September 2016

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen auch in kleinen Betrieben durch Personalleiter möglich - Beweislast bei angeblicher Verwendung von Geheimzeichen

Befristungsrecht

Befristet Beschäftigte dürfen im Hinblick auf Abfindungszahlungen gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden

Sicherstellung bestimmter Leistungen als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Befristung – Keine Rechtfertigung bei dauerhaftem Bedarf

Unionsrecht verlangt auch für auf verwaltungsrechtlicher Grundlage beschäftigtes Personal eine wirksame Sanktionierung des Missbrauchs befristeter Beschäftigungsverhältnisse

Betriebliche Altersversorgung

Rückständige Kapitalleistungen – Keine Anwendung von § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG

Betriebsübergang

Aufgliederung eines Möbelhauses in mehrere Einzelgesellschaften schließt Betriebsübergang nicht aus

Betriebsverfassungsrecht

GmbH-Geschäftsführer: Keine Entfernung als betriebsstörender Arbeitnehmer – Allein nationaler Arbeitnehmerbegriff maßgeblich

Insolvenz

Kein Aussonderungsrecht an einbehaltenem Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber zur Einzahlung in eine Pensionskasse verwahrt wird

Generalanwalt: Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) verstößt gegen Unionsrecht

Kündigung/Kündigungsschutz

Beschäftigte in Elternzeit sind bei einer Massenentlassung unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung in den Schutz des § 17 KSchG einzubeziehen

Massenentlassung – Arbeitgeber darf bei fehlender Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats Konsultationsverfahren als beendet ansehen

Steuerrecht

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit unterliegen der Steuerpflicht

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)

Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)

Eingruppierungsregelung des TV ERA TH – Zugrundeliegende Arbeitsbewertung in speziellem summarischem Verfahren vorzunehmen

C. Literatur

Allgemein

Schöne Digitale Arbeitswelt?

Die Terrorismusbekämpfung in Unternehmen – 9/11 und die Folgen

Auch ohne Blick in die Ferne: Externe – ein Leitfaden für den Einsatz von Fremdpersonal im eigenen Unternehmen

Arbeitnehmerüberlassung

Equal-Pay in der vergaberechtlichen Praxis

Arbeitskampfrecht

Der Dritte im Arbeitskampf – Schadensersatz Drittbetroffener und Auswirkungen von Streiks auf die Vertragsbeziehungen des Bestreikten mit Dritten

Arbeitsvertragsrecht

Befristungsrecht

Befristungsrecht

Befristungsrecht

Eigenart der Arbeitsleistung und Befristung im Profifußball

Betriebliche Altersversorgung

Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur betrieblichen Altersversorgung

Besondere Beschäftigungsverhältnisse und ihre Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung

Sicherung gerichtlicher Betriebsrentenanpassungsentscheidungen und der Einstandspflicht des Arbeitgebers durch den PSV?

Betriebsübergang

Die Anordnung der Personalübernahme durch die Vergabestelle im Konflikt mit dem Grundgesetz

Betriebsverfassungsrecht und Unternehmensmitbestimmung

Der karitative Gesundheitskonzern

Datenschutz

Projektplanung und Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Unternehmen

Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Beschäftigungsverhältnis: Mehr Mut zur Rechtssicherheit

Gleichbehandlung

10 Jahre AGG – Tops und Flops

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG – keine Belehrungspflichten des Arbeitgebers?

Mindestlohn

Das Risiko der „Auftraggeberhaftung“ nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Geplante Neuregelungen des Mutterschutzes – mehr Flexibilität oder reine Bürokratie?

Prozessuales

Das arbeitsgerichtliche Verfahren im Spiegel aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung

Sozialrecht

Erkrankungsrisiko als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Tariftreueregelungen am Maßstab der Koalitionsfreiheit

Grenzen der tarifvertraglichen Ausweitung sachgrundloser Befristung

D. Entscheidungsbesprechungen


 
 

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A. Gesetzgebung

Neuregelung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente bei Leistungsbezug nach dem SGB II

Pressemitteilung des BMAS vom 14.9.2009

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 die vom BMAS vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung zur Kenntnis genommen. Durch die Änderung wird die Pflicht zum vorzeitigen Eintritt in die Altersrente für Leistungsempfänger nach dem SGB II neu geregelt. Eine Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente besteht nach der Neuregelung nur noch, wenn die Altersrente trotz der mit der vorzeitigen Inanspruchnahme verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Wenn der vorzeitige Renteneintritt hingegen den ergänzenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erforderlich machen würde, muss die vorzeitige Altersrente nicht in Anspruch genommen werden.

(tk)

Bundeskabinett beschließt neue Regelsätze

Pressemitteilung des BMAS vom 21.9.2016

Das Bundeskabinett hat am 21.9.2016 das vom BMAS vorgelegte Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) beschlossen. Das Gesetz legt die Regelbedarfe für die Leistungen nach dem SGB II sowie nach dem SGB XII fest, die ab dem 1.1.2017 gelten sollen.

