkungen auf den Betrieb. Dieser Grundsatz müsse auch für extreme politische Äußerungen in sozialen Medien gelten. Solche können nach Ansicht der Autoren verhaltensbedingte und sogar personenbedingte Kündigungen rechtfertigen, sofern die Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gedeckt sind und ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch das Nachtatverhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, welches die Kündigung bei einer glaubhaften Distanzierung von der unbedachten Äußerung scheitern lassen könne.

(ks)

Von der Verdachts- zur Vertrauenskündigung

Vizepräsident LAG a.D. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, Köln, ZfA 2016, 467-481

Der Autor befasst sich mit den Grundlagen, Voraussetzungen und prozessualen Besonderheiten von Verdachts- bzw. Vertrauenskündigungen. Unter Beachtung einschlägiger Rechtsprechung werden Aspekte wie die gerichtliche Beweiswürdigung oder die Anhörung des Arbeitnehmers kritisch durchleuchtet.

(fd)

Reformbedarf im Rahmen von Massenentlassungen - Umformulierung von § 17 KSchG

Constanze Schmidt, LL.M. (Stockholm)/Friedrich Amadeus Wilkening, NZA-RR 2017, 169-176

Die Autoren überprüfen die Vereinbarkeit des § 17 KSchG mit den europäischen Vorgaben zur Massenentlassung. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer richtlinienkonformen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs, sowie der Begriffe der Entlassung, der Kündigung und des Betriebes. Daneben widmen sich die Autoren dem Zusammenspiel der Richtlinie 98/59/EG mit dem deutschen KSchG und BetrVG sowie den besonderen Problemen einer Massenentlassungsanzeige. Abschließend erfolgt ein Reformvorschlag ausgearbeiteter Reformvorschlag hinsichtlich des § 17 KSchG, welcher die Regelung an die europäischen Vorgaben anpassen soll.

(fd)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement in § 84 Abs. 2 SGB IX - Eine (kritische) Bestandsaufnahme

Dr. Jürgen vom Stein, Köln, ZfA 2016, 549-566

Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine kritische Bestandsaufnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 SGB IX vor. Dabei stellt er die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens umfassend vor und erläutert dessen arbeitsrechtliche sowie kündigungsschutzprozessuale Relevanz. In einem abschließenden Ausblick stellt er fest, dass die positiven Wirkungen des BEM, namentlich die Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit, die Verringerung betrieblicher Belastungen und die Entlastung der Sozialversicherungssysteme, hinter den hohen und teils risikobehafteten (mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung) Anforderungen, zurückblieben. Er fordert zur Verbesserung der Verbreitung des BEM die Schaffung eines rechtssicheren und praxisgerechteren rechtlichen Rahmens. Dies sei durch Einführung klarstellender Regelungen des Gesetzgebers und dadurch zu erreichen, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM-Verfahrens nicht zu hoch ansetze.

(tl)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Kündigungsschutzprozess

RiArbG Dr. Hans-Jürgen Rupp, Ulm, NZA 2017, 361-365

Der Autor erläutert unter Berücksichtigung der vom BAG entwickelten Grundsätze, die Auswirkungen einer (unterlassenen) bzw. fehlerhaften Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX auf den Kündigungsschutzprozess.

(tl)

Fallen beim Ausspruch von Kündigungen - Betriebsratsanhörung

RAe Dr. Stefan Lingemann/Dr. Rut Steinhauser, Berlin, NJW 2017, 937-939

Zur Vermeidung von Fehlern bei der Kündigung, welche zur Unwirksamkeit derselben führen können, geben die Autoren Hinweise, welche „Fallen“ bei der Vorbereitung und dem Ausspruch der Kündigung aus Arbeitgebersicht zu beachten seien. Unter Berücksichtigung der jüngsten BAG-Rechtsprechung befassen sich die Autoren mit den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

(tl)

Sozialrecht

Sozialversicherungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern?