(tk)


 

Beschlüsse des Bundestages

185. Sitzung, 6.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

186. Sitzung, 7.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

187. Sitzung, 8.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

188. Sitzung, 9.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

189. Sitzung, 21.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

190. Sitzung, 22.9.2016:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/9232)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE. „Etablierung von Leiharbeit und Missbrauch von Werkverträgen verhindern“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/9664)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/7370)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/9672)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/9521)

(mb)

Beschlüsse des Bundesrates

948. Sitzung, 23.9.2016:

  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (BR-Drs. 506/16)
  • Ablehnung des Entschließungsantrags der Länder Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung des Mindestlohngesetzes (BR-Drs. 361/16)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) (BR-Drs. 428/16)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (BR-Drs. 409/16)
  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BR-Drs. 431/16)

(mb)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 44:

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 31.8.2016 (BGBl. I Nr. 44, S. 2138)
  • Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung vom 5.9.2016 (BGBl. I Nr. 44, S. 2139)

Teil II Nr. 25:

  • Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung vom 19.8.2016 (BGBl. II Nr.25, S. 1076)
  • Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen vom 19.8.2016 (BGBl. II Nr. 25, S. 1078)

(mb)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 238 bis 258

Keine relevanten Veröffentlichungen.

(mb)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen auch in kleinen Betrieben durch Personalleiter möglich - Beweislast bei angeblicher Verwendung von Geheimzeichen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.6.2016 – 1 Ta 68/16 – Leitsätze

Auch in einer Arztpraxis mit nur wenigen Beschäftigten darf ein Arbeitszeugnis vom Personalleiter unterzeichnet werden. Dem steht weder entgegen, dass die Inhaberin der Praxis selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist, noch sonstige Gesichtspunkte.

Die Verwendung von Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 S. 2 GewO muss derjenige belegen, der sich auf diese Norm beruft.

(dl)

Befristungsrecht

Befristet Beschäftigte dürfen im Hinblick auf Abfindungszahlungen gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden

EuGH, Urteil vom 14.9.2016 – Rs. C-596/14 (de Diego Porras)

Nach spanischem Recht erhalten Dauerbeschäftigte im Fall einer rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszahlung in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr. Für befristet Beschäftigte beträgt die Ausgleichszahlung dagegen nur zwölf Tagesentgelte pro Beschäftigungsjahr. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine Übergangszeit („contracto de interinidad“) beschäftigt werden, erhalten überhaupt keine Ausgleichszahlung. Der Oberste Gerichtshof von Madrid (Tribunal Superior de Justicia de Madrid) hatte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht und hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Wesentlichen die Frage vorgelegt, ob eine solche Regelung mit § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG) zu vereinbaren ist.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ in § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Ausgleichszahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung seines befristeten Arbeitsvertrags zu zahlen hat, umfasst. § 4 der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsvertrages für eine Übergangszeit beschäftigt ist, jegliche Ausgleichszahlung für die Beendigung des Arbeitsvertrags verwehrt, während sie die Gewährung einer solchen Ausgleichszahlung u. a. an vergleichbare Dauerbeschäftigte ermöglicht. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für eine Übergangszeit verrichtet hat, kann keinen sachlichen Grund darstellen, der es rechtfertigen würde, diesem Arbeitnehmer die Zuerkennung dieser Ausgleichszahlung zu verweigern.

(tk)

Sicherstellung bestimmter Leistungen als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Befristung – Keine Rechtfertigung bei dauerhaftem Bedarf

EuGH, Urteil vom 14.9.2016 – Rs. C-16/15 (Pérez López)

§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der rechtsmissbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen. Die in § 5 Nr. 1 Buchst a bis c aufgeführten Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder –verhältnisse rechtfertigen, sowie die insgesamt zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder –verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.

Die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Verträge kann nicht deshalb als aus „sachlichen Gründen“ i.S.v. § 5 Nr. 1 Buchst. a angesehen werden, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften gestützt sind, welche die Vertragsverlängerung zur Sicherstellung bestimmter Leistungen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art zulassen, wenn der Bedarf in Wirklichkeit ständig und dauerhaft besteht. Zur Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a ist es erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Vertragsverlängerung zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs eingesetzt wird.

Die einer Verwaltung eingeräumte Möglichkeit zur Schaffung fester Stellen bzw. zur Umwandlung eines befristeten Vertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann ein wirksames Mittel gegen die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge i.S.v. § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zuständige Verwaltung nicht verpflichtet ist, Planstellen zu schaffen, mit denen die Ernennung befristeter Aushilfskräfte beendet wird, und wenn es der Verwaltung offensteht, die geschaffenen Planstellen durch die Einstellung von Interimskräften zu besetzen, so dass die Unsicherheit der Arbeitnehmer andauert, obwohl der betreffende Staat einen strukturellen Mangel an Planstellen für fest angestellte Mitarbeiter in diesem Bereich aufweist.

(tk)

Unionsrecht verlangt auch für auf verwaltungsrechtlicher Grundlage beschäftigtes Personal eine wirksame Sanktionierung des Missbrauchs befristeter Beschäftigungsverhältnisse

EuGH, Urteil vom 14.9.2016 – verb. Rs. C-184/15 (Martínez Andrés), C-197/15 (Castrejana López)

§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG) steht einer Regelung entgegen, wonach Personen, die von einer Behörde aufgrund eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsvertrags beschäftigt werden, bei einem Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge einen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses haben, wohingegen Personen, die auf Grundlage eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses bei der Behörde beschäftigt sind ein solcher Anspruch generell nicht zuerkannt wird. Eine Ausnahme für die auf verwaltungsrechtlicher Grundlage Beschäftigten ist nur dann zulässig, wenn es in der nationalen Rechtsordnung eine andere wirksame Maßnahme für die Ahndung solcher Missbräuche gegenüber diesem Personal gibt.

Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie nationalen Verfahrensregeln entgegenstehen, die den befristet beschäftigten Arbeitnehmer verpflichten, eine neue Klage zur Festlegung der angemessenen Sanktion zu erheben, wenn ein missbräuchlicher Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gerichtlich festgestellt wurde.

(tk)

Betriebliche Altersversorgung

Rückständige Kapitalleistungen – Keine Anwendung von § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG

BAG, Urteil vom 20.9.2016 – 3 AZR 411/15 – Pressemitteilung Nr. 49/16

Nach § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind.

Rückständige Kapitalleistungen sind somit nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor Verfahrenseröffnung insolvenzgeschützt. Zwar kann sich ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche auch aus § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ergeben. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

(dl)

Betriebsübergang

Aufgliederung eines Möbelhauses in mehrere Einzelgesellschaften schließt Betriebsübergang nicht aus

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 14 Sa 274/16 – Pressemitteilung Nr. 55/16

Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Möbelhaus in sieben Einzelgesellschaften fortgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt, also der Kundenstamm ebenso wie die Verkaufsstelle und  das Warensortiment keiner Veränderung unterliegen.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

GmbH-Geschäftsführer: Keine Entfernung als betriebsstörender Arbeitnehmer – Allein nationaler Arbeitnehmerbegriff maßgeblich

LAG Hamm, Beschluss vom 2.8.2016 – 7 TaBV 11/16 – Leitsätze

Der Betriebsrat kann die „Entfernung“ des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin nicht gem. § 104 BetrVG verlangen.

Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.

(dl)

Insolvenz

Kein Aussonderungsrecht an einbehaltenem Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber zur Einzahlung in eine Pensionskasse verwahrt wird

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 8.9.2016 – Rs. C-454/15 (Webb-Sämann)

Das Hessische LAG hat dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Art. 267 AEUV) sinngemäß die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG und dem übrigen Unionsrecht zu vereinbaren ist, dass fällige Lohnansprüche, die dem Arbeitgeber zur Verwahrung überlassen wurden, um sie zu einem Stichtag an eine Pensionskasse zu zahlen, im Insolvenzfall keinem Aussonderungsrecht unterliegen, sofern sie nicht auf ein gesondertes Konto eingezahlt wurden. Nach Ansicht des Generalanwalts schreibt Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG den Mitgliedstaaten keine konkreten Mittel vor, sondern räumt diesen einen weiten Ermessensspielraum ein. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht verpflichtet, die Aussonderung von Versorgungsbeiträgen in Insolvenzverfahren gesetzlich anzuordnen, solange sie den in Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Schutz auf andere Weise erzielen.

(tk)

Generalanwalt: Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) verstößt gegen Unionsrecht

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7.9.2016 – Rs. C-496/15 (Eschenbrenner)

Nach § 167 Abs. 1 SGB III richtet sich die Höhe des Insolvenzgeldes nach der Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Das LSG Rheinland-Pfalz hat dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob diese fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes von Grenzgängern mit Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu vereinbaren ist.

Nach Ansicht des Generalanwalts stehen Art. 45 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 sowie Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG einer nationalen Regelung entgegen, die Grenzgängern, die weder in dem betreffenden Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind, noch nach den für sie in einem anderen Mitgliedstaat maßgebenden Vorschriften einer Steuer auf das Insolvenzgeld unterliegen, im Unterschied zu im erstgenannten Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern kein Insolvenzgeld garantiert, das ihrem bisherigen Nettoarbeitsentgelt gleichwertig ist.

(tk)

Kündigung/Kündigungsschutz

Beschäftigte in Elternzeit sind bei einer Massenentlassung unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung in den Schutz des § 17 KSchG einzubeziehen

BVerfG, Beschluss vom 8.6.2016 – 1 BvR 3634/13

Für den Schutz bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG kommt es maßgeblich darauf an, dass die Entlassung im Rahmen der Massenentlassung, d.h. innerhalb des nach § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG relevanten 30-Tage-Zeitraums erfolgt. Ob eine Entlassung innerhalb dieses Zeitraums erfolgte, ist nach der Rechtsprechung des BAG nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu bestimmen (BAG, Urteil vom 25.4.2013 – 6 AZR 49/12). Daraus ergibt sich insbesondere in Fällen der Betriebsstillegung ein geringeres Schutzniveau für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befinden. Nach § 18 BEEG ist die Kündigung dieser Personen nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Im Falle einer Betriebsstillegung wird diese allerdings regelmäßig erteilt. Jedoch führt die Einschaltung der obersten Landesbehörde zu einer Verzögerung, so dass die Kündigungserklärung der betroffenen Person regelmäßig erst außerhalb des nach § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG maßgebenden 30-Tage-Zeitraums zugeht. Die Anknüpfung des BAG an den Zugang der Kündigungserklärung führt damit zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts, da Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird. Diese faktische Schlechterstellung wegen des Geschlechts lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt gilt, wenn die Antragstellung bei der zuständigen Behörde innerhalb der Frist erfolgt ist.