Prof. Dr. Richard Giesen, München, ZfA 2016, 439-449

Der Autor prüft, ob Mitglieder gesellschaftsrechtlicher Leitungsorgane unter den Begriff „Beschäftigte“ i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV fallen und somit sozialversicherungspflichtig sind. Einleitend erfolgt eine Erläuterung der Begriffsmerkmale sowie eine Wiedergabe des Diskussionsstandes zur Versicherungspflicht von Aufsichtsräten. Schließlich setzt der Autor die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds in den Kontext der von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis. Im Ergebnis verneint er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis insbesondere mangels Weisungsgebundenheit.

(fd)

Armutswanderung innerhalb Europas, die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit und das Sozialrecht im Europäischen Kontext

VorsRiBSG Sabine Knickrehm, Kassel, ZfA 2016, 483-498

Aus aktuellem Anlass thematisiert die Autorin die Anwendbarkeit des innerstaatlichen Sozialleistungsrechts auf „Armutszuwanderer“ innerhalb Europas sowie dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Nach einer Einordnung der Problematik auf europarechtlicher wie nationalrechtlicher Ebene, wird zunächst der Begriff der Wanderbewegung spezifiziert. Anschließend stellt die Autorin den aktuellen, die Ansprüche aus SGB II und SGB XII betreffenden Gesetzesentwurf vor, um dann auf ergangene Stellungnahmen von Diakonie, Deutschem Anwaltsverein und DGB einzugehen.

(fd)

Wechselwirkungen zwischen Sozial- und Arbeitsrecht: geltendes Recht und künftige Gestaltungsoptionen für das Themenfeld Alterssicherung

Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Braunschweig, ZfA 2016, 499-533

Die fortschreitende Digitalisierung bringt eine „Vielfalt moderner Arbeitsformen“ hervor (Stichwort: Arbeit 4.0), welche Anpassungen im Arbeits- und Sozialrecht unerlässlich machen. Auch verstärke sich die Wechselwirkung der beiden Rechtsgebiete. Nach jetzt geltendem Recht sei eine solche insbesondere in der Alterssicherung, namentlich bei dem Verhältnis von Erreichen einer Altersgrenze und dem Kündigungsschutz festzustellen. Mit dem geplanten „Flexi-Gesetz“ würden zwei weitere Wechselwirkungen geschaffen: „Was darf ein Rentenbezieher hinzuverdienen und wie können flexible Arbeitszeitregelungen versicherungsrechtlich abgesichert werden?“. Dieser Thematik bzw. der Beantwortung letztgenannter Fragen, geht der Autor in seinem Beitrag nach.

(tl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Der unternehmensbezogene Verbandtarifvertrag - nichts als Risiken?

RA Dr. Christopher Melms, München, NZA 2017, 365-370

Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Vereinbarung eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrages bei gleichzeitigem Verbleib als Vollmitglied im Arbeitgeberverband die betroffenen Unternehmen in allen Fällen in eine fatale Handlungsposition bringe oder ob Fälle und Situationen denkbar seien, in denen der unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag ein sachgerechtes Mittel darstelle. Nach Klärung der Ausgangslage und den entstehenden Risiken, diskutiert der Autor Lösungsansätze bzw. Handlungsalternativen zum unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag des betroffenen Unternehmens.

(tl)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, für deren Vorliegen der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.“

RA Dr. Christian Ley, München, BB 2017, 704

(BAG, Urteil vom 2.11.2016 - 10 AZR 596/15)

(ks)

„Keine Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds wegen Pflichtverletzung aus vergangener Amtszeit“

RA Dr. Oliver Vollstädt, Düsseldorf, DB 2017, 670-671

(BAG, Beschluss vom 27.7.2016 - 7 ABR 14/15)

(ks)

„Kein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen wirtschaftlicher Notlage“