(tk)

Massenentlassung – Arbeitgeber darf bei fehlender Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats Konsultationsverfahren als beendet ansehen

BAG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 276/16 – Pressemitteilung Nr. 52/16

Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.

(dl)

Steuerrecht

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit unterliegen der Steuerpflicht

BFH, Urteil vom 14.6.2016 – IX R 2/16 – Pressemitteilung Nr. 60

Entschädigungszahlungen, die ein Beamter oder ein Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(tk)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)

BAG, Beschluss vom 21.9.2016 – 10 ABR 33/15 – Pressemitteilung Nr. 50/16

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht.

(dl)

Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)

BAG, Beschluss vom 21.9.2016 – 10 ABR 48/15

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Zwar hat sich die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.

(dl)

Eingruppierungsregelung des TV ERA TH – Zugrundeliegende Arbeitsbewertung in speziellem summarischem Verfahren vorzunehmen

BAG, Beschluss vom 16.3.2016 – 4 ABR 32/14 – Leitsatz

Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH zugrundeliegende Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summarischen Verfahren vorzunehmen, das von allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung deutlich abweicht.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Schöne Digitale Arbeitswelt?

Prof. Dr. Hans Hanau, Hamburg, NJW 2016, 2613-2617

Anlässlich des 71. Deutschen Juristentages, widmet sich der Autor der Digitalisierung der Arbeitswelt. Bezugnehmend auf das vorbereitende Gutachten „Digitalisierung der Arbeitswelt - Herausforderungen und Regelungsbedarf“  von Prof. Dr. Rüdiger Krause untersucht er insbesondere zu erwartende Auswirkungen auf den Arbeitnehmerbegriff, das Betriebsverfassungsrecht und die Arbeitszeit. Im Mittelpunkt stehen dabei Entgrenzung und Crowdworking.  Der Autor sieht in der Digitalisierung das Potenzial - wenn auch in nicht allzu naher Zukunft - die Arbeitswelt zu revolutionieren. Auch wenn diese Entwicklungen eine Herausforderung für das Arbeitsrecht darstellten, zeige das Gutachten von Krause, dass eine Regulierung dennoch möglich sei.

(fd)

Die Terrorismusbekämpfung in Unternehmen – 9/11 und die Folgen

RA Ulf R. Hohenhaus, Neuss, NZA 2016, 1046-1051

Der Autor beleuchtet die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten der Terrorismusbekämpfung in Unternehmen unter besonderer Bezugnahme auf die Antiterrorismusverordnungen der EU. Er zeigt  Probleme auf, die z.B. mit der Kündigung einer unter Terrorverdacht stehenden Person verbunden sind. Einen weiteren Schwerpunkt des Aufsatzes bilden Ausführungen zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).

(tr)

Auch ohne Blick in die Ferne: Externe – ein Leitfaden für den Einsatz von Fremdpersonal im eigenen Unternehmen

RAe Silke Becker/Prof. Dr. Hansjuergen Tuengerthal, Heidelberg/Mannheim, BB 2016, 2229-2236

Die Autoren befassen sich mit dem Einsatz unternehmensexterner Personen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sowie auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Sie zeigen anhand der jeweils einzuhaltenden Vorgaben auf, welche Möglichkeiten Unternehmen haben, den Einsatz der Externen besser zu steuern und sicherer zu gestalten. Dabei erläutern die Autoren auch die geplanten Neuregelungen zu Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträgen und Dienstverträgen. Zur Risikominimierung wird den Unternehmen empfohlen, sich einen Überblick über ihre Externen zu verschaffen, den Externeneinsatz im Unternehmen zu prüfen und klare Unternehmensvorgaben zur Beauftragung Externer zu erstellen.

(sas)

Arbeitnehmerüberlassung

Equal-Pay in der vergaberechtlichen Praxis

RAe Jan-Michael Dierkes/Dr. Jan Peter Scharf/Dr. Henning Wendt, Kassel/Hamburg, NZA 2016, 1060-1065

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den in einigen Landesvergabegesetzen enthaltenen Regelungen, wonach Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die regulär beschäftigten Arbeitnehmer (Equal-Pay-Anspruch) haben müssen. Er gibt einen Überblick über den Regelungsbestand  in den Ländern und die sich daraus ergebenden Auslegungs- und Anwendungsprobleme, für die Lösungsansätze aufgezeigt werden.

(tr)

Arbeitskampfrecht

Der Dritte im Arbeitskampf – Schadensersatz Drittbetroffener und Auswirkungen von Streiks auf die Vertragsbeziehungen des Bestreikten mit Dritten

Prof Dr. Frank Bayreuther, Passau, RdA 2016, 181-186

Der Verfasser nimmt aktuelle Entscheidungen des BAG (25.8.2015 – 1 AZR 754/13; 1 AZR 875/13),  des BGH (21.8.2012 – X ZR 138/11) und des EuGH (26.9.2013 – Rs. C-509/11) zum Anlass, die Beziehungen zu Dritten im Arbeitskampf systematisch zu durchleuchten. Er skizziert ausführlich die Entscheidungen des BAG, in denen dieses die Ersatzfähigkeit von Schäden, die drittbetroffene Fluggesellschaften gegen die kampfführenden Gewerkschaften geltend gemacht hatten, abgelehnt hat. Einen weiteren Schwerpunkt des Aufsatzes bilden die Auswirkungen des Arbeitskampfes auf die Vertragsbeziehungen des Bestreikten zu seinen Abnehmern und Zulieferern, denen sich das BAG im Rahmen seiner Entscheidungen nicht näher gewidmet habe. Hieran anschließend, werden sonstige Ersatzansprüche im Flug- und Eisenbahnverkehr nach den VO 261/2004 und 1371/2007, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, betrachtet.

(tr)

Arbeitsvertragsrecht

Die Vergütung von Zeiten einer Dienstreise – Arbeitszeit, Sonderform der Arbeitszeit oder gar keine Arbeitszeit?

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2016, 2114-2118

Der Autor gibt, unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung, eine Hilfestellung zum richtigen Umgang mit der Vergütung von Dienstreisen. Der Begriff der Dienstreise wird zunächst zeitlich eingeordnet und vom Begriff der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne abgegrenzt. Sodann wird die Vergütungspflicht für Reisen innerhalb und außerhalb der regulären Arbeitszeit jeweils gesondert untersucht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Dienstreisezeiten vergütungsrechtlich nicht einheitlich bewertet werden können. Entscheidend sei, ob die Dienstreise innerhalb oder außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfinde. Dienstreisen innerhalb der regulären Arbeitszeit seien wie Vollarbeit zu vergüten. Bei Reisen außerhalb der regulären Arbeitszeit sei zu differenzieren: Handelt es sich bei den Reisen um Vollarbeit, leiste der AN Mehrarbeit; ansonsten liege eine Sonderform der Arbeit vor. Eine Vergütungspflicht bestehe in beiden Fällen, wenn eine Rechtsgrundlage hierfür vorliege. Hilfsweise könne auf § 612 BGB zurückgegriffen werden.

(tr)

Wann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug? – Fehlende Berufserlaubnis, Tätigkeits- und Einsatzverbote

RA Matthias Dimsic, Koblenz, DB 2016, 2175-2179

Der Autor arbeitet aktuelle Grundsätze des BAG zur fehlenden Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB) des AN im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten, fehlenden Erlaubnissen zur Berufsausübung und Einsatzverboten auf und geht dabei gleichzeitig der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der AG in solchen Konstellationen in Annahmeverzug gerät. In einem Fazit stellt er u.a. fest, dass der AG - um nicht in Annahmeverzug zu geraten - sein Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich geltend machen müsse, wenn der AN entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gesetzliche Vorgaben zur Berufsausübung nicht erfülle.

(tr)

Befristungsrecht

Eigenart der Arbeitsleistung und Befristung im Profifußball

RA Dr. Georg R. Schulz, München, NZA-RR 2016, 460-461

In seinem Beitrag befasst sich der Verfasser, aus Anlass des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz zum Fall Heinz Müller, mit der Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen von Fußballprofis. Er geht dabei insbesondere auf die von Walker (NZA 2016, 657) vertretene Auffassung ein, dass es einer „Gesamtschau aller Umstände“ bedürfe, um eine solche Befristung zu rechtfertigen. Diese Ansicht teilt der Autor nicht und nennt hierfür zahlreiche Argumente. Der Autor hofft, dass das BAG die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für die Befristung im Profifußball anerkennt und schlägt als weitergehende Lösung für die Zukunft die Schaffung eines neuen Befristungsgrundes „Sport“ durch den Gesetzgeber vor.

(tr)

Betriebliche Altersversorgung

Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur betrieblichen Altersversorgung

RA DR. Nicolas Rößler, LL.M., Frankfurt a.M., DB 2016, 2055-2058

Der Autor stellt die jüngsten Entscheidungen des BAG zur Auslegung von Versorgungszusagen und zu Betriebsrentenanpassungen vor.

(fd)

Besondere Beschäftigungsverhältnisse und ihre Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung

RA Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln, NZA 2016, 1051-1054

Der Autor befasst sich mit den Folgen besonderer Beschäftigungsverhältnisse (Teilzeitarbeit, Altersteilzeit, geringfügige Beschäftigung, befristete Beschäftigung) im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung. Er zeigt für die einzelnen Beschäftigungsarten die zu beachtenden Rahmenbedingungen und die bestehenden Gestaltungsoptionen auf. Nach Ansicht des Autors sind AG gut beraten, die Vielfalt der in ihrem Unternehmen praktizierten Beschäftigungsverhältnisse auch im Rahmen des betrieblichen Versorgungswerks zu berücksichtigen und die einzelnen Fallgestaltungen möglichst sorgfältig und präzise zu regeln. Anderenfalls setzten sie sich der Gefahr aus, dass etwaige Unklarheiten durch die Anwendung des § 305 c BGB zu ihren Lasten gehen.

(tr)

Sicherung gerichtlicher Betriebsrentenanpassungsentscheidungen und der Einstandspflicht des Arbeitgebers durch den PSV?