RAin Nadine Ceruti, Frankfurt a.M., DB 2017, 672-673

(LAG Köln, Urteil vom 26.7.2016 - 12 Sa 942/15)

(ks)

„Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Vertragsgestaltung nicht vernachlässigen!“

RAe Dr. Julia Prieschl/Dr. Markus Meißner, Stuttgart, DB 2017, 673

(BAG, Urteil vom 20.9.2016 - 9 AZR 735/15)

(ks)

„Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen“

RA Bernd Weller, Frankfurt a.M., DB 2017, 675

(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.8.2016 - 11 TaBV 36/15)

(ks)

„Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch“

PräsLAG i. R. Dr. Peter Bader, Frankfurt a. M., NJW 2017, 989-990

(BAG, Urteil vom 24.8.2016 - 7 AZR 41/15)

(ks)

„Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis“

RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen/Hamburg, BB 2017, 768

(BAG, EuGH-Vorlage vom 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 (A))

(ks)

„Doppelter Abfindungsanspruch möglich“

RA Dominic Wallenstein, Kraichtal/Oberöwisheim, BB 2017, 832

(BAG, Urteil vom 19.7.2016 - 2 AZR 536/15)

(ks)

„Betriebsratstätigkeit ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit“

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2017, 790-791

(BAG, Urteil vom 28.9.2016 - 7 AZR 248/14)

(ks)

„Indizien für das Vorliegen einer Scheinbewerbung“

RAe Dr. André Zimmermann, LL. M./Louisa Kallhoff, Düsseldorf/München, DB 2017, 791-792

(BAG, Urteil vom 11.8.2016 - 8 AZR 4/15)

(ks)

„Unwirksame Ausschlussfristen sind vom Arbeitgeber zu beachten“

RA Dr. Klaus Neumann, München, DB 2017, 792

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.11.2016 - 1 Sa 208/16)

(ks)

„Zur Reichweite räumlicher Versetzungsklauseln und Ermessensausübung des Arbeitgebers“

RA Dr. Oliver Vollstädt, Düsseldorf, DB 2017, 793

(BAG, Urteil vom 10.11.2016 - 10 AZR 11/16)

(ks)

„Keine einstweilige Verfügung auf Gewährung von Urlaub und Teilzeit bei zu langem Zuwarten“

RAin Dr. Eva Rütz, LL. M., Köln, DB 2017, 794

(LAG Hamburg, Urteil vom 23.8.2016 - 4 SaGa 1/16)

(ks)

„Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs während mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots“

Angelika Kapeller, Kassel, AuR 2017, 171-172

(BAG, Urteil vom 9.8.2016 - 9 AZR 575/15)

(ks)

„Ausschluss der Vergütungspflicht von Umkleidezeiten“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 210

(BAG, Urteil vom 13.12.2016 - 9 AZR 574/15)

(fd)

„Vertretungsbefristung und Rechtsmissbrauch“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 210-211

(BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15)

(fd)

„Sachgrundlose Befristung durch Tarifvertrag für fünf Jahre“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 211-212

(BAG, Urteil vom 26.10.2015 - 7 AZR 140/15)

(fd)

„Rückzahlung versehentlich ausgezahlter Arbeitgeberleistung“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 212

(BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 273/16)

(fd)

„Textform und fehlende Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats im Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen“

RAin Dr. Alexa Paehler, LL.M., Düsseldorf, DB 2017, 733

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 276/16)

(tr)

„Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle: Zur Darlegungs- und Beweislast des Betriebsrats für die behauptete Betriebsänderung“

RA Tobias Grambow, Berlin, DB 2017, 734

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 TaBV 1310/16)

(tr)

„Zur Geltung eines Haustarifvertrags des übertragenden Rechtsträgers nach Verschmelzung auch beim übernehmenden Rechtsträger“

RAin Dr. Bettina Scharff, München, BB 2017, 896

(BAG, Urteil vom 15.6.2016 - 4 AZR 805/14)

(tl)