RAe Theodor B. Cisch/Philipp A. Lämpe, Wiesbaden, BB 2016, 2167-2169

Die Autoren nehmen Stellung zum Urteil des LAG Köln vom 2.10.2015 – 10 Sa 4/15, in dem das Gericht den Pensions-Sicherungs-Verein VVAG (PSV)  über die unstreitig von ihm zu sichernde Altersversorgung hinaus zu zusätzlichen Zahlungen hinsichtlich der monatlichen Firmenrente und des Weihnachtsgelds für Pensionäre verurteilt hat. Nachdem gegen das Urteil Revision zum BAG eingelegt worden ist (anhängig unter dem Aktenzeichen 3 AZR 142/16), müsse das BAG  entscheiden, ob § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG die gesetzliche Insolvenzsicherung auch bei rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Anpassungsurteilen ausschließt. Nach Ansicht der Autoren ist dies zu bejahen. Weiter habe das BAG zu entscheiden, ob der PSV für die Einstandspflicht des AG bei Herabsetzung der Versicherungsleistung der Pensionskasse insolvenzsicherungspflichtig ist. Dies lehnen die Autoren mangels Anspruchsgrundlage ab.

(sas)

Betriebsübergang

Die Anordnung der Personalübernahme durch die Vergabestelle im Konflikt mit dem Grundgesetz

RAe Jan Ruge/Dr. Christian von Tiling, Hamburg, NZA 2016, 1055-1060

Die Autoren befassen sich mit dem am 18.4.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts. Durch dieses sei mit § 131 Abs. 3 GWB neben der Personalüberleitung durch rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (§ 613a BGB) und der Personalüberleitung durch Gesetz (etwa bei Privatisierungen) eine weitere Rechtsfigur, nämlich die der Anordnung der Personalübernahme im Falle der Auftragsneuvergabe im Schienenpersonalverkehr, kodifiziert worden. Die Autoren untersuchen, ob der damit einhergehende Kontrahierungszwang durch sozialpolitische Zwecke gerechtfertigt werden kann oder für das im Vergabeverfahren obsiegende Eisenbahnverkehrsunternehmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt.  Im Ergebnis erachten sie die Ausgestaltung der Vorschrift des § 131 Abs. 3 GWB als verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

(tr)

Betriebsverfassungsrecht und Unternehmensmitbestimmung

Der karitative Gesundheitskonzern

Prof. Dr. Stefanie Lorenzen, Berlin, RdA 2016, 186-196

Die grundsätzlich ab einer Beschäftigung von mehr als 2.000 Arbeitnehmern bei entsprechender Rechtsform nach dem MitbestG vorgesehene paritätische Unternehmensmitbestimmung ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen geistig-ideellen Zielen dient und damit ein sog. Tendenzschutz besteht. Die Autorin geht am Beispiel des Gesundheitswesens der höchstrichterlich ungeklärten Fragestellung nach, welche Rolle hierbei der Tendenzbezug des Konzerns spielt. Weiterhin versucht sie Leitlinien dafür zu entwickeln, wann in einem Gesundheits-Mischkonzern das herrschende Unternehmen tendenzgeschützt ist und deshalb kein paritätisch besetzter Aufsichtsrat gebildet werden muss. Im Ergebnis stellt die Autorin fest, dass Unternehmen an der Konzernspitze eines Mischkonzerns mit medizinisch-pflegerischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten karitativen Tendenzschutz genießen können. Die Möglichkeit eines „Tendenzkonzerns“ sei also zu bejahen. Die Tendenzausrichtung im Konzern richte sich nach seinem Gepräge, einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der quantitative Merkmale wie der Umsatz und Arbeitszeit als Kontrollgröße dienten.

(tr)

Datenschutz

Projektplanung und Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Unternehmen

RAe Tim Wybitul/Oliver Draf LL.M., BB 2016, 2101-2107

Bis Mai 2018 haben Unternehmen Zeit eine Anpassung an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorzunehmen. Zur Vermeidung der daraus resultierenden Haftungsrisiken, geben die Autoren eine Checkliste mit Prozessschritten zur Einführung der DSGVO im Unternehmen. Die Anforderungen an die Umsetzung seien hoch; erforderlich sei ein effektives Datenschutzprogramm. Neben der Zusammenstellung eines Projektteams empfehlen die Autoren unter anderem eine umfassende Budgetplanung, Risikoanalysen sowie Datenschutztrainings. Durch frühzeitige Planung und koordinierte Umsetzung der Maßnahmen könnten die zweijährige Umsetzungsfrist durchaus eingehalten und erhebliche (finanzielle) Nachteile verhindert werden.

(fd)

Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Beschäftigungsverhältnis: Mehr Mut zur Rechtssicherheit

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn, BB 2016, 2165-2166

Der Verfasser beschäftigt sich mit dem Referentenentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und erläutert Defizite des Entwurfs in Bezug auf eine klare und rechtssichere Gestaltung des Beschäftigtendatenschutzes. Der Entwurf versäume es klarzustellen, dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eine eigenständige Rechtfertigung der Datenverarbeitung darstellen können. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung des Arbeitnehmers fehle eine Präzisierung des Freiwilligkeitserfordernisses; hierfür biete sich die Festlegung von Indizien an. Unklar bleibe auch, ob ein Arbeitgeber, der die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt, als Dienstanbieter i.S.v. § 88 Abs. 2 TKG bzw. Unternehmen i.S.v. § 91 Abs. 1 TKG anzusehen sei und dementsprechend strengeren Datenschutzbestimmungen unterliege. Schließlich werde auch die umstrittene Frage nach der Behandlung von Datenverarbeitungen des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer durch den vorliegenden Entwurf nicht geklärt.

(sas)

Gleichbehandlung

10 Jahre AGG – Tops und Flops

RAe Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer/Dr. Steffen Krieger, Stuttgart/Düsseldorf, NZA 2016, 1041-1046

Anlässlich des 10-jährigen Bestehens des AGG, blicken die Autoren nicht nur auf die Entwicklung der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsprechungen zurück, sondern stellen auch die ihrer Meinung nach 10 bedeutsamsten Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz dar. Hierzu zählen sie u.a. das „AGG-Hopping“, das Verhältnis von AGG zu KSchG sowie Fragen zur Altersdiskriminierung. Die Rechtsprechung des BAG zum AGG sei trotz „dem ein oder anderen Flop“, zu denen die Unwirksamkeit der Kündigung einer rentennahen Arbeitnehmerin im Kleinbetrieb gezählt wird, insgesamt als gelungen zu bezeichnen. Vor allem die Bestätigung der Altersgrenzen in Tarif- und Arbeitsverträgen und der Ausschluss von AGG-Hoppern von Entschädigungsansprüchen wegen vermeintlicher Diskriminierung, seien  positiv zu bewerten.

(tr)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG – keine Belehrungspflichten des Arbeitgebers?

Akad. Rat Dr. Matthias Fervers, München, RdA 2016, 205-209

Unter Bezugnahme auf politische Diskussionen zum Arbeitnehmerschutz, beleuchtet der Autor das sich für den AN nachteilig darstellende Problem der kurzen Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG und der Besonderheit, dass nach Ablauf dieser Frist eine Kündigung zum Nachteil des AN als rechtswirksam fingiert wird. Zunächst arbeitet er hierzu Probleme einer so kurzen Präklusionsfrist heraus, wobei insbesondere auf die häufige Unkenntnis von Arbeitnehmern bezüglich Frist hingewiesen wird. Der Autor zeigt sodann unter Berücksichtigung der Interessen von AN und AG angemessene Lösungsansätze auf. In diesem Zusammenhang wird u.a. die Verankerung eine Rechtsbehelfsbelehrung als Formerfordernis der Kündigung durch Änderung der §§ 4, 5 KSchG nach dem Vorbild der §§ 232, 233 ZPO in Betracht gezogen.

(tr)

Mindestlohn

Das Risiko der „Auftraggeberhaftung“ nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

RA Philipp Sick, Saarlouis, RdA 2016, 224-228

Der Autor widmet sich ausführlich den Risikin der in § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG geregelten Auftraggeberhaftung. Er wendet sich hierbei ausdrücklich vor allem an Werkunternehmer im Baugewerbe. Neben Fragen des personellen Anwendungsbereichs des MiLoG und dessen Anwendbarkeit bei Auslandsbezug werden zunächst kurz verfassungsrechtliche Fragestellungen erörtert. Anschließend erörtert der Autor sozialrechtliche Haftungsfragen sowie strafrechtliche und bußgeldrechtliche Haftungsrisiken für den Auftraggeber. Abschließend zeigt er mögliche Wege zur Minimierung des Haftungsrisikos der Auftraggeber auf.

(tr)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Geplante Neuregelungen des Mutterschutzes – mehr Flexibilität oder reine Bürokratie?

RAin Dr. Jessica Blattner, Köln, DB 2016, 2120-2121

Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem Gesetzentwurf zur geplanten Änderung des Mutterschutzrechts und den sich für AG hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen. Hierbei wird insbesondere auf erhöhte Dokumentations- und Informationspflichten sowie strengere Vorgaben bezüglich der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen eingegangen.

(tr)

Prozessuales

Das arbeitsgerichtliche Verfahren im Spiegel aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung

Präs. LAG Hessen a.D. Dr. Peter Bader/Dipl. Wirtschaftsjurist Matthias Bader, Frankfurt a.M./Solms, NZA-RR 2016, 449-460

Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentliche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen seit Beginn des Jahres 2014. Zunächst erfolgt die Darstellungen aktueller Rechtsprechung bezüglich Rechtsweg und Zuständigkeit, Klageerhebung, Verfahren und Urteil. Anschließend wird unter anderem auf entschiedene Fragen zu Vergleichen, Rechtsmittelverfahren, Prozesskostenhilfe und der Pfändbarkeit von Vergütungen eingegangen.

(tr)

Sozialrecht

Erkrankungsrisiko als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung?

RiBSG Prof. Dr. Ernst Hauck, Kassel, NJW 2016, 2695-2700

Der Autor widmet sich der Frage, ob schon ein Erkrankungsrisiko den Anspruch auf Krankenbehandlung auslösen kann. Zunächst verschafft er einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und befasst sich dann mit den Anspruchsvoraussetzungen. Diesbezüglich werden Fälle dargestellt, in denen ein Erkrankungsrisiko oder ein Krankheitsverdacht zu einer Behandlungsbedürftigkeit führen. Unter Beachtung einschlägiger Rechtsprechung und umfassender Gesetzesauslegung bejaht der Autor die Möglichkeit des Vorliegens einer „Krankheit“ im Rechtssinne.

(fd)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)

RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, RdA 2016, 196-205

Der Aufsatz behandelt auf Grundlage der Rechtsprechung eine Vielzahl von Fragen, die das bEM aufwirft. So wird u.a. auf die ordnungsgemäße Einladung des AN zum bEM sowie auf die Bedeutung des bEM im Kündigungsrechtsstreit eingegangen. Ferner werden Rechte des Betriebsrats beleuchtet und datenschutzrechtliche Fragen geklärt. Auch die Folgen eines fehlerhaften bEM für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sowie für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG werden thematisiert.

(tr)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Tariftreueregelungen am Maßstab der Koalitionsfreiheit

Akad. Rat Dr. Tristan Barczak, LL.M./Prof. Dr. Bodo Pieroth, Münster, RdA 2016, 209-214

Die Verfasser überprüfen aus Anlass eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof  des Landes NRW kritisch die immer wieder geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Landesvergabegesetzen enthaltenen Tariftreueklauseln für den ÖPNV. Sie kommen hierbei zu dem Ergebnis, dass die Tariftreueregelungen die  Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG weder in ihrem individualrechtlich-negativen noch in ihrem kollektivrechtlichen Aspekt verletzen. Aufgrund mangelnder Intensität werde durch die Regelungen bereits weder in die negative, noch in die kollektive Koalitionsfreiheit mittelbar-faktisch eingegriffen.  Selbst bei Annahme eines Eingriffs wäre dieser nach Ansicht der Autoren jedenfalls gerechtfertigt.

(tr)

Grenzen der tarifvertraglichen Ausweitung sachgrundloser Befristung

Wiss. Mit. Stephan Seiwerth, LL.M., Bonn, RdA 2016, 214-224

Der Autor widmet sich der ungeklärten Frage, wo die Grenzen der tariflichen Freiheit zur Gestaltung einer von § 14 Abs. 2 S. 1 abweichenden Befristungsregelung liegen. Hierzu wird zunächst das aktuelle Meinungsbild dargestellt. Nach ausführlicher Analyse konstatiert der Autor, dass der verfassungs- und unionsrechtliche Rahmen für Befristungen von Arbeitsverhältnissen die Existenz einer Obergrenze der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei der Ausweitung der sachgrundlosen Befristung bedinge. Insofern bestehe eine Lücke, die durch Rechtsfortbildung des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG zu schließen sei. Die Regelung ist nach Ansicht des Autors folgendermaßen zu ergänzen: „Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von S. 1 festgelegt werden, soweit dies durch spezifische Erfordernisse im Anwendungsbereich des Tarifvertrags gerechtfertigt ist.“

(tr)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten anderer Betriebe“

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2016, 2059-2060

(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2016 – 1 TaBV 43/15)

(fd)

„Inanspruchnahme des Rückkaufwerts einer Direktversicherung in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam“

RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen , Offenbach, DB 2016, 2060-2062

(BAG, Urteil vom 08.06.2016 – IV ZR 346/15)

(fd)

„Ermessensbonus und Jahresverlust“

Dr. Jens Jensen, Frankfurt a.M., BB 2016, 2112

(LAG München, Urteil vom 03.03.2016 – 3 SA 1033/15)

(fd)

„Kein Richtlinienschutz für AGG-Hopper“

RA Dr. Paul Gooren, LL.M. (Chicago), Berlin, NJW-Spezial 2016, 562-563

(EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15)

(fd)

„Nur eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung von Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement“

RA Dr. Christian Ley, München, BB 2016, 2176

(BAG, Beschluss vom 22.3.2016 – 1 ABR 14/14)

(sas)

„Die Praxis vieler Arbeitgeber, bei Erteilung der Versorgungszusage die versicherungsförmige Lösung zu verlangen, muss geändert werden“

RA Roland Horbrügger, Düsseldorf, BB 2016, 2240

(BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 3 AZR 794/14)

(sas)

„Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit – Aufgabe der Surrogationstheorie“

Juniorprofessor Dr. Frank. Rosenkranz, Bochum, RdA 2016, 231-236

(BAG, Urteil vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13)

(tr)

„Befristung – Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn“

Ass. iur. Katja Hoppe, LL.B. (UCL London), Bonn, RdA 2016, 236-239

(BAG, Urteil vom 11.2.2015 – 7 AZR 17/13)

(tr)

„Vorratserlaubnis vorläufig wirksam“

Doktorand Jochen Seier, Heidelberg, DB 2016, 2180-2181

(BAG, Urteil vom 12.7.2016 – 9 AZR 352/15)

(tr)

„Ab- und Rückmeldepflicht bei auswärtiger Betriebsratstätigkeit“

RAin Isabel Hexel, Köln, DB 2016, 2119-2120

(BAG, Beschluss vom 24.2.2016 – 7 ABR 20/14)

(tr)

„Auswirkungen eines obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens auf die Zulässigkeit eines Antrags im Beschlussverfahren“

RAin Jamilia Becker, Köln, DB 2016, 2179-2180

(BAG, Beschluss vom 23.2.2016 – 1 ABR 5/14)

(tr)

„Verfassungswidrigkeit der Tariftreueregelung des § 4 Abs. 2 TVgG-NRW“

Prof. Dr. Stefan Greiner/Wiss Mit. Maria Kleinert, Bonn, RdA 2016, 229-231

(VG Düsseldorf, Urteil vom 27.8.2015 – 6 K 2793/13)

(tr